Gemäß § 528 Abs.2 Z 2 ZPO in der hier maßgebenden Fassung der WGN 1989, welche Bestimmung nach § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden ist, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist (Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren Rz 317; SZ 57/42; SZ 56/165; MietSlg. 37.784; 3 Ob 87/92 uva). Da das Rekursgericht dem Rekurs der Verpflichteten nicht Folge gegeben, also den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigt hat, stimmt der Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig ist. Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der Verpflichteten ist unstatthaft und zurückzuweisen, weil der absolute Rechtsmittelausschluß der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 78 EO und § 528 Abs.1 ZPO vorgeht und jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses verhindert (3 Ob 38/92; 3 Ob 87/92 uva).Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in der hier maßgebenden Fassung der WGN 1989, welche Bestimmung nach Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden ist, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist (Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren Rz 317; SZ 57/42; SZ 56/165; MietSlg. 37.784; 3 Ob 87/92 uva). Da das Rekursgericht dem Rekurs der Verpflichteten nicht Folge gegeben, also den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigt hat, stimmt der Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig ist. Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der Verpflichteten ist unstatthaft und zurückzuweisen, weil der absolute Rechtsmittelausschluß der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorgeht und jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses verhindert (3 Ob 38/92; 3 Ob 87/92 uva).
In einem wider die Verpflichtete zu AZ 13 E 4374/91 des Exekutionsgerichtes Wien geführten Exekutionsverfahren wurde ein Revisionsrekurs der Verpflichteten aus den gleichen Gründen zurückgewiesen (3 Ob 38/92).
Es mußte der Verpflichteten zumindest seit der Zustellung der diesbezüglichen Ausfertigung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes an ihren Rechtsvertreter am 15.Mai 1992 diese Verfahrensrechtslage bekannt sein. Dennoch hat sie am 8.Juli 1992 im Verfahren 13 E 4374/91 des Exekutionsgerichtes Wien erneut einen zur Gänze bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes mittels Revisionsrekurses bekämpft, und wurde deshalb bereits mit Beschluß vom 26.August 1992 über die Verpflichtete eine Mutwillensstrafe von S 3.000,-- verhängt (3 Ob 67/92). Wenn die Verpflichtete nun neuerlich den zur Gänze bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes bekämpft, rechtfertigt dies die Annahme, daß der Revisionsrekurs mutwillig angebracht wurde. Es ist daher nach § 78 EO und § 528 Abs.4 ZPO gegen die Beschwerdeführerin auf eine entsprechende Mutwillensstrafe zu erkennen.Es mußte der Verpflichteten zumindest seit der Zustellung der diesbezüglichen Ausfertigung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes an ihren Rechtsvertreter am 15.Mai 1992 diese Verfahrensrechtslage bekannt sein. Dennoch hat sie am 8.Juli 1992 im Verfahren 13 E 4374/91 des Exekutionsgerichtes Wien erneut einen zur Gänze bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes mittels Revisionsrekurses bekämpft, und wurde deshalb bereits mit Beschluß vom 26.August 1992 über die Verpflichtete eine Mutwillensstrafe von S 3.000,-- verhängt (3 Ob 67/92). Wenn die Verpflichtete nun neuerlich den zur Gänze bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes bekämpft, rechtfertigt dies die Annahme, daß der Revisionsrekurs mutwillig angebracht wurde. Es ist daher nach Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz 4, ZPO gegen die Beschwerdeführerin auf eine entsprechende Mutwillensstrafe zu erkennen.