Entscheidung 3 Ob 140/12b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.08.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj F***** M*****, und mj K***** M*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters D***** M*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 1. März 2012, GZ 43 R 664/11g-26, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 13. Mai 2011, GZ 6 PS 55/11h-9, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht betraute die Mutter vorläufig mit der alleinigen Obsorge für die Minderjährigen im Bereich der gesetzlichen Vertretung in Pass- und Visaangelegenheiten. Dieser Beschluss wurde dem Vater am 18. Juni 2012 zugestellt.
Am 4. Juli 2012 gab der Vater ein nicht anwaltlich oder notariell gefertigtes Schreiben an das Erstgericht zur Post, das inhaltlich als außerordentlicher Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts aufzufassen ist.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist verspätet.
Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt 14 Tage und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts (§ 65 Abs 1 erster Satz AußStrG). Sie endete hier daher am 2. Juli 2012. Der erst am 4. Juli 2012 zur Post gegebene Revisionsrekurs ist somit verspätet.Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt 14 Tage und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts (Paragraph 65, Absatz eins, erster Satz AußStrG). Sie endete hier daher am 2. Juli 2012. Der erst am 4. Juli 2012 zur Post gegebene Revisionsrekurs ist somit verspätet.
Die Berücksichtigung des verspäteten Rechtsmittels kommt gemäß § 46 Abs 3 AußStrG - hier infolge erstgerichtlicher Beschlussfassung vor dem 1. Juli 2011 gemäß § 207h AußStrG idF Art 15 Z 5 BudgetbegleitG 2011 BGBl I 2010/111 noch anzuwenden - nicht in Betracht, weil die Berücksichtigung des verspäteten Rechtsmittels zu einem Nachteil für die Mutter führen könnte, der vorläufig die alleinige Obsorge in einem Teilbereich übertragen wurde.Die Berücksichtigung des verspäteten Rechtsmittels kommt gemäß Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG - hier infolge erstgerichtlicher Beschlussfassung vor dem 1. Juli 2011 gemäß Paragraph 207 h, AußStrG in der Fassung Artikel 15, Ziffer 5, BudgetbegleitG 2011 BGBl I 2010/111 noch anzuwenden - nicht in Betracht, weil die Berücksichtigung des verspäteten Rechtsmittels zu einem Nachteil für die Mutter führen könnte, der vorläufig die alleinige Obsorge in einem Teilbereich übertragen wurde.
Im Hinblick auf die Verspätung des Rechtsmittels bedarf es auch keiner Verbesserung der Formgebrechen (keine Vertretung durch Anwalt oder Notar).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0030OB00140.12B.0808.000
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2012
Dokumentnummer
JJT_20120808_OGH0002_0030OB00140_12B0000_000