[5] Diese Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof widerspricht dem Gesetz:
[6] 1. Der Anspruch auf Geldunterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur (RS0007110 [T32]). Bei Unterhaltsansprüchen richtet sich die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts grundsätzlich nach dem 36-fachen jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz strittig war (vgl RS0122735). Dabei ist nur auf den laufenden Unterhalt abzustellen, während außerdem begehrte bereits fällige Ansprüche nicht zusätzlich zur dreifachen Jahresleistung zu bewerten sind (3 Ob 88/21v). Anderes gilt nur, wenn ausschließlich rückständige Unterhaltsbeträge oder bestimmte Teilbeträge Gegenstand des Rekursverfahrens waren; in diesem Fall kommt es auf den tatsächlich bekämpften Unterhaltsbetrag an (vgl RS0122735 [T4]). Im Unterhaltsverfahren ist der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts für jedes Kind gesondert zu beurteilen (RS0112656); die Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder sind demnach nicht zusammenzurechnen (RS0112656 [T2]). [6] 1. Der Anspruch auf Geldunterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur (RS0007110 [T32]). Bei Unterhaltsansprüchen richtet sich die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts grundsätzlich nach dem 36-fachen jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz strittig war vergleiche RS0122735). Dabei ist nur auf den laufenden Unterhalt abzustellen, während außerdem begehrte bereits fällige Ansprüche nicht zusätzlich zur dreifachen Jahresleistung zu bewerten sind (3 Ob 88/21v). Anderes gilt nur, wenn ausschließlich rückständige Unterhaltsbeträge oder bestimmte Teilbeträge Gegenstand des Rekursverfahrens waren; in diesem Fall kommt es auf den tatsächlich bekämpften Unterhaltsbetrag an vergleiche RS0122735 [T4]). Im Unterhaltsverfahren ist der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts für jedes Kind gesondert zu beurteilen (RS0112656); die Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder sind demnach nicht zusammenzurechnen (RS0112656 [T2]).
[7] 2. Der Vater bekämpfte die vom Erstgericht vorgenommenen Unterhaltserhöhungen für beide Kinder. Für F***** bezog sich die (bisherige) Entscheidung des Erstgerichts nur auf rückständigen Unterhalt. Der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts beläuft sich in dieser Hinsicht auf 8.280 EUR. Für C***** wurde auch über den laufenden Unterhalt entschieden; der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts ermittelt sich dazu mit 8.820 EUR.
[8] 3. Nach § 62 Abs 3 und 4 AußStrG ist der Revisionsrekurs, soweit der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist (außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG) jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 AußStrG nur einen Antrag an das Rekursgericht stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden. [8] 3. Nach Paragraph 62, Absatz 3 und 4 AußStrG ist der Revisionsrekurs, soweit der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist (außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG) jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG nur einen Antrag an das Rekursgericht stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.
[9] Da der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht hier entschieden hat, für keines der beiden Kinder den Schwellenwert von 30.000 EUR übersteigt, kommt dem Obersten Gerichtshof im derzeitigen Verfahrensstadium keine Entscheidungskompetenz zu.
[10] Im Hinblick auf diese Rechtslage hat das Erstgericht den Rechtsmittelschriftsatz des Vaters dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen, das über den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs zu entscheiden hat (vgl RS0109623 [T13]). Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T14]). [10] Im Hinblick auf diese Rechtslage hat das Erstgericht den Rechtsmittelschriftsatz des Vaters dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen, das über den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs zu entscheiden hat vergleiche RS0109623 [T13]). Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T14]).