Begründung:
Die Klägerin brachte zwei Oppositionsklagen ein. Im Verhandlungstermin vom 26. Februar 2003 über die zu AZ 19 C 190/02i eingebrachte Klage fasste und verkündete das Erstgericht den Beschluss "auf Verbindung der hg. Rechtsstreitigkeit(-en) 19 C 190/02i und 19 C 191/02m"; ferner sprach es aus, dass das "hg.
Verfahren 19 C 190/02i ... führend" sei (ON 23 AS 93).
Im Verfahren AZ 19 C 190/02i hatte der Kläger den Ausspruch begehrt,
dass die "Exekutionsführung der Beklagten zu 24 E 2913/00w des BG
Donaustadt hinsichtlich des laufenden Unterhaltes ab 31. Juli 2000 in
Höhe von wöchentlich 36,34 EUR ... für unzulässig erklärt" werde. Im
Verfahren AZ 19 C 191/02m hatte er dagegen den Ausspruch angestrebt,
dass die "Exekutionsführung der Beklagten zu 24 E 971/99b BG
Donaustadt hinsichtlich des laufenden Unterhaltes ab 1. August 2000
in Höhe von monatlich 436,03 EUR ... für unzulässig erklärt" werde.
Das Erstgericht wies beide Klagebegehren ab. Im verbundenen Rechtsstreit orientierte es sich allerdings an der behaupteten Exekutionsbewilligung zur Hereinbringung eines Rückstands von 1.090,09 EUR und eines laufenden monatlichen Unterhalts von 436,03 EUR ab 1. März 2000 (nach dem Klagevorbringen: 1. März 1999). Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Dagegen wendete sich der Kläger mit einem Antrag an das Berufungsgericht gemäß § 508 Abs 1 ZPO verbunden mit einer ordentlichen Revision.Dagegen wendete sich der Kläger mit einem Antrag an das Berufungsgericht gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO verbunden mit einer ordentlichen Revision.
Das Erstgericht legte diesen Antrag dem Berufungsgericht zur Entscheidung vor. Dieses retournierte die Akten dem Erstgericht und führte dazu aus (ON 40):
"Gemäß § 505 Abs 4 ZPO kann in den Streitigkeiten, in denen der Streitwert Euro 20.000 übersteigt und das Berufungsgericht ausgesprochen hatte, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist, dennoch Revision erhoben werden (außerordentliche Revision). Im vorliegenden Fall wurden zwei Verfahren nach § 35 EO verbunden und darüber gemeinsam entschieden. Grundlage der Exekutionen waren Unterhaltsansprüche eines Kindes gegen ihren [seinen] Vater. Ebenso wie die Parteien im Berufungsverfahren vertritt das Berufungsgericht die Ansicht, dass die einzelnen Streitwerte der Oppositionsprozesse als einem einheitlichen Rechtsverhältnis (nämlich demselben Vergleich 3 C 199/95f des BG Innere Stadt Wien vom 8. 8. 1996; genauer:"Gemäß Paragraph 505, Absatz 4, ZPO kann in den Streitigkeiten, in denen der Streitwert Euro 20.000 übersteigt und das Berufungsgericht ausgesprochen hatte, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist, dennoch Revision erhoben werden (außerordentliche Revision). Im vorliegenden Fall wurden zwei Verfahren nach Paragraph 35, EO verbunden und darüber gemeinsam entschieden. Grundlage der Exekutionen waren Unterhaltsansprüche eines Kindes gegen ihren [seinen] Vater. Ebenso wie die Parteien im Berufungsverfahren vertritt das Berufungsgericht die Ansicht, dass die einzelnen Streitwerte der Oppositionsprozesse als einem einheitlichen Rechtsverhältnis (nämlich demselben Vergleich 3 C 199/95f des BG Innere Stadt Wien vom 8. 8. 1996; genauer:
demselben Unterhaltsanspruch) entspringend hier zusammenzurechnen sind, sodass der Streitwert Euro 21.365,56 beträgt. Die willkürliche Trennung von Taschengeld und Unterhalt soll nicht zu unterschiedlichen Anfechtbarkeiten führen, selbst wenn verschiedene Exekutionsverfahren geführt wurden.
Der Akt wird daher dem Erstgericht zurückgesandt, damit dieses, sofern es nicht ein Verbesserungsverfahren als notwendig erachtet, gemäß § 507b Abs 3 ZPO mit der sofortigen Vorlage als außerordentlicher Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof vorgehen kann."Der Akt wird daher dem Erstgericht zurückgesandt, damit dieses, sofern es nicht ein Verbesserungsverfahren als notwendig erachtet, gemäß Paragraph 507 b, Absatz 3, ZPO mit der sofortigen Vorlage als außerordentlicher Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof vorgehen kann."
Daraufhin legte das Erstgericht die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die "außerordentliche" Revision des Klägers vor.