Entscheidung 3 Ob 142/18f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.02.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****, vertreten durch Brandtner & Doshi Rechtsanwälte OG in Feldkirch, wider die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, wegen 40.800 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 32.422,40 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 16. Mai 2018, GZ 4 R 32/18i-37, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Nach Vorlage der außerordentlichen Revision des Klägers gegen das Urteil des Berufungsgerichts übermittelten der Kläger und die Beklagte dem Erstgericht eine gemeinsame Ruhensanzeige.
Rechtliche Beurteilung
Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach noch im Berufungsverfahren Ruhen des Verfahrens vereinbart werden kann, ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden. Gemäß § 168 ZPO hat das Ruhen des Verfahrens im Wesentlichen die Rechtswirkung einer Unterbrechung des Verfahrens. Wurde das Rechtsmittel – wie hier – vor Vereinbarung des Ruhens überreicht, hat die schriftliche Ruhensanzeige zur Folge, dass darüber während des Ruhens nicht zu entscheiden ist (RIS-Justiz RS0041994 [T2]; jüngst 8 Ob 21/18y) und die Akten dem Erstgericht zurückzustellen sind.Die Bestimmung des Paragraph 483, Absatz 3, ZPO, wonach noch im Berufungsverfahren Ruhen des Verfahrens vereinbart werden kann, ist gemäß Paragraph 513, ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden. Gemäß Paragraph 168, ZPO hat das Ruhen des Verfahrens im Wesentlichen die Rechtswirkung einer Unterbrechung des Verfahrens. Wurde das Rechtsmittel – wie hier – vor Vereinbarung des Ruhens überreicht, hat die schriftliche Ruhensanzeige zur Folge, dass darüber während des Ruhens nicht zu entscheiden ist (RIS-Justiz RS0041994 [T2]; jüngst 8 Ob 21/18y) und die Akten dem Erstgericht zurückzustellen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00142.18F.0220.000
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
JJT_20190220_OGH0002_0030OB00142_18F0000_000