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Entscheidung 3 Ob 141/21p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob141/21p

Entscheidungsdatum

21.10.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Manfred Rath, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch Dr. Esther Lenzinger, Rechtsanwältin in Wien, wegen Herausgabe, aus Anlass der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 17. Juni 2021, GZ 4 R 35/21a-19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die gemeinsame Anzeige der Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens vom 24. 9. 2021 wird zur Kenntnis genommen.

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Gemäß Paragraph 483, Absatz 3, erster Satz ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 513, ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden vergleiche 6 Ob 239/20w mwN). Durch die Ruhensvereinbarung entfällt – für die Dauer des Ruhens – eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RS0041994).

[2]           Die Parteien weisen in ihrer Ruhensanzeige ergänzend darauf hin, dass sie sich außergerichtlich geeinigt und daher „ewiges Ruhen“ vereinbart hätten, weshalb sie endgültig und unwiderruflich auf die Fortsetzung des Verfahrens verzichten.

Textnummer

E133346

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00141.21P.1021.000

Im RIS seit

14.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2022

Dokumentnummer

JJT_20211021_OGH0002_0030OB00141_21P0000_000