Entscheidungsgründe:
Der Oberste Gerichtshof schließt sich der vom Berufungsgericht dargelegten Rechtsansicht, daß unter Todeserklärung im Sinne der §§ 43 und 104 EheG. auch das Erkenntnis über den Beweis des Todes zu verstehen ist, vollinhaltlich an. Die Ausführungen der Revision sind nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen, insbesondere auch nicht die Heranziehung der amtlichen Begründung zum Ehegesetz, Deutsche Justiz 1938, S. 1107, wonach der Gesetzgeber im Falle des § 43 EheG. es bei der Regelung des § 1348 DBGB. belassen wollte, der nur eine Todeserklärung kannte, der Motive zum Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuches, Band IV, S. 640 ff., zu § 1464, wonach die Sonderregelung über die Auflösung der Ehe im Falle der Wiederverheiratung bei unrichtiger Todeserklärung nur für die Todeserklärung und nicht auch bei Wiederverheiratung auf Grund einer unrichtigen Sterbeurkunde gelten, und schließlich der Kommissionsprotokolle für die zweite Lesung des Bürgerlichen Gesetzbuches, Band IV, S. 452 ff., zu § 1464 des Entwurfes, wonach nach Ansicht des Gesetzgebers die Fälle der Wiederverheiratung auf Grund irrtümlicher Todeserklärung und unrichtiger Sterbeurkunde nicht ähnlich liegen. Hieraus kann nämlich nicht der Schluß gezogen werden, der Gesetzgeber habe bewußt das Erkenntnis über den Beweis des Todes in die §§ 43 und 104 EheG. nicht aufgenommen. Denn es ist einerseits die Tatsache in Betracht zu ziehen, daß eine "Beweisführung über den Tod" dem deutschen Rechte fremd ist, anderseits, daß die Beweisführung des Todes im Sinