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Entscheidung 3 Ob 140/90×

Entscheidung 3 Ob 140/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob140/90

Entscheidungsdatum

23.01.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Josef K*****, wider die verpflichtete Partei Peter H*****, vertreten durch Dr. Ingrid Hochstaffl-Salcher, Rechtsanwältin in Wörgl, wegen 29.603,93 S und 16.988,84 S je samt Anhang, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 7. September 1990, GZ 3a R 427/90-10, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hall in Tirol vom 13. August 1990, GZ E 3243/90-7, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht stellte auf Antrag des Verpflichteten die Exekution, die der betreibenden Partei zur Hereinbringung vom 29.603,84 S und 16.988,84 S je sA bewilligt worden war, gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, EO ein, sprach dem Verpflichteten Kosten für den Einstellungsantrag zu und erkannte der betreibenden Partei die für den Exekutionsantrag bestimmten Kosten ab.

Das Rekursgericht gab dem von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Erstgerichtes erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in der hier maßgebenden Fassung der WGN 1989 ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt, gemäß der Ziffer 2, außerdem, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist, und gemäß der Ziffer 3, schließlich über den Kostenpunkt. Alle diese Bestimmungen sind gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden vergleiche zur früheren, insoweit jedoch vergleichbaren Rechtslage SZ 57/42 uva; zum Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in der Fassung der WGN 1989 3 Ob 61/90).

Da der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, 50.000 S nicht übersteigt und da das Rekursgericht den erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigt hat und die im Gesetz vorgesehene Ausnahme nicht vorliegt, ist der Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ZPO und, soweit er die Aussprüche über die Kosten betrifft, überdies nach der nachfolgenden Ziffer 3, jedenfalls unzulässig, was das Rekursgericht auch gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 526, Absatz 3, ZPO zutreffend ausgesprochen hat. Ist der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob die im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen solche im Sinn des vorangehenden Absatz eins, sind (3 Ob 61/90).

Textnummer

E25049

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0030OB00140.900.0123.000

Im RIS seit

23.01.1995

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Dokumentnummer

JJT_19910123_OGH0002_0030OB00140_9000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung