[5] 1.1 Die Auslegung des Exekutionstitels und die Frage, ob ein aus dem Vorbringen der betreibenden Partei entnehmbares konkretes Verhalten der verpflichteten Partei gegen den Exekutionstitel verstößt, gehen in der Regel nicht über den konkreten Einzelfall hinaus und werfen – von im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilungen abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO auf (RS0000595 [T10]; RS0004662 [T4]; RS0000205 [T13]). [5] 1.1 Die Auslegung des Exekutionstitels und die Frage, ob ein aus dem Vorbringen der betreibenden Partei entnehmbares konkretes Verhalten der verpflichteten Partei gegen den Exekutionstitel verstößt, gehen in der Regel nicht über den konkreten Einzelfall hinaus und werfen – von im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilungen abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf (RS0000595 [T10]; RS0004662 [T4]; RS0000205 [T13]).
[6] 1.2 Ob der Betreibende dem Erfordernis genügt hat, im Exekutions-(Straf-)antrag nach § 355 EO den Titelverstoß schlüssig und ausreichend bestimmt zu bezeichnen, bildet ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage (RS0004745 [T1]). Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen das im Titel ausgesprochene Unterlassungsgebot vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung zunächst streng vom Wortlaut des Exekutionstitels auszugehen; ist der Wortsinn des zu vollziehenden Spruchs nicht eindeutig, so sind auch die Entscheidungsgründe zur Auslegung heranzuziehen (RS0000300 [T16, T20]). [6] 1.2 Ob der Betreibende dem Erfordernis genügt hat, im Exekutions-(Straf-)antrag nach Paragraph 355, EO den Titelverstoß schlüssig und ausreichend bestimmt zu bezeichnen, bildet ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage (RS0004745 [T1]). Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen das im Titel ausgesprochene Unterlassungsgebot vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung zunächst streng vom Wortlaut des Exekutionstitels auszugehen; ist der Wortsinn des zu vollziehenden Spruchs nicht eindeutig, so sind auch die Entscheidungsgründe zur Auslegung heranzuziehen (RS0000300 [T16, T20]).
[7] 1.3 Nur ein Verhalten, das eindeutig gegen das im Exekutionstitel ausgesprochene Unterlassungsgebot verstößt, rechtfertigt Exekutionsschritte gemäß § 355 EO (RS0000595). Nur wenn die reine Wortinterpretation des Spruchs zu keinem sinnvollen Ergebnis führt, darf zu seiner Auslegung auch die der Entscheidung beigegebene Begründung herangezogen werden. Jede danach verbleibende Unklarheit des Exekutionstitels geht zu Lasten des Betreibenden (vgl RS0000845 [T11]; RS0000205 [T10]). [7] 1.3 Nur ein Verhalten, das eindeutig gegen das im Exekutionstitel ausgesprochene Unterlassungsgebot verstößt, rechtfertigt Exekutionsschritte gemäß Paragraph 355, EO (RS0000595). Nur wenn die reine Wortinterpretation des Spruchs zu keinem sinnvollen Ergebnis führt, darf zu seiner Auslegung auch die der Entscheidung beigegebene Begründung herangezogen werden. Jede danach verbleibende Unklarheit des Exekutionstitels geht zu Lasten des Betreibenden vergleiche RS0000845 [T11]; RS0000205 [T10]).
[8] 2.1 Entgegen der Rechtsansicht der Betreibenden hält sich die Beurteilung des Rekursgerichts, nach der die von den Verpflichteten angekündigte und durchgeführte Veranstaltung („Sonderausstellung“) zur allgemeinen Entwicklung und Zukunft der einspurigen Elektromobilität in einem ausschließlich dem Motor-(rad-)sport zugeordneten Veranstaltungsort keinen Titelverstoß darstellte, im Rahmen des Beurteilungsspielraums: Der Vorwurf, das Rekursgericht habe den Titel entgegen seinem Wortlaut einschränkend ausgelegt, ist insofern unberechtigt, als auch nach dem Vorbringen der Betreibenden in der inkriminierten Ankündigung sowie bei der Veranstaltung selbst keine Bewerbung von Elektrofahrrädern mit der Marke „K*“ stattgefunden hat. Die Interpretation des Rekursgerichts, dass die Verpflichteten durch das Ausstellen ihrer eigenen, mit anderen Marken bezeichneten Elektrofahrräder neben (ebenfalls eigenen) Motorrädern der Marke K* im Rahmen der angekündigten und durchgeführten Sonderausstellung keine titelwidrige Verwendung des Zeichens K* für die Fahrradbranche vornahmen, bedarf keiner Korrektur im Einzelfall.
[9] 2.2 Die Betreibende argumentiert, das Rekursgericht habe versucht, in den Titelspruch zusätzliche Elemente „künstlich hineinzulesen“, und zur „Reichweite“ des Unterlassungstitels sei eine Klarstellung geboten. Dem ist zu erwidern, dass die Beurteilung, ob das behauptete Verhalten einen Titelverstoß darstellt, vom konkret behaupteten Vorgang abhängt und eine Klarstellung, „wie der Titel auch in Hinkunft exekutionsrechtlich zu verstehen ist“, nicht erfolgen kann. Das Rekursgericht verweist darauf, dass der Verpflichteten die mit der Marke K* verbundenen Ausschließungsrechte für den Motorradbereich zur Gänze zustehen und dass eine Sonderausstellung in einer mit diesem Schlagwort bezeichneten Halle sowie eine Präsentation von Fahrrädern anderer Marken neben ihren Motorrädern noch nicht als eine „Verwendung“ des Zeichens K* zur Bewerbung des Fahrradbereichs anzusehen sei. Die dabei erfolgte Bezugnahme auf den der Titelentscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt schränkt den Wortlaut des Titelspruchs nicht ein, sondern erläutert nur dessen Zweckrichtung, worin kein Widerspruch zur oben dargestellten Rechtsprechung zu erkennen ist.
[10] 3. Die Entscheidung ist daher hier nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängig. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 78 EO iVm § 528a und § 510 Abs 3 ZPO). [10] 3. Die Entscheidung ist daher hier nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängig. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528 a und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).