Entscheidungsgründe:
Vom 16. Oktober 1994 bis 29. Jänner 1995 fand im Künstlerhaus in Wien eine vom Kunsthistorischen Museum (folgend: KHM) veranstaltete und budgetierte "Ägypten-Ausstellung" statt. Vor dieser Ausstellung mietete das (seinerzeit zuständige) Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, vertreten durch den Direktor des KHM, die Räumlichkeiten des Künstlerhauses. Der Direktor des KHM wollte während der Ausstellung sowohl eine "eigene" Cafeteria als auch einen Museumsshop betreiben. Da ihm dabei die Betriebsführung der klagenden Partei, die zu dieser Zeit im Künstlerhaus als Pächterin einen Buffetbetrieb ua im Foyer des Künstlerhauses führte, hinderlich war, traf er mit ihr unter Beteiligung von für das Künstlerhaus zuständigen Organisationen ("Gesellschaft bildende Künstler Österreich-Künstlerhaus" und Künstlerhaus BetriebsGmbH) am 23. 9. 1994 die Vereinbarung, die klagende Partei sollte während der Ausstellung den Ausstellungsbereich nicht gastronomisch betreuen und auch von ihrer Betriebspflicht befreit werden, wofür das KHM ihr für die vertraglichen Rechte und den Gewinnentgang eine Entschädigung (Abschlagszahlung) von 100.000 S zuzüglich USt biete. Dass die klagende Partei in diesem Zusammenhang auch (von ihr sonst benützte) Räumlichkeiten unterhalb des Stiegenaufganges räumen sollte, wurde weder ausdrücklich besprochen noch vereinbart. Die erste Hälfte des Betrages sollte zu Beginn der Ausstellung bezahlt werden, der Rest in der letzten Kalenderwoche 1994. Aufgrund dieser Vereinbarung stellte die klagende Partei den Buffetbetrieb ein und legte Rechnung an das KHM. Die Rechnung wurde mit der Begründung nicht beglichen, dass die seinerzeitige Vereinbarung auch den "Raum hinter dem Buffet (unter dem Stiegenaufgang)" mitumfasst hätte.
Die klagende Partei begehrt die Verurteilung der Republik zur Zahlung der ihr vom Direktor des KHM als Vertreter des zuständigen Bundesministers zugesagten 120.000 S. Die Zusage des Direktors des KHM sei nicht in die Teilrechtsfähigkeit des KHM nach § 31a ForschungsorganisationsG, BGBl Nr 341/1981 idF BGBl Nr 689/1991 (FOG), gefallen, weil er sie als Vertreter des zuständigen Bundesministers im Rahmen der Anmietung des Künstlerhauses für die budgetierte "Ägypten-Ausstellung" abgegeben habe, ohne sie (klagende Partei) auf eine diesbezügliche Vertretung des KHM im Rahmen von dessen Teilsrechtsfähigkeit hinzuweisen.Die klagende Partei begehrt die Verurteilung der Republik zur Zahlung der ihr vom Direktor des KHM als Vertreter des zuständigen Bundesministers zugesagten 120.000 S. Die Zusage des Direktors des KHM sei nicht in die Teilrechtsfähigkeit des KHM nach Paragraph 31 a, ForschungsorganisationsG, Bundesgesetzblatt Nr 341 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 689 aus 1991, (FOG), gefallen, weil er sie als Vertreter des zuständigen Bundesministers im Rahmen der Anmietung des Künstlerhauses für die budgetierte "Ägypten-Ausstellung" abgegeben habe, ohne sie (klagende Partei) auf eine diesbezügliche Vertretung des KHM im Rahmen von dessen Teilsrechtsfähigkeit hinzuweisen.
Der beklagte Bund beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Seinem - mehrfach anhand von Ergebnissen des Verfahrens geänderten - Vorbringen ist letztlich zu entnehmen, dass der Direktor des KHM bei der verfahrensbetroffenen Vereinbarung nicht den Bund (den Bundesminister), sondern das KHM im Rahmen von dessen Teilrechtsfähigkeit zum Betrieb eines Museumsshops (§ 31a Abs 1 Z 4 FOG) vertreten habe, weshalb der Bund gemäß § 31a Abs 4 FOG nicht hafte.Der beklagte Bund beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Seinem - mehrfach anhand von Ergebnissen des Verfahrens geänderten - Vorbringen ist letztlich zu entnehmen, dass der Direktor des KHM bei der verfahrensbetroffenen Vereinbarung nicht den Bund (den Bundesminister), sondern das KHM im Rahmen von dessen Teilrechtsfähigkeit zum Betrieb eines Museumsshops (Paragraph 31 a, Absatz eins, Ziffer 4, FOG) vertreten habe, weshalb der Bund gemäß Paragraph 31 a, Absatz 4, FOG nicht hafte.
Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens.
Es vertrat die Rechtsansicht, der Direktor des KHM habe den Vertrag mit der klagenden Partei als Vertreter des Bundes "gemäß § 31a Abs 3 FOG" geschlossen und sohin den Bund verpflichtet. Bei dem gesamten (Vertrags-)Gespräch sei nicht erörtert worden, dass hier der Direktor des KHM nicht als Vertreter des Bundes, sondern als Vertreter des KHM in dessen Eigenschaft als teilrechtsfähige Persönlichkeit eingeschritten sei. Da er das "Objekt Künstlerhaus" als Vertreter des Bundes angemietet habe, sei für die klagende Partei nicht unterscheidbar gewesen, in welcher anderen Eigenschaft er die Vereinbarung vom 23. 9. 1994 abgeschlossen haben könnte.Es vertrat die Rechtsansicht, der Direktor des KHM habe den Vertrag mit der klagenden Partei als Vertreter des Bundes "gemäß Paragraph 31 a, Absatz 3, FOG" geschlossen und sohin den Bund verpflichtet. Bei dem gesamten (Vertrags-)Gespräch sei nicht erörtert worden, dass hier der Direktor des KHM nicht als Vertreter des Bundes, sondern als Vertreter des KHM in dessen Eigenschaft als teilrechtsfähige Persönlichkeit eingeschritten sei. Da er das "Objekt Künstlerhaus" als Vertreter des Bundes angemietet habe, sei für die klagende Partei nicht unterscheidbar gewesen, in welcher anderen Eigenschaft er die Vereinbarung vom 23. 9. 1994 abgeschlossen haben könnte.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge und erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil es keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu einem vergleichbaren Sachverhalt betreffend die Vertretung des Bundes oder eines teilrechtsfähigen Museums gebe. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und zutreffender Beweiswürdigung und billigte im Ergebnis auch die rechtliche Beurteilung des Erstrichters. Schwerpunkt der Vereinbarung vom 23. 9. 1994 sei die Einstellung des Cafeteria-Betriebs der klagenden Partei während der Ausstellungsdauer gewesen. Der Betrieb einer Cafeteria in einem Bundesmuseum gehöre indessen nicht zu den in § 31a Abs 1 FOG genannten Geschäften, bei denen diesem die (Teil-)Rechtspersönlichkeit zukomme. Der Direktor des KHM sei auch im Rahmen der Anmietung der Ausstellungsräume des Künstlerhauses für die beklagte Partei tätig gewesen und habe jedenfalls nicht deutlich erklärt, bei den Verhandlungen (vom 23. 9. 1994) als Vertreter des in Angelegenheiten des § 31a Abs 1 FOG rechtsfähigen KHM aufzutreten. Daher sei davon auszugehen, dass (seine) Vertragspartner allenfalls vorhandene Beschränkungen seiner Vertretungsmacht nicht kennen konnten, weshalb solche allfälligen Beschränkungen ihnen gegenüber unwirksam seien. Die beklagte Partei müsse daher die vom Direktor des KHM dem Anschein nach in ihrem Namen mit der klagenden Partei geschlossenen Vereinbarung gegen sich gelten lassen.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge und erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil es keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu einem vergleichbaren Sachverhalt betreffend die Vertretung des Bundes oder eines teilrechtsfähigen Museums gebe. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und zutreffender Beweiswürdigung und billigte im Ergebnis auch die rechtliche Beurteilung des Erstrichters. Schwerpunkt der Vereinbarung vom 23. 9. 1994 sei die Einstellung des Cafeteria-Betriebs der klagenden Partei während der Ausstellungsdauer gewesen. Der Betrieb einer Cafeteria in einem Bundesmuseum gehöre indessen nicht zu den in Paragraph 31 a, Absatz eins, FOG genannten Geschäften, bei denen diesem die (Teil-)Rechtspersönlichkeit zukomme. Der Direktor des KHM sei auch im Rahmen der Anmietung der Ausstellungsräume des Künstlerhauses für die beklagte Partei tätig gewesen und habe jedenfalls nicht deutlich erklärt, bei den Verhandlungen (vom 23. 9. 1994) als Vertreter des in Angelegenheiten des Paragraph 31 a, Absatz eins, FOG rechtsfähigen KHM aufzutreten. Daher sei davon auszugehen, dass (seine) Vertragspartner allenfalls vorhandene Beschränkungen seiner Vertretungsmacht nicht kennen konnten, weshalb solche allfälligen Beschränkungen ihnen gegenüber unwirksam seien. Die beklagte Partei müsse daher die vom Direktor des KHM dem Anschein nach in ihrem Namen mit der klagenden Partei geschlossenen Vereinbarung gegen sich gelten lassen.