[3] Mit dem dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt der verpflichtete Staat keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[4] 1.1 Als erheblich im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO moniert der verpflichtete Staat, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht erkennen lassen, welches Recht sie bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zurechnung der Vertragsverletzungen durch die rechtlich selbständigen libyschen Agenturen zum verpflichteten Staat anwenden. In den weiteren Ausführungen des Rechtsmittels gelangt der verpflichtete Staat zum Ergebnis, dass für die Zurechnung der Agenturen nach dem Völkergewohnheitsrecht ein hoher Grad an direkter Kontrolle durch den Staat in Bezug auf die konkreten Vertragsverletzungen erforderlich sei und auch bei Anwendung libyschen Rechts die Anforderungen nicht weniger streng wären, weil danach die Agenturen im Rahmen eines Auftragsverhältnisses zum Staat hätten handeln müssen. [4] 1.1 Als erheblich im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO moniert der verpflichtete Staat, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht erkennen lassen, welches Recht sie bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zurechnung der Vertragsverletzungen durch die rechtlich selbständigen libyschen Agenturen zum verpflichteten Staat anwenden. In den weiteren Ausführungen des Rechtsmittels gelangt der verpflichtete Staat zum Ergebnis, dass für die Zurechnung der Agenturen nach dem Völkergewohnheitsrecht ein hoher Grad an direkter Kontrolle durch den Staat in Bezug auf die konkreten Vertragsverletzungen erforderlich sei und auch bei Anwendung libyschen Rechts die Anforderungen nicht weniger streng wären, weil danach die Agenturen im Rahmen eines Auftragsverhältnisses zum Staat hätten handeln müssen.
[5] 1.2 Damit wird eine erhebliche Rechtsfrage schon deshalb nicht aufgezeigt, weil selbst das vom verpflichteten Staat vertretene Prüfkalkül zu einer Zurechnung der Agenturen führt.
[6] 1.3 Davon abgesehen ist durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im ersten Rechtsgang geklärt, dass eine Zurechnung der libyschen Agenturen mit eigener Rechtspersönlichkeit zum Investitions-Gaststaat im Rahmen der Schirmklausel nach Art 8 Abs 1 BIT dann in Betracht kommt, wenn die Agenturen effektiv unter der Kontrolle des Gaststaats gehandelt haben oder die vertragsverletzende Handlung von einer staatlichen Behörde genehmigt wurde. Dazu wurde auf die Spruchpraxis des ICSID zur völkerrechtlichen Verpflichtung des Gaststaats verwiesen, die gegenüber Investoren eingegangenen vertraglichen Bindungen einzuhalten (vgl Adler/Grill, Investitionsschutz in der Bauwirtschaft – Anspruchsdurchsetzung vor internationalen Schiedsgerichten, in Berlakovits/Hussian/Kletečka, FS Karasek [2018] 1 [22]). Als rechtswidriges Verhalten kommt dabei jede Verletzung des Investitionsvertrags (hier Verweigerung der vertraglich geschuldeten Zahlungen) in Betracht und führt zu einer Verletzung der Schirmklausel. [6] 1.3 Davon abgesehen ist durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im ersten Rechtsgang geklärt, dass eine Zurechnung der libyschen Agenturen mit eigener Rechtspersönlichkeit zum Investitions-Gaststaat im Rahmen der Schirmklausel nach Artikel 8, Absatz eins, BIT dann in Betracht kommt, wenn die Agenturen effektiv unter der Kontrolle des Gaststaats gehandelt haben oder die vertragsverletzende Handlung von einer staatlichen Behörde genehmigt wurde. Dazu wurde auf die Spruchpraxis des ICSID zur völkerrechtlichen Verpflichtung des Gaststaats verwiesen, die gegenüber Investoren eingegangenen vertraglichen Bindungen einzuhalten vergleiche Adler/Grill, Investitionsschutz in der Bauwirtschaft – Anspruchsdurchsetzung vor internationalen Schiedsgerichten, in Berlakovits/Hussian/Kletečka, FS Karasek [2018] 1 [22]). Als rechtswidriges Verhalten kommt dabei jede Verletzung des Investitionsvertrags (hier Verweigerung der vertraglich geschuldeten Zahlungen) in Betracht und führt zu einer Verletzung der Schirmklausel.
[7] 2.1 Nach Art 8 ILC (Artikelentwurf der Völkerrechtskommission zur Verantwortlichkeit von Staaten für völkerrechtswidriges Handeln, der auf eine Verschriftlichung des Völkergewohnheitsrechts abzielt [Reinisch, Österreichisches Handbuch des Völkerrechts, Band I {2021} Rz 2529 ff]) wird das Verhalten einer Person oder Personengruppe dann als Handeln eines Staates betrachtet, wenn diese Person oder Personengruppe in der Ausführung des Verhaltens tatsächlich auf Anweisung oder unter der Leitung oder Kontrolle dieses Staates handelt. [7] 2.1 Nach Artikel 8, ILC (Artikelentwurf der Völkerrechtskommission zur Verantwortlichkeit von Staaten für völkerrechtswidriges Handeln, der auf eine Verschriftlichung des Völkergewohnheitsrechts abzielt [Reinisch, Österreichisches Handbuch des Völkerrechts, Band römisch eins {2021} Rz 2529 ff]) wird das Verhalten einer Person oder Personengruppe dann als Handeln eines Staates betrachtet, wenn diese Person oder Personengruppe in der Ausführung des Verhaltens tatsächlich auf Anweisung oder unter der Leitung oder Kontrolle dieses Staates handelt.
[8] 2.2 Aus den im zweiten Rechtsgang ergänzend getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die drei libyschen Agenturen in das Verkehrsministerium (RBA und TPB) bzw das Ministerium für Wohnungswesen und Versorgungseinrichtungen (HIB) eingegliedert sind, der Abschluss und die Handlungen zur Ausführung der zugrunde liegenden Projektverträge von der jeweils zuständigen Regierungsbehörde genehmigt werden mussten sowie die vorgeschriebenen Zahlungen von dieser Behörde freigegeben werden mussten und aus dem Staatshaushalt zugewiesen wurden.
[9] Davon ausgehend ist die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die libyschen Agenturen trotz ihrer formalen Selbständigkeit unter der effektiven (hochgradigen) direkten Kontrolle des verpflichteten Staates in Bezug auf den Abschluss und die Abwicklung der Projektverträge standen und diesem daher zuzurechnen sind, keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung. Entgegen der Ansicht des verpflichteten Staates stand den Agenturen im Zusammenhang mit den Projektverträgen keine Entscheidungsautonomie zu, sondern wurden die Entscheidungen von den zuständigen staatlichen Behörden getroffen oder zumindest genehmigt. Damit wäre selbst das vom verpflichteten Staat nach libyschem Recht ins Treffen geführte Prüfkalkül erfüllt, wonach die Agenturen im Rahmen eines Auftragsverhältnisses zum verpflichteten Staat handeln müssten. Davon, dass lediglich eine generelle Abhängigkeit oder allgemeine Kontrolle oder reine Unterstützung in finanzieller Hinsicht durch den verpflichteten Staat bestanden habe, kann keine Rede sein.
[10] 3. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.