Begründung:
Der vom Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluß erhobene Rekurs ist, soweit er sich gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes richtet, die Einhaltung der Frist des § 19, Abs. 4 MietG. sei nicht von Amts wegen wahrzunehmen, begrundet. Swoboda (Kommentar zum MietG., S. 257) stützt seine Ansicht, daß der Gekundigte die Versäumung der Frist des § 19, Abs. 4 MietG. zu behaupten und zu beweisen habe, auf die Entscheidung SZ. VI/256, die besagt, es sei die Meinung rechtsirrig, daß der Gekundigte durch einfache Erhebung der Einwendungen dem Kundigenden auch den Beweis auflaste, daß dieser vom Sachverhalt Kenntnis erlangt habe und seither nicht mehr als drei Monate verstrichen seien. Der Oberste Gerichtshof ist aber von dieser Rechtsmeinung längst abgegangen und steht seit nahezu 20 Jahren ständig auf dem Standpunkte, daß die Frist des § 19, Abs. 4 MietG. eine Ausschlußfrist ist, auf die von Amts wegen Bedacht genommen werden muß und deren Einhaltung auch ohne darauf gerichtete Einwendung des Beklagten zu berücksichtigen ist. Die Kündigung ist verwirkt, wenn der Kläger weder behauptet noch nachweist, daß er von dem Kündigungstatbestand vor weniger als drei Monaten vor Einbringung der Kündigung Kenntnis erhalten hat (so SZ. XII/300; JBl. 1937, S. 431 und die nicht veröffentlichte Entscheidung 3 Ob 603/30 vom 16. September 1930). Aus den Worten des Gesetzes "der Kündigungsgrund ... kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn ..." ergibt sich, daß die Einhaltung der Frist Voraussetzung für die Geltendmachung des Kündigungsgrundes ist und daß es sich somit nicht um eine Verjährungsfrist, die sich bei Vorliegen eines Unterbrechungsgrundes oder Verjährungshindernisses verlängert oder gar nicht zu laufen beginnt, sondern um eine materiell-rechtliche Ausschluß- oder Präklusivfrist handelt, die von Amts wegen wahrzunehmen ist. Dennoch mußte dem Rekurs aus nachstehenden Gründen der Erfolg versagt bleiben.Der vom Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluß erhobene Rekurs ist, soweit er sich gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes richtet, die Einhaltung der Frist des Paragraph 19,, Absatz 4, MietG. sei nicht von Amts wegen wahrzunehmen, begrundet. Swoboda (Kommentar zum MietG., S. 257) stützt seine Ansicht, daß der Gekundigte die Versäumung der Frist des Paragraph 19,, Absatz 4, MietG. zu behaupten und zu beweisen habe, auf die Entscheidung SZ. VI/256, die besagt, es sei die Meinung rechtsirrig, daß der Gekundigte durch einfache Erhebung der Einwendungen dem Kundigenden auch den Beweis auflaste, daß dieser vom Sachverhalt Kenntnis erlangt habe und seither nicht mehr als drei Monate verstrichen seien. Der Oberste Gerichtshof ist aber von dieser Rechtsmeinung längst abgegangen und steht seit nahezu 20 Jahren ständig auf dem Standpunkte, daß die Frist des Paragraph 19,, Absatz 4, MietG. eine Ausschlußfrist ist, auf die von Amts wegen Bedacht genommen werden muß und deren Einhaltung auch ohne darauf gerichtete Einwendung des Beklagten zu berücksichtigen ist. Die Kündigung ist verwirkt, wenn der Kläger weder behauptet noch nachweist, daß er von dem Kündigungstatbestand vor weniger als drei Monaten vor Einbringung der Kündigung Kenntnis erhalten hat (so SZ. XII/300; JBl. 1937, S. 431 und die nicht veröffentlichte Entscheidung 3 Ob 603/30 vom 16. September 1930). Aus den Worten des Gesetzes "der Kündigungsgrund ... kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn ..." ergibt sich, daß die Einhaltung der Frist Voraussetzung für die Geltendmachung des Kündigungsgrundes ist und daß es sich somit nicht um eine Verjährungsfrist, die sich bei Vorliegen eines Unterbrechungsgrundes oder Verjährungshindernisses verlängert oder gar nicht zu laufen beginnt, sondern um eine materiell-rechtliche Ausschluß- oder Präklusivfrist handelt, die von Amts wegen wahrzunehmen ist. Dennoch mußte dem Rekurs aus nachstehenden Gründen der Erfolg versagt bleiben.
Beide Untergerichte haben übersehen, daß sowohl nach den §§ 32 bis 34 der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1947, BGBl. Nr. 193, über die Zulässigkeit der Geltendmachung verjährter Rechte, gemäß Art. VIII, Abs. 2, Z. 20 des Gesetzes vom 3. Oktober 1945, StGBl. Nr. 188, aufrecht erhaltenen zweiten Kriegsmaßnahmenverordnung, DRGBl. 1944, I, S. 229, als auch nach § 1 desvvorerwähnten Bundesgesetzes vom 2. Juli 1947, BGBl. Nr. 193, Rechte trotz Ablaufes der Verjährungs- oder aller sonstigen, auch der materiell-rechtlichen Ausschlußfristen bis 30. Juni 1948 gerichtlich geltend gemacht werden können. Es wäre daher die Klägerin trotz Ablaufes der Frist des § 19, Abs. 4 MietG. vor Einbringung der Kündigung von der Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach § 19, Abs. 2, Z. 10 MietG. nicht ausgeschlossen, weshalb der angefochtene Beschluß, wenn auch aus anderen Gründen, zu bestätigen war.Beide Untergerichte haben übersehen, daß sowohl nach den Paragraphen 32 bis 34 der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 193, über die Zulässigkeit der Geltendmachung verjährter Rechte, gemäß Artikel römisch acht,, Absatz 2,, Ziffer 20, des Gesetzes vom 3. Oktober 1945, StGBl. Nr. 188, aufrecht erhaltenen zweiten Kriegsmaßnahmenverordnung, DRGBl. 1944, römisch eins, S. 229, als auch nach Paragraph eins, desvvorerwähnten Bundesgesetzes vom 2. Juli 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 193, Rechte trotz Ablaufes der Verjährungs- oder aller sonstigen, auch der materiell-rechtlichen Ausschlußfristen bis 30. Juni 1948 gerichtlich geltend gemacht werden können. Es wäre daher die Klägerin trotz Ablaufes der Frist des Paragraph 19,, Absatz 4, MietG. vor Einbringung der Kündigung von der Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach Paragraph 19,, Absatz 2,, Ziffer 10, MietG. nicht ausgeschlossen, weshalb der angefochtene Beschluß, wenn auch aus anderen Gründen, zu bestätigen war.