Aus der Begründung:
Aus der Verweisung des § 14 Abs. 5 AbgEO hat das Rekursgericht in Übereinstimmung mit der Lehre (Heller - Berger - Stix in Neumann - Lichtblau, EO[4], 19) zutreffend den Schluß gezogen, daß für die Aufschiebung des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nicht die Abgabenexekutionsordnung, sondern primär der § 44 EO maßgebend ist. Die Aufschiebung der Abgabenexekution ist daher bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 EO von einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Auf die Vorschrift des § 44 Abs. 2 Z. 1 EO kann sich die Aufschiebungswerberin nicht mit Erfolg berufen, da diese ausschließlich die Aufschiebung aus Anlaß von Einwendungen nach den §§ 35, 36 EO betrifft und im übrigen auch nicht bestimmt, daß im Falle der Bescheinigung der den Klagsanspruch begrundenden Tatsachen durch unbedenkliche Urkunden die Aufschiebung der Exekution nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden darf. Vielmehr ordnet diese Bestimmung an, daß bei Fehlen solcher Urkunden eine Sicherheitsleistung obligatorisch ist.Aus der Verweisung des Paragraph 14, Absatz 5, AbgEO hat das Rekursgericht in Übereinstimmung mit der Lehre (Heller - Berger - Stix in Neumann - Lichtblau, EO[4], 19) zutreffend den Schluß gezogen, daß für die Aufschiebung des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nicht die Abgabenexekutionsordnung, sondern primär der Paragraph 44, EO maßgebend ist. Die Aufschiebung der Abgabenexekution ist daher bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 44, Absatz 2, EO von einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Auf die Vorschrift des Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins, EO kann sich die Aufschiebungswerberin nicht mit Erfolg berufen, da diese ausschließlich die Aufschiebung aus Anlaß von Einwendungen nach den Paragraphen 35, 36, EO betrifft und im übrigen auch nicht bestimmt, daß im Falle der Bescheinigung der den Klagsanspruch begrundenden Tatsachen durch unbedenkliche Urkunden die Aufschiebung der Exekution nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden darf. Vielmehr ordnet diese Bestimmung an, daß bei Fehlen solcher Urkunden eine Sicherheitsleistung obligatorisch ist.
Aus der mangelnden Befristung des Widerspruches Dritter beim Finanzamt ist für den Standpunkt des Revisionsrekurses nichts zu gewinnen, da auch die Widerspruchsklage nach § 37 EO nicht befristet ist. Sinn und Zweck des § 44 Abs. 2 Z. 2 EO zwingen zur sinngemäßen Anwendung dieser Bestimmung auf den der Klage vorangehenden Widerspruch beim Finanzamt. Andernfalls hinge der Beginn der Frist des § 44 Abs. 2 Z. 2 EO von der Willkür des Widerspruchswerbers ab, was den Intentionen der erwähnten Bestimmung widerspräche. Erhebt ein naher Angehöriger später als 14 Tage nach dem Exekutionsvollzug Widerspruch, muß er zur Vermeidung der Rechtsfolgen des § 44 Abs. 2 Z. 2 EO bereits im Aufschiebungsantrag behaupten und bescheinigen, daß er vom Vollzug der Exekution erst kurz vor oder nach Ablauf dieses Zeitraumes Kenntnis erlangen konnte und daß er den Widerspruch ohne unnötigen Aufschub geltend gemacht habe. Mangels eines entsprechenden Vorbringens der Aufschiebungswerberin in der Widerspruchsklage war nicht zu prüfen, ob die Klägerin vom Exekutionsvollzug rechtzeitig Kenntnis erlangt hat. Da die Rechtsmittelwerberin zum Personenkreis des § 44 Abs. 2 Z. 2 EO gehört und nach ihrem Vorbringen erst am 8. März 1978 beim Finanzamt Widerspruch erhoben hat, wurde die Aufschiebung der Exekution mit Recht vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht.Aus der mangelnden Befristung des Widerspruches Dritter beim Finanzamt ist für den Standpunkt des Revisionsrekurses nichts zu gewinnen, da auch die Widerspruchsklage nach Paragraph 37, EO nicht befristet ist. Sinn und Zweck des Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 2, EO zwingen zur sinngemäßen Anwendung dieser Bestimmung auf den der Klage vorangehenden Widerspruch beim Finanzamt. Andernfalls hinge der Beginn der Frist des Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 2, EO von der Willkür des Widerspruchswerbers ab, was den Intentionen der erwähnten Bestimmung widerspräche. Erhebt ein naher Angehöriger später als 14 Tage nach dem Exekutionsvollzug Widerspruch, muß er zur Vermeidung der Rechtsfolgen des Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 2, EO bereits im Aufschiebungsantrag behaupten und bescheinigen, daß er vom Vollzug der Exekution erst kurz vor oder nach Ablauf dieses Zeitraumes Kenntnis erlangen konnte und daß er den Widerspruch ohne unnötigen Aufschub geltend gemacht habe. Mangels eines entsprechenden Vorbringens der Aufschiebungswerberin in der Widerspruchsklage war nicht zu prüfen, ob die Klägerin vom Exekutionsvollzug rechtzeitig Kenntnis erlangt hat. Da die Rechtsmittelwerberin zum Personenkreis des Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 2, EO gehört und nach ihrem Vorbringen erst am 8. März 1978 beim Finanzamt Widerspruch erhoben hat, wurde die Aufschiebung der Exekution mit Recht vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht.
