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Entscheidung 3 Ob 143/22h×

Entscheidung 3 Ob 143/22h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob143/22h

Entscheidungsdatum

08.09.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, *, gegen die verpflichtete Partei I*, vertreten durch Mag. Stefan Benda, Rechtsanwalt in Graz, wegen 840,10 EUR sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 22. Juni 2022, GZ 4 R 118/22k-14, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Deutschlandsberg vom 16. Mai 2022, GZ 2 E 16/21z-11, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Das Erstgericht bewilligte der Betreibenden antragsgemäß die Exekution aufgrund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschlusses des Oberlandesgerichts Graz vom 3. Juni 2020 zur Hereinbringung der Kosten des Titelverfahrens in Höhe von 840,10 EUR sA sowie der Antragskosten. Den dagegen erhobenen Einspruch wies das Erstgericht am 20. Oktober 2021 ab und das Rekursgericht gab dem vom Verpflichteten dagegen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 30. März 2022 keine Folge. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz eins, EO jedenfalls unzulässig sei.

[2]                  Am 28. April 2022 erhob der Verpflichtete gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 30. März 2022 einen Revisionsrekurs.

[3] Das Erstgericht wies diesen Revisionsrekurs zurück und wies darauf hin, dass gemäß Paragraph 523, ZPO unzulässige Rechtsmittel zurückzuweisen seien.

[4]                  Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Verpflichteten erhobenen Rekurs nicht Folge.

[5] Die Bestimmung des Paragraph 523, ZPO sei auch auf Revisionsrekurse anzuwenden und sie erfasse auch Fälle, in denen die Revision aus dem Grund jedenfalls unzulässig sei, weil der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteige. Daher sei der Beschluss des Erstgerichts rechtskonform. Außerdem habe das Rekursgericht in der Sache den erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, weshalb auch aus diesem Grund der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

[6] Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs gegen seinen Beschluss jedenfalls unzulässig sei, weil der Streitwert nicht mehr als 5.000 EUR betrage (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz eins, EO) und ein bestätigender Beschluss vorliege (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz eins, EO).

Rechtliche Beurteilung

[7]                  Der vom Verpflichteten erhobene Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.

[8] Wenn das Rekursgericht den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt hat, ist jeglicher Revisionsrekurs bereits nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, sofern – wie hier – der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle, nämlich die Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen, nicht vorliegt (RS0112314 [T1]). Diesem Ausnahmefall (Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen) ist die vom Rekursgericht bestätigte Zurückweisung eines Rechtsmittels nicht gleichzuhalten vergleiche RS0126264; RS0112314 [T7]; RS0044536 [T4, T7, T11]).

[9]                  Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach klargestellt, dass eine sofortige Entscheidung über ein Rechtsmittel – auch wenn darin ein Ablehnungsantrag gestellt wird – zulässig ist, wenn keine konkreten Befangenheitsgründe ins Treffen geführt werden oder die Ablehnung offenkundig rechtsmissbräuchlich erfolgte (RS0042028 [T7, T15, T18, T24]). Die im Revisionsrekurs enthaltene neuerliche Ablehnung der „Richter des OGH, welche in den aufgezählten Entscheidungen (...) ohne rechtliche Deckung agierten“, zeigt keinerlei Befangenheitsgrund auf. Gleiches gilt für die Ablehnung der namentlich angeführten Richter der Vorinstanzen, die der Revisionsrekurswerber „als befangen“ ablehnt, ohne dafür einen Grund zu nennen. Die Ablehnungen sind damit einer inhaltlichen Behandlung nicht zugänglich, weshalb eine sofortige Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof möglich ist.

[10]       Das absolut unzulässige Rechtsmittel des Verpflichteten ist daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.

Textnummer

E136071

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00143.22H.0908.000

Im RIS seit

30.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2022

Dokumentnummer

JJT_20220908_OGH0002_0030OB00143_22H0000_000