Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO in der hier maßgebenden Fassung der WGN 1989 ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt, gemäß der Z 2 außerdem, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist, und gemäß der Z 3 schließlich über den Kostenpunkt. Alle diese Bestimmungen sind gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden (vgl zur früheren, insoweit jedoch vergleichbaren Rechtslage SZ 57/42 uva; zum § 528 Abs 2 Z 1 ZPO idF der WGN 1989 3 Ob 61/90).Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in der hier maßgebenden Fassung der WGN 1989 ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt, gemäß der Ziffer 2, außerdem, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist, und gemäß der Ziffer 3, schließlich über den Kostenpunkt. Alle diese Bestimmungen sind gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden vergleiche zur früheren, insoweit jedoch vergleichbaren Rechtslage SZ 57/42 uva; zum Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in der Fassung der WGN 1989 3 Ob 61/90).
Da der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, 50.000 S nicht übersteigt und da das Rekursgericht den erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigt hat und die im Gesetz vorgesehene Ausnahme nicht vorliegt, ist der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO und, soweit er die Aussprüche über die Kosten betrifft, überdies nach der nachfolgenden Z 3 jedenfalls unzulässig, was das Rekursgericht auch gemäß § 78 EO iVm § 500 Abs 2 Z 2 und § 526 Abs 3 ZPO zutreffend ausgesprochen hat. Ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob die im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen solche im Sinn des vorangehenden Abs 1 sind (3 Ob 61/90).Da der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, 50.000 S nicht übersteigt und da das Rekursgericht den erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigt hat und die im Gesetz vorgesehene Ausnahme nicht vorliegt, ist der Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ZPO und, soweit er die Aussprüche über die Kosten betrifft, überdies nach der nachfolgenden Ziffer 3, jedenfalls unzulässig, was das Rekursgericht auch gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 526, Absatz 3, ZPO zutreffend ausgesprochen hat. Ist der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob die im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen solche im Sinn des vorangehenden Absatz eins, sind (3 Ob 61/90).