Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, es handle sich um eine Rechtsgestaltungsklage, so dass der Nachweis eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung nicht erforderlich sei. Ob man dem Berufungsgericht nun folgt oder ob man hier eine sogenannte materiellrechtliche Feststellungsklage annimmt (siehe Petschek, ZBl 1930, S 781 ff, der letztere für das österreichische Recht nicht anerkannt), ist unerheblich, da auch bei einer solchen der Nachweis des Feststellungsinteresses nicht erforderlich wäre (Entscheidung ZBl 1930 Nr 303, 304, Rspr 1933 Nr 303, EvBl 1939 Nr 310 ua). Hingegen bekämpft die Beklagte mit Recht die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass die Teilanfechtung des Vergleiches zulässig sei. Das vorläufig unklar gebliebene Schicksal des weiteren Vertragsinhaltes, der sich auf den mj Erich bezieht, bildet nach Ansicht der zweiten Instanz kein Hindernis für den Kläger, die teilweise Ungültigkeit des Geschäftes geltend zu machen. Es wird in diesem Rechtsstreit nicht über das Eigentum des mj Karl S***** entschieden. Er ist nicht Prozesspartei, weshalb hier gar nicht auf die Frage einzugehen ist, ob § 882 Abs 2 ABGB dem Kläger die Möglichkeit gibt, vom mj Karl S***** dessen Anteil zu verlangen. Er macht hier nur seinen Anspruch gegen die Beklagte geltend, der zunächst auf Außerkraftsetzung der Wirkung des Vergleiches, welche die Prozessparteien selbst betrifft, nämlich die Aufgabe des Anspruches auf Übereignung der Liegenschaft, gerichtet ist. Wenn das Gericht den Vergleich zur Gänze für unwirksam erklärte, könnte der Kläger seine angebliche Forderung gegen die Beklagte auf Übereignung der Hälfte der Liegenschaft wieder verfolgen, nur dass sie sich in einen Verschaffungsanspruch verwandeln würde, da die Beklagte nicht mehr Eigentümerin der Grundstücke ist. Durch den Vergleich verzichtete der Kläger auf diesen Anspruch, andererseits aber auch die Beklagte auf das Eigentum an der ganzen Liegenschaft, jedoch zu Gunsten ihrer beiden Kinder. Würde nun der Vergleich nur hinsichtlich des mj Karl S*****, richtig hinsichtlich dessen Liegenschaftshälfte für unwirksam erklärt werden, so könnte es geschehen, dass der Kläger, wenn er mit seinem teilweise verglichenen Anspruch durchdränge, Miteigentümer der Liegenschaft würde. Damit wäre eine wesentliche Voraussetzung des Geschäftes weggefallen, dass nämlich die Beklagte ihren Besitz in das ausschließliche Eigentum ihrer Kinder übertrage.Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, es handle sich um eine Rechtsgestaltungsklage, so dass der Nachweis eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung nicht erforderlich sei. Ob man dem Berufungsgericht nun folgt oder ob man hier eine sogenannte materiellrechtliche Feststellungsklage annimmt (siehe Petschek, ZBl 1930, S 781 ff, der letztere für das österreichische Recht nicht anerkannt), ist unerheblich, da auch bei einer solchen der Nachweis des Feststellungsinteresses nicht erforderlich wäre (Entscheidung ZBl 1930 Nr 303, 304, Rspr 1933 Nr 303, EvBl 1939 Nr 310 ua). Hingegen bekämpft die Beklagte mit Recht die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass die Teilanfechtung des Vergleiches zulässig sei. Das vorläufig unklar gebliebene Schicksal des weiteren Vertragsinhaltes, der sich auf den mj Erich bezieht, bildet nach Ansicht der zweiten Instanz kein Hindernis für den Kläger, die teilweise Ungültigkeit des Geschäftes geltend zu machen. Es wird in diesem Rechtsstreit nicht über das Eigentum des mj Karl S***** entschieden. Er ist nicht Prozesspartei, weshalb hier gar nicht auf die Frage einzugehen ist, ob Paragraph 882, Absatz 2, ABGB dem Kläger die Möglichkeit gibt, vom mj Karl S***** dessen Anteil zu verlangen. Er macht hier nur seinen Anspruch gegen die Beklagte geltend, der zunächst auf Außerkraftsetzung der Wirkung des Vergleiches, welche die Prozessparteien selbst betrifft, nämlich die Aufgabe des Anspruches auf Übereignung der Liegenschaft, gerichtet ist. Wenn das Gericht den Vergleich zur Gänze für unwirksam erklärte, könnte der Kläger seine angebliche Forderung gegen die Beklagte auf Übereignung der Hälfte der Liegenschaft wieder verfolgen, nur dass sie sich in einen Verschaffungsanspruch verwandeln würde, da die Beklagte nicht mehr Eigentümerin der Grundstücke ist. Durch den Vergleich verzichtete der Kläger auf diesen Anspruch, andererseits aber auch die Beklagte auf das Eigentum an der ganzen Liegenschaft, jedoch zu Gunsten ihrer beiden Kinder. Würde nun der Vergleich nur hinsichtlich des mj Karl S*****, richtig hinsichtlich dessen Liegenschaftshälfte für unwirksam erklärt werden, so könnte es geschehen, dass der Kläger, wenn er mit seinem teilweise verglichenen Anspruch durchdränge, Miteigentümer der Liegenschaft würde. Damit wäre eine wesentliche Voraussetzung des Geschäftes weggefallen, dass nämlich die Beklagte ihren Besitz in das ausschließliche Eigentum ihrer Kinder übertrage.