Es ist dem Rekursgericht auch aus dessen zutreffenden Gründen beizupflichten, daß die Aufschiebung der Exekution die Befrieder betriebenen Abgabenforderung zu gefährden geeignet ist (§ 44 Abs. 2 Z, 3 EO), weil infolge Verzögerung der Vollstreckung die Gefahr der Entwertung der gegenständlichen Pfandgegenstände durch fortdauernden Gebrauch oder Kaufkraftminderung sowie der Beschädigung und des Verlustes besteht.Es ist dem Rekursgericht auch aus dessen zutreffenden Gründen beizupflichten, daß die Aufschiebung der Exekution die Befrieder betriebenen Abgabenforderung zu gefährden geeignet ist (Paragraph 44, Absatz 2, Z, 3 EO), weil infolge Verzögerung der Vollstreckung die Gefahr der Entwertung der gegenständlichen Pfandgegenstände durch fortdauernden Gebrauch oder Kaufkraftminderung sowie der Beschädigung und des Verlustes besteht.
Die Höhe der Sicherheitsleistung, für die der durch die Aufschiebung der Vollstreckung zu gewärtigende Schaden der betreibenden Gläubigerin maßgebend ist, richtet sich, da der Wert der Pfandgegenstände geringer ist als die beizutreibende Forderung, nach dem Wert der Pfandgegenstände (Heller - Berger - Stix a. a. O., 553 f.; SZ 32/20 u. a.). Da der Schätzwert der gepfändeten Fahrnisse nach der Aktenlage 101 550 S beträgt, ist unter Bedachtnahme auf die dargelegten Grundsätze ungeachtet der Höhe der betriebenen Abgabenforderung eine Sicherheitsleistung von 20 000 S als ausreichend und angemessen anzusehen. Auf die angebliche Unpfändbarkeit einzelner Pfandobjekte konnte schon deshalb nicht Bedacht genommen werden, da sie nach § 29 Z. 1 AbgabEO die Unentbehrlichkeit für den Abgabenschuldner und für dessen im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder und Dienstleute voraussetzt, die jedoch nach der Aktenlage nicht feststeht.Die Höhe der Sicherheitsleistung, für die der durch die Aufschiebung der Vollstreckung zu gewärtigende Schaden der betreibenden Gläubigerin maßgebend ist, richtet sich, da der Wert der Pfandgegenstände geringer ist als die beizutreibende Forderung, nach dem Wert der Pfandgegenstände (Heller - Berger - Stix a. a. O., 553 f.; SZ 32/20 u. a.). Da der Schätzwert der gepfändeten Fahrnisse nach der Aktenlage 101 550 S beträgt, ist unter Bedachtnahme auf die dargelegten Grundsätze ungeachtet der Höhe der betriebenen Abgabenforderung eine Sicherheitsleistung von 20 000 S als ausreichend und angemessen anzusehen. Auf die angebliche Unpfändbarkeit einzelner Pfandobjekte konnte schon deshalb nicht Bedacht genommen werden, da sie nach Paragraph 29, Ziffer eins, AbgabEO die Unentbehrlichkeit für den Abgabenschuldner und für dessen im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder und Dienstleute voraussetzt, die jedoch nach der Aktenlage nicht feststeht.