Begründung:
Die betreibende Partei führt zur Hereinbringung von 2.033.589,02 S samt 10 % Zinsen seit 1. September 1977 Exekution durch Zwangsversteigerung einer Liegenschaft des Verpflichteten. Mit Versteigerungsedikt vom 15. Mai 1984 wurde der Versteigerungstermin für den 27. Juli 1984 anberaumt.
Am 5. Juni 1984 übermittelte Mag. Eva T***** die Kopie eines Schreibens der betreibenden Partei vom 18. Mai 1984, wonach in der Sitzung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Mai 1984 beschlossen worden sei, hinsichtlich der per 31. Jänner 1984 mit 2.195.311,31 S aushaftenden betriebenen Forderung eine Stundung zu bewilligen, wobei das Schreiben diesbezüglich folgenden Wortlaut hat:
„Die Rückstände auf beiden Darlehenskonten (die betriebene Forderung besteht aus zwei Darlehen!) werden mit Wirksamkeitsbeginn 1. Februar 1984 ohne Verrechnung von Stundungszinsen bis einstweilen 31. Dezember 1986 gestundet. Diese Stundung kann bei entsprechender Begründung jederzeit widerrufen werden.“
Am 12. Juni 1984 stellte der Verpflichtete unter Vorlage desselben Schreibens im Original einen Antrag auf Einstellung des Versteigerungsverfahrens.
Das Erstgericht widerrief den Versteigerungstermin und forderte die betreibende Partei zur Äußerung zum Einstellungsantrag auf.
Die betreibende Partei erstattete wörtlich folgende Äußerung:
„Die Steiermärkische Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 14. Mai 1984 beschlossen, den Darlehenskonten der verpflichteten Partei keine weiteren Zinsen vorerst anzulasten, um für den allenfalls zu erwartenden Fall einer teilweisen Darlehensabschreibung den nachzusehenden Betrag nicht noch mehr anwachsen zu lassen. Das Land Steiermark ist daher für eine Fortsetzung des Verkaufsverfahrens“.
Das Erstgericht fasste daraufhin den Beschluss, dass die Exekution gemäß § 40 EO eingestellt werde. Es ging davon aus, dass aus dem Schreiben vom 18. Mai 1984 die Stundung klar hervorgehe, ein Widerruf derselben sei bisher nicht erfolgt. Es sei daher trotz der gegenteiligen und im Gegensatz zum Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Mai 1984 stehenden Äußerung der betreibenden Partei einzustellen.Das Erstgericht fasste daraufhin den Beschluss, dass die Exekution gemäß Paragraph 40, EO eingestellt werde. Es ging davon aus, dass aus dem Schreiben vom 18. Mai 1984 die Stundung klar hervorgehe, ein Widerruf derselben sei bisher nicht erfolgt. Es sei daher trotz der gegenteiligen und im Gegensatz zum Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Mai 1984 stehenden Äußerung der betreibenden Partei einzustellen.
In ihrem Rekurs gegen diesen Einstellungsbeschluss vertrat die betreibende Partei die Auffassung, dass sich aus ihrer Äußerung zum Einstellungsantrag der jederzeit zulässige Widerruf der Stundung ergebe, weshalb nicht mehr auf Einstellung des Exekutionsverfahrens erkannt werden dürfe, zumindest lägen aber widersprechende Tatsachenbehauptungen über die Auslegung eines Übereinkommens vor, so dass höchstens eine Verweisung der Einwendungen des Verpflichteten auf den Rechtsweg in Betracht komme.
Das Gericht zweiter Instanz schloss sich der Auffassung der betreibenden Partei an und änderte den Beschluss des Erstgerichts dahin ab, dass die verpflichtete Partei mit ihren Einwendungen auf den Rechtsweg verwiesen wurde. Die in der Äußerung der betreibenden Partei verwendete Formulierung sei zumindest unklar, da man nicht wisse, ob nicht die betreibende Partei vielleicht aus welchen Gründen immer von ihrem Recht, die Stundung zu widerrufen, Gebrauch gemacht habe.
Gegen den Beschluss des Gerichts zweiter Instanz wendet sich der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei mit dem Antrag, ihm im Sinne einer Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichts abzuändern.
Die verpflichtete Partei vertritt die Ansicht, die betreibende Partei habe in ihrer Äußerung zum Einstellungsantrag die Richtigkeit der von der verpflichteten Partei vorgelegten Urkunde betreffend die vorläufige Stundung bestätigt und sich dennoch ohne nähere Begründung gegen die Einstellung ausgesprochen. Sie habe nie behauptet, dass sie von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht habe. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Stundung noch aufrecht und wirksam sei und daher gar keine streitigen Tatumstände gegeben seien.