Der gegen diesen Beschluß gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs (richtig: außerordentliche Rekurs) der betreibenden Partei ist zulässig.
Wie schon das Rekursgericht zutreffend erkannte, richtet sich die Zulässigkeit des Rekurses gemäß § 528Abs 2 ZPO nach § 502 Abs 4 Z 1 dieses Gesetzes (1 Ob 752/83 ua). Nach dieser Bestimmung ist der Rekurs zulässig, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen (SZ 57/142 ua). Dies ist aber der Fall, wenn ein rechtzeitiger Rekurs zu Unrecht zurückgewiesen wird. Dazu kommt hier noch, daß die betreibende Partei in ihrem Rekurs behauptete, der angefochtene Beschluß sei ihr (gemeint offensichtlich: erstmals) am 7.5.1987 zugestellt worden und die Rekursfrist sei zur Zeit der Erhebung des Rechtsmittels noch nicht abgelaufen gewesen. Das Rekursgericht hätte unter diesen Umständen gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 1 ZPO Erhebungen zur Klärung der Frage der Rechtzeitigkeit des Rekurses veranlassen müssen. Der außerordentliche Rekurs der betreibenden Partei ist auch berechtigt.Wie schon das Rekursgericht zutreffend erkannte, richtet sich die Zulässigkeit des Rekurses gemäß Paragraph 528 A, b, s, 2 ZPO nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, dieses Gesetzes (1 Ob 752/83 ua). Nach dieser Bestimmung ist der Rekurs zulässig, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen (SZ 57/142 ua). Dies ist aber der Fall, wenn ein rechtzeitiger Rekurs zu Unrecht zurückgewiesen wird. Dazu kommt hier noch, daß die betreibende Partei in ihrem Rekurs behauptete, der angefochtene Beschluß sei ihr (gemeint offensichtlich: erstmals) am 7.5.1987 zugestellt worden und die Rekursfrist sei zur Zeit der Erhebung des Rechtsmittels noch nicht abgelaufen gewesen. Das Rekursgericht hätte unter diesen Umständen gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz eins, ZPO Erhebungen zur Klärung der Frage der Rechtzeitigkeit des Rekurses veranlassen müssen. Der außerordentliche Rekurs der betreibenden Partei ist auch berechtigt.
Die nunmehr vom Obersten Gerichtshof durchgeführten Erhebungen ergaben, daß der Beschluß des Erstgerichtes am 30.4.1987 nicht einem Arbeitnehmer des Vertreters der betreibenden Partei, sondern einem Arbeitnehmer eines im selben Haus befindlichen Unternehmens ausgefolgt wurde. Aus diesem Grund wurde vom Erstgericht die neuerliche Zustellung veranlaßt.
Die erste Zustellung war somit unwirksam, weil die Person, an die die Sendung ausgefolgt wurde, kein Arbeitnehmer des Vertreters der betreibenden Partei war und ihr die Sendung daher weder nach § 13 Abs 4 noch nach § 16 Abs 1 ZustG hätte ausgefolgt werden dürfen. Die demnach mangelhafte erste Zustellung setzte die Rechtsmittelfrist nicht in Gang (RZ 1984/26). Dies wurde erst am 7.5.1987 durch die zweite Zustellung bewirkt.Die erste Zustellung war somit unwirksam, weil die Person, an die die Sendung ausgefolgt wurde, kein Arbeitnehmer des Vertreters der betreibenden Partei war und ihr die Sendung daher weder nach Paragraph 13, Absatz 4, noch nach Paragraph 16, Absatz eins, ZustG hätte ausgefolgt werden dürfen. Die demnach mangelhafte erste Zustellung setzte die Rechtsmittelfrist nicht in Gang (RZ 1984/26). Dies wurde erst am 7.5.1987 durch die zweite Zustellung bewirkt.
Die Rekursfrist, die gemäß § 78 E0 iVm § 521 ZPO 14 Tage betrug, endete somit am 21.5.1987. Der an diesem Tag zur Post gegebene Rekurs ist deshalb rechtzeitig und wurde vom Rekursgericht zu Unrecht zurückgewiesen.Die Rekursfrist, die gemäß Paragraph 78, E0 in Verbindung mit Paragraph 521, ZPO 14 Tage betrug, endete somit am 21.5.1987. Der an diesem Tag zur Post gegebene Rekurs ist deshalb rechtzeitig und wurde vom Rekursgericht zu Unrecht zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des außerordentlichen Rekurses beruht auf § 78 EO iVm § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des außerordentlichen Rekurses beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.