Begründung:
[1] Das Erstgericht bewilligte der Betreibenden antragsgemäß die Exekution aufgrund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschlusses des Oberlandesgerichts Graz vom 3. Juni 2020 zur Hereinbringung der Kosten des Titelverfahrens in Höhe von 840,10 EUR sA sowie der Antragskosten. Den dagegen erhobenen Einspruch wies das Erstgericht am 20. Oktober 2021 ab und das Rekursgericht gab dem vom Verpflichteten dagegen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 30. März 2022 keine Folge. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 78 Abs 1 EO jedenfalls unzulässig sei. [1] Das Erstgericht bewilligte der Betreibenden antragsgemäß die Exekution aufgrund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschlusses des Oberlandesgerichts Graz vom 3. Juni 2020 zur Hereinbringung der Kosten des Titelverfahrens in Höhe von 840,10 EUR sA sowie der Antragskosten. Den dagegen erhobenen Einspruch wies das Erstgericht am 20. Oktober 2021 ab und das Rekursgericht gab dem vom Verpflichteten dagegen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 30. März 2022 keine Folge. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz eins, EO jedenfalls unzulässig sei.
[2] Am 28. April 2022 erhob der Verpflichtete gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 30. März 2022 einen Revisionsrekurs.
[3] Das Erstgericht wies diesen Revisionsrekurs zurück und wies darauf hin, dass gemäß § 523 ZPO unzulässige Rechtsmittel zurückzuweisen seien. [3] Das Erstgericht wies diesen Revisionsrekurs zurück und wies darauf hin, dass gemäß Paragraph 523, ZPO unzulässige Rechtsmittel zurückzuweisen seien.
[4] Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Verpflichteten erhobenen Rekurs nicht Folge.
[5] Die Bestimmung des § 523 ZPO sei auch auf Revisionsrekurse anzuwenden und sie erfasse auch Fälle, in denen die Revision aus dem Grund jedenfalls unzulässig sei, weil der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteige. Daher sei der Beschluss des Erstgerichts rechtskonform. Außerdem habe das Rekursgericht in der Sache den erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, weshalb auch aus diesem Grund der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. [5] Die Bestimmung des Paragraph 523, ZPO sei auch auf Revisionsrekurse anzuwenden und sie erfasse auch Fälle, in denen die Revision aus dem Grund jedenfalls unzulässig sei, weil der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteige. Daher sei der Beschluss des Erstgerichts rechtskonform. Außerdem habe das Rekursgericht in der Sache den erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, weshalb auch aus diesem Grund der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
[6] Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs gegen seinen Beschluss jedenfalls unzulässig sei, weil der Streitwert nicht mehr als 5.000 EUR betrage (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 78 Abs 1 EO) und ein bestätigender Beschluss vorliege (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 Abs 1 EO). [6] Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs gegen seinen Beschluss jedenfalls unzulässig sei, weil der Streitwert nicht mehr als 5.000 EUR betrage (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz eins, EO) und ein bestätigender Beschluss vorliege (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz eins, EO).