Der Revisionsrekurs ist nicht begründet.
Die Rechtswirkung der Einstellung der Exekution besteht in der Beseitigung aller im eingestellten Verfahren gesetzten Exekutionsakte als hätten sie nie stattgefunden (SZ XXVII 185). Die so beendete Exekution kann daher nicht mehr fortgesetzt werden. Das bedeutet aber nicht, daß der betreibende Gläubiger, der die Einstellung einer Exekution beantragt hat, damit auch auf seine Forderung oder deren fernere Geltendmachung verzichtet. Grundsätzlich kann trotz Einstellung die Exekution neuerlich bewilligt werden. Sie wäre nur dann zu versagen, wenn der Einstellungsgrund einer neuerlichen Exekutionsführung entgegenstünde. Es kommt also darauf an, ob sich der Grund, der zur Einstellung geführt hat, nur auf die laufende Exekution bezieht, deren Einstellung beantragt wurde, oder auch auf spätere Exekutionen. Der zuerst genannte Fall trifft bei einer bloßen Einstellungserklärung des betreibenden Gläubigers zu, die keiner Rechtfertigung bedarf (vgl Neumann-Lichtblau4 Seite 489, 490 und 494). Im vorliegenden Fall wurde von der betreibenden Partei die Einstellung der gegen den Verpflichteten am 14. 2. 1967 eingeleiteten Gehaltsexekution mit der Behauptung beantragt, es sei ein neuer Lohnpfändungsantrag notwendig. Die Exekution wurde darauf am 11. 7. 1968 gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO eingestellt. Aus dem Einstellungsantrag und dem Einstellungsbeschluß gehen daher keine Umstände hervor, die einer neuen Exekutionsführung entgegenstünden. Die Gehaltsexekution wurde vom Rekursgericht daher wegen der mit einem bestimmten Betrag vereinbarten Unterhaltsbeträge mit Recht auch für die bereits vor der Exekutionseinstellung aufgelaufenen Unterhaltsrückstände bewilligt. Der Umstand, daß diese Rückstände sich auf eine Zeit beziehen, die vor dem 11. 7. 1968, dem Tag der Einstellung der früheren Exekution liegen, hindert eine neuerliche Exekutionsbewilligung nicht, weil, wie ausgeführt wurde, im Einstellungsantrag der betreibenden Partei kein Verzicht auf diese Forderungen zu erblicken ist. Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO, § 78 EO.Die Rechtswirkung der Einstellung der Exekution besteht in der Beseitigung aller im eingestellten Verfahren gesetzten Exekutionsakte als hätten sie nie stattgefunden (SZ römisch 27 185). Die so beendete Exekution kann daher nicht mehr fortgesetzt werden. Das bedeutet aber nicht, daß der betreibende Gläubiger, der die Einstellung einer Exekution beantragt hat, damit auch auf seine Forderung oder deren fernere Geltendmachung verzichtet. Grundsätzlich kann trotz Einstellung die Exekution neuerlich bewilligt werden. Sie wäre nur dann zu versagen, wenn der Einstellungsgrund einer neuerlichen Exekutionsführung entgegenstünde. Es kommt also darauf an, ob sich der Grund, der zur Einstellung geführt hat, nur auf die laufende Exekution bezieht, deren Einstellung beantragt wurde, oder auch auf spätere Exekutionen. Der zuerst genannte Fall trifft bei einer bloßen Einstellungserklärung des betreibenden Gläubigers zu, die keiner Rechtfertigung bedarf vergleiche Neumann-Lichtblau4 Seite 489, 490 und 494). Im vorliegenden Fall wurde von der betreibenden Partei die Einstellung der gegen den Verpflichteten am 14. 2. 1967 eingeleiteten Gehaltsexekution mit der Behauptung beantragt, es sei ein neuer Lohnpfändungsantrag notwendig. Die Exekution wurde darauf am 11. 7. 1968 gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO eingestellt. Aus dem Einstellungsantrag und dem Einstellungsbeschluß gehen daher keine Umstände hervor, die einer neuen Exekutionsführung entgegenstünden. Die Gehaltsexekution wurde vom Rekursgericht daher wegen der mit einem bestimmten Betrag vereinbarten Unterhaltsbeträge mit Recht auch für die bereits vor der Exekutionseinstellung aufgelaufenen Unterhaltsrückstände bewilligt. Der Umstand, daß diese Rückstände sich auf eine Zeit beziehen, die vor dem 11. 7. 1968, dem Tag der Einstellung der früheren Exekution liegen, hindert eine neuerliche Exekutionsbewilligung nicht, weil, wie ausgeführt wurde, im Einstellungsantrag der betreibenden Partei kein Verzicht auf diese Forderungen zu erblicken ist. Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO, Paragraph 78, EO.