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Entscheidung 3 Ob 143/21g×

Entscheidung 3 Ob 143/21g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob143/21g

Entscheidungsdatum

21.10.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder 1) F***** F*****, geboren am ***** 2004, und 2) C***** F*****, geboren am ***** 2009, *****, vertreten durch das Land Niederösterreich (Bezirkshauptmannschaft *****) als Kinder- und Jugendhilfeträger, aus Anlass des „außerordentlichen Revisionsrekurses“ des Vaters G***** F*****, vertreten durch Mag. Bernhard Schuller, Rechtsanwalt in Mistelbach, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 25. Mai 2021, GZ 20 R 140/21k, 20 R 141/21g-101, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]           Das Erstgericht gab den Anträgen der beiden Kinder auf Unterhaltserhöhung weitestgehend statt und erhöhte die monatlichen Unterhaltsbeiträge des Vaters

für seinen Sohn

a) von 1. 10. 2017 bis 31. 12. 2018 um 195 EUR auf 465 EUR,

b) von 1. 1. 2019 bis 31. 7. 2019 um 225 EUR auf 495 EUR,

c) von 1. 8. 2019 bis 31. 8. 2019 um 280 EUR auf 550 EUR,

d) von 1. 9. 2019 bis 31. 12. 2019 um 250 EUR auf 520 EUR,

e) von 1. 1. 2020 bis 31. 10. 2020 um 200 EUR auf 465 EUR,

f) von 1. 11. 2020 bis 31. 12. 2020 um 250 EUR auf 520 EUR

abzüglich bereits geleisteter Beträge von 350 EUR;

für seine Tochter

a) von 1. 10. 2017 bis 31. 12. 2018 um 160 EUR auf 385 EUR,

b) von 1. 1. 2019 bis 31. 8. 2019 um 180 EUR auf 405 EUR,

c) von 1. 9. 2019 bis 31. 12. 2019 um 240 EUR auf 465 EUR,

d) von 1. 1. 2020 bis 31. 10. 2020 um 190 EUR auf 415 EUR,

e) ab 1. 11. 2020 längstens bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes um 245 EUR auf 470 EUR.

[2]           Ein Mehrbegehren von C***** wies es unbekämpft ab. Die Entscheidung über die laufenden Unterhaltsbeiträge für F***** ab 1. 1. 2021 behielt sich das Erstgericht vor.

[3]           Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

[4]           Gegen diese Entscheidung richtet sich der „außerordentliche Revisionsrekurs“ des Vaters, den das Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

[5]           Diese Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof widerspricht dem Gesetz:

[6] 1. Der Anspruch auf Geldunterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur (RS0007110 [T32]). Bei Unterhaltsansprüchen richtet sich die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts grundsätzlich nach dem 36-fachen jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz strittig war vergleiche RS0122735). Dabei ist nur auf den laufenden Unterhalt abzustellen, während außerdem begehrte bereits fällige Ansprüche nicht zusätzlich zur dreifachen Jahresleistung zu bewerten sind (3 Ob 88/21v). Anderes gilt nur, wenn ausschließlich rückständige Unterhaltsbeträge oder bestimmte Teilbeträge Gegenstand des Rekursverfahrens waren; in diesem Fall kommt es auf den tatsächlich bekämpften Unterhaltsbetrag an vergleiche RS0122735 [T4]). Im Unterhaltsverfahren ist der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts für jedes Kind gesondert zu beurteilen (RS0112656); die Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder sind demnach nicht zusammenzurechnen (RS0112656 [T2]).

[7]                    2. Der Vater bekämpfte die vom Erstgericht vorgenommenen Unterhaltserhöhungen für beide Kinder. Für F***** bezog sich die (bisherige) Entscheidung des Erstgerichts nur auf rückständigen Unterhalt. Der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts beläuft sich in dieser Hinsicht auf 8.280 EUR. Für C***** wurde auch über den laufenden Unterhalt entschieden; der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts ermittelt sich dazu mit 8.820 EUR.

[8] 3. Nach Paragraph 62, Absatz 3 und 4 AußStrG ist der Revisionsrekurs, soweit der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist (außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG) jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG nur einen Antrag an das Rekursgericht stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.

[9]           Da der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht hier entschieden hat, für keines der beiden Kinder den Schwellenwert von 30.000 EUR übersteigt, kommt dem Obersten Gerichtshof im derzeitigen Verfahrensstadium keine Entscheidungskompetenz zu.

[10] Im Hinblick auf diese Rechtslage hat das Erstgericht den Rechtsmittelschriftsatz des Vaters dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen, das über den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs zu entscheiden hat vergleiche RS0109623 [T13]). Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T14]).

Textnummer

E133536

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00143.21G.1021.000

Im RIS seit

02.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2022

Dokumentnummer

JJT_20211021_OGH0002_0030OB00143_21G0000_000