Begründung:
Der betreibenden Partei wurde auf Grund eines Notariatsaktes gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung der Forderung von 2,268.000 S die Exekution durch Zwangsversteigerung einer Liegenschaft bewilligt. Die Exekutionsbewilligung wurde dem Verpflichteten am 28.März 1989 zu eigenen Handen zugestellt. Am 2.3.1989 war mit einem am selben Tag rechtskräftig gewordenen Beschluß für den Verpflichteten ein Sachwalter bestellt und mit der Besorgung der "finanziellen und vermögensmäßigen Angelegenheiten; rechtlichen Angelegenheiten" betraut worden.
Am 13.4.1989 langte beim Erstgericht ein vom Sachwalter namens des Verpflichteten eingebrachter Antrag ein, die Exekution "in sinngemäßer Anwendung des § 39 Abs 1 Z 1 EO" einzustellen. Der den Exekutionstitel bildende Notariatsakt entspreche nicht den Erfordernissen des § 3 NO. Der darin notariell bekräftigte Kaufvertrag enthalte mehrere Verpflichtungen. Dem Notariatsakt sei nicht zu entnehmen, welche dieser Verpflichtungen sofort vollstreckbar sein solle.Am 13.4.1989 langte beim Erstgericht ein vom Sachwalter namens des Verpflichteten eingebrachter Antrag ein, die Exekution "in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO" einzustellen. Der den Exekutionstitel bildende Notariatsakt entspreche nicht den Erfordernissen des Paragraph 3, NO. Der darin notariell bekräftigte Kaufvertrag enthalte mehrere Verpflichtungen. Dem Notariatsakt sei nicht zu entnehmen, welche dieser Verpflichtungen sofort vollstreckbar sein solle.
Der Verpflichtete brachte ferner eine Klage auf Unwirksamerklärung des Notariatsaktes und eine Klage nach den §§ 35 und 36 EO ein. Mit dieser Klage und mit dem Einstellungsantrag verband er den Antrag auf Aufschiebung der Exekution. Das Erstgericht schob die Exekution ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Klagen und des Einstellungsantrags auf und stellte die Exekution zugleich ein. § 39 Abs 1 Z 1 EO sei analog auf den Fall anzuwenden, daß das Titelgericht die Exekution in der irrigen Annahme bewilligt habe, der Titel sei vollstreckbar. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt, dem Notariatsakt sei nämlich aus dem im Einstellungsantrag angeführten Grund die Leistung nicht bestimmt zu entnehmen und er sei daher nicht vollstreckbar. Die Aufschiebung müsse nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, weil § 44 Abs 2 EO nicht gelte, wenn das Gericht im Hinblick auf von Amts wegen zu berücksichtigende Umstände die Exekution nicht fortsetzen dürfe, und weil die betreibende Partei durch die Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung hinreichend gesichert sei.Der Verpflichtete brachte ferner eine Klage auf Unwirksamerklärung des Notariatsaktes und eine Klage nach den Paragraphen 35 und 36 EO ein. Mit dieser Klage und mit dem Einstellungsantrag verband er den Antrag auf Aufschiebung der Exekution. Das Erstgericht schob die Exekution ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Klagen und des Einstellungsantrags auf und stellte die Exekution zugleich ein. Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO sei analog auf den Fall anzuwenden, daß das Titelgericht die Exekution in der irrigen Annahme bewilligt habe, der Titel sei vollstreckbar. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt, dem Notariatsakt sei nämlich aus dem im Einstellungsantrag angeführten Grund die Leistung nicht bestimmt zu entnehmen und er sei daher nicht vollstreckbar. Die Aufschiebung müsse nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, weil Paragraph 44, Absatz 2, EO nicht gelte, wenn das Gericht im Hinblick auf von Amts wegen zu berücksichtigende Umstände die Exekution nicht fortsetzen dürfe, und weil die betreibende Partei durch die Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung hinreichend gesichert sei.
Das Rekursgericht änderte infolge Rekurses der betreibenden Partei den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß es den Antrag auf Einstellung der Exekution und den Antrag auf Aufschiebung der Exekution bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Antrags abwies und im übrigen die Aufschiebung von einer Sicherheitsleistung von 100.000 S abhängig machte. Dem durch den Notariatsakt bekräftigen Kaufvertrag sei die (solidarische) Haftung des Verpflichteten für den Kaufpreis von 2,268.000 S eindeutig zu entnehmen, weshalb kein Grund für die Einstellung der Exekution gegeben sei. Eine Sicherheitsleistung sei aufzuerlegen, weil die betreibende Partei einen Vermögensschaden "bezüglich der gleichrangigen Nebengebühren" ihrer Forderung erleiden könne. Von der Sicherheitsleistung dürfe daher nicht deshalb Abstand genommen werden, weil die betreibende Partei an der zu versteigernden Liegenschaft eine voraussichtlich zum Zug kommende Hpothek besitze. Da der durch die Verzögerung bedingte Schaden durch den gesetzlichen Zinssatz von 4 % abgedeckt sei, müsse im Hinblick auf das von der betreibenden Partei selbst angenommene Ausmaß der Verzögerung von einem Jahr eine Sicherheit von 100.000 S geleistet werden.