[8] Beide Rekurse sind mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von der in § 519 Abs 2 (iVm § 502 Abs 1) ZPO geforderten Qualität nicht zulässig. [8] Beide Rekurse sind mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von der in Paragraph 519, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz eins,) ZPO geforderten Qualität nicht zulässig.
Zum Rekurs des Klägers:
[9] Der Kläger tritt der Begründung des Berufungsgerichts für die Zulässigkeit des Rekurses bei.
[10] Zur Begründung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach § 502 Abs 1 (hier iVm § 519 Abs 2) ZPO bedarf es der Voraussetzung, dass die Entscheidung von der Lösung der angeführten Rechtsfrage abhängt (RS0088931). Dabei ist der Oberste Gerichtshof nicht gehalten, zu bloß unter Umständen möglichen, aber noch nicht feststellungsmäßig gesicherten Fallgestaltungen Stellung zu nehmen (RS0088931 [T3]). [10] Zur Begründung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach Paragraph 502, Absatz eins, (hier in Verbindung mit Paragraph 519, Absatz 2,) ZPO bedarf es der Voraussetzung, dass die Entscheidung von der Lösung der angeführten Rechtsfrage abhängt (RS0088931). Dabei ist der Oberste Gerichtshof nicht gehalten, zu bloß unter Umständen möglichen, aber noch nicht feststellungsmäßig gesicherten Fallgestaltungen Stellung zu nehmen (RS0088931 [T3]).
[11] Die vom Berufungsgericht und vom Kläger als erheblich iSd § 519 Abs 2 ZPO angesehene Rechtsfrage des Vorteilsausgleichs betrifft die Schadenshöhe. Sie stellt sich erst, wenn die Beurteilung der Feststellungen ergibt, dass keine Verjährung eintrat und der Schadenersatzanspruch dem Grunde nach besteht. Beides ist derzeit mangels hinreichender Feststellungen ungewiss. Der Frage des Vorteilsausgleichs kommt im derzeitigen Verfahrensstadium damit keine erhebliche Bedeutung zu (vgl 10 Ob 2/18v [Pkt 3]). [11] Die vom Berufungsgericht und vom Kläger als erheblich iSd Paragraph 519, Absatz 2, ZPO angesehene Rechtsfrage des Vorteilsausgleichs betrifft die Schadenshöhe. Sie stellt sich erst, wenn die Beurteilung der Feststellungen ergibt, dass keine Verjährung eintrat und der Schadenersatzanspruch dem Grunde nach besteht. Beides ist derzeit mangels hinreichender Feststellungen ungewiss. Der Frage des Vorteilsausgleichs kommt im derzeitigen Verfahrensstadium damit keine erhebliche Bedeutung zu vergleiche 10 Ob 2/18v [Pkt 3]).
Zum Rekurs der Beklagten:
[12] Soweit die Beklagte die Zulässigkeit ihres Rekurses mit Fragen der Vorteilsanrechnung begründet, ist auch sie darauf hinzuweisen, dass dieser Thematik im derzeitigen Verfahrensstadium noch keine Entscheidungsrelevanz zukommt.
[13] Die Beklagte führt weiters ins Treffen, nicht sie, sondern den Kläger treffe die Beweislast dafür, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht oder nur zu besseren Konditionen erworben hätte. Nach allgemeinen Regeln müsse im deliktischen Bereich nämlich der Kläger beweisen, dass das dem Beklagten angelastete Verhalten für seinen Schaden ursächlich war. Aufgrund der – oben wiedergegeben – Feststellungen sei die Rechtssache im klageabweisenden Sinn spruchreif.
[14] Richtig ist, dass die vom Berufungsgericht auf Seite 7 seines Beschlusses erwähnte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, den Beklagten treffe die Beweislast dafür, dass ein den objektiven Verkehrserwartungen nicht genügendes Fahrzeug dennoch konkret dem Willen des Käufers entsprochen habe (6 Ob 133/23m [Rz 7]; 6 Ob 197/23y [Rz 18 f]), allein die Konstellation betrifft, dass sich die Klage gegen den Fahrzeughersteller richtet. Nur diesen, nicht auch den bloßen Motorenhersteller fällt das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung als eine Schutzgesetzverletzung zur Last (3 Ob 40/23p [Rz 32 ff] uva). Die Beklagte unterliegt, wie in ihrem Rekurs grundsätzlich zutreffend ausgeführt, einer rein deliktischen Haftung, bei der es am Geschädigten liegt, zu behaupten und zu beweisen, dass das ihr nach §§ 874 bzw 1295 Abs 2 ABGB angelastete Verhalten für den Ankauf des Fahrzeugs ursächlich war. [14] Richtig ist, dass die vom Berufungsgericht auf Seite 7 seines Beschlusses erwähnte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, den Beklagten treffe die Beweislast dafür, dass ein den objektiven Verkehrserwartungen nicht genügendes Fahrzeug dennoch konkret dem Willen des Käufers entsprochen habe (6 Ob 133/23m [Rz 7]; 6 Ob 197/23y [Rz 18 f]), allein die Konstellation betrifft, dass sich die Klage gegen den Fahrzeughersteller richtet. Nur diesen, nicht auch den bloßen Motorenhersteller fällt das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung als eine Schutzgesetzverletzung zur Last (3 Ob 40/23p [Rz 32 ff] uva). Die Beklagte unterliegt, wie in ihrem Rekurs grundsätzlich zutreffend ausgeführt, einer rein deliktischen Haftung, bei der es am Geschädigten liegt, zu behaupten und zu beweisen, dass das ihr nach Paragraphen 874, bzw 1295 Absatz 2, ABGB angelastete Verhalten für den Ankauf des Fahrzeugs ursächlich war.
[15] Der Frage der Beweislast kommt – was die Beklagte in ihrem Rekurs übersieht – hier aber noch keine Entscheidungsrelevanz zu. Richtet sich nämlich die Klage gegen den Motorenhersteller, so bedarf es nach gesicherter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs Feststellungen, aus denen sich ergibt, ob der Kläger das Fahrzeug auch gekauft hätte, wenn er gewusst hätte, dass im Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden ist, die der Typengenehmigungsbehörde nicht offen gelegt wurde, sodass nur deshalb die EG-Typengenehmigung erteilt wurde, sowie ob der Kläger die daraus resultierende Unsicherheit über die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs in Kauf genommen und dieses dennoch erworben hätte (4 Ob 202/23v [Rz 37]; 5 Ob 159/23b [Rz 12]; 10 Ob 16/23k [Rz 45]; 10 Ob 36/23a [Rz 36] ua). Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen gehen an diesen Themen vorbei, sodass – wie vom Berufungsgericht auf Seite 7 seines Urteils zutreffend ausgeführt wird – auch insoweit sekundäre Feststellungsmängel vorliegen.
[16] Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 519 Abs 2 ZPO ist auch der Rekurs der Beklagten zurückzuweisen. [16] Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 519, Absatz 2, ZPO ist auch der Rekurs der Beklagten zurückzuweisen.
Zur Kostenentscheidung:
[17] Beide Parteien haben auf die Unzulässigkeit des jeweils gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen und damit im Zwischenstreit über die Zulässigkeit des jeweiligen Rekurses nach §§ 41, 50 ZPO Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortung (RS0123222). [17] Beide Parteien haben auf die Unzulässigkeit des jeweils gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen und damit im Zwischenstreit über die Zulässigkeit des jeweiligen Rekurses nach Paragraphen 41, 50, ZPO Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortung (RS0123222).