Das österreichische Gesetz spricht nicht aus, unter welchen Voraussetzungen ein Willensmangel, der sich nur auf einen Teil des Inhaltes der Erklärung bezieht, das ganze Geschäft anfechtbar macht oder zur bloß teilweisen Unwirksamkeit führt. Es ist daher gemäß § 7 ABGB auf Regelungen rechtsähnlicher Fälle Bedacht zu nehmen. Das Berufungsgericht hält es für wesentlich, ob der Vertragsinhalt teilbar ist. Dies wäre richtig, wenn § 918 Abs 2 ABGB, nach welcher Bestimmung es darauf ankommt, ob die Erfüllung teilbar ist, sinngemäß anzuwenden wäre, obgleich auch hier die Parteiabsicht eine Rolle spielt. Nun handelt es sich bei der List um einen Fall der rückwirkenden Anfechtung, so dass hier die Bestimmung des § 878 ABGB, die voraussetzt, dass Mögliches mit Unmöglichem zugleich bedungen wurde, rechtsähnlich ist. Sie stellt es darauf ab, ob nach dem Vertrag, also nach dem Willen beider Teile, ein Punkt von dem anderen abgesondert werden kann. Dies ist der Fall, wenn die Parteien den Vertrag auch über den von der Anfechtung nicht betroffenen Punkt allein geschlossen hätten; nur unter dieser Voraussetzung entspricht eine Teilanfechtung dem Zweck des Geschäftes (ebenso Unger5, II, S 153 ff, Hasenöhrl2, I, S 697, Pisko bei Klang1, II, 2, S 135, Gschnitzer bei Klang2, IV, S 136).Das österreichische Gesetz spricht nicht aus, unter welchen Voraussetzungen ein Willensmangel, der sich nur auf einen Teil des Inhaltes der Erklärung bezieht, das ganze Geschäft anfechtbar macht oder zur bloß teilweisen Unwirksamkeit führt. Es ist daher gemäß Paragraph 7, ABGB auf Regelungen rechtsähnlicher Fälle Bedacht zu nehmen. Das Berufungsgericht hält es für wesentlich, ob der Vertragsinhalt teilbar ist. Dies wäre richtig, wenn Paragraph 918, Absatz 2, ABGB, nach welcher Bestimmung es darauf ankommt, ob die Erfüllung teilbar ist, sinngemäß anzuwenden wäre, obgleich auch hier die Parteiabsicht eine Rolle spielt. Nun handelt es sich bei der List um einen Fall der rückwirkenden Anfechtung, so dass hier die Bestimmung des Paragraph 878, ABGB, die voraussetzt, dass Mögliches mit Unmöglichem zugleich bedungen wurde, rechtsähnlich ist. Sie stellt es darauf ab, ob nach dem Vertrag, also nach dem Willen beider Teile, ein Punkt von dem anderen abgesondert werden kann. Dies ist der Fall, wenn die Parteien den Vertrag auch über den von der Anfechtung nicht betroffenen Punkt allein geschlossen hätten; nur unter dieser Voraussetzung entspricht eine Teilanfechtung dem Zweck des Geschäftes (ebenso Unger5, römisch zwei, S 153 ff, Hasenöhrl2, römisch eins, S 697, Pisko bei Klang1, römisch zwei, 2, S 135, Gschnitzer bei Klang2, römisch vier, S 136).
Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen einheitlichen Vergleich. Dies geht schon daraus hervor, dass beiden Parteien Fruchtgenussrechte an körperlichen Teilen der Liegenschaft eingeräumt wurden, die wohl hauptsächlich einer Benützung und nicht bloß einer Verwertung durch Vermieten dienen sollten. Wäre der Vergleich nur teilweise unwirksam, so könnte auch das Fruchtgenussrecht nur mehr an ideellen Teilen der Liegenschaft bestehen, was eine vollkommen veränderte Lage schaffen würde. Dass die Parteien auch mit einer solchen einverstanden gewesen wären, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, weshalb dies vom Kläger hätte behauptet werden müssen.
Es war überhaupt nicht notwendig, eine eigene Klage auf Ungültigkeitserklärung des Vergleiches einzubringen. Vielmehr hätte der Kläger ein Begehren auf Verschaffung der Liegenschaftshälfte stellen können. Für den Fall, als die Beklagte dann verglichene Sache eingewendet hätte, wäre ihm die Einwendung der Unwirksamkeit des Vergleiches wegen List zugestanden.
Da nun die Voraussetzungen einer Teilanfechtung des Vergleiches nicht gegeben sind, war der Revision Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.
Der Kostenausspruch beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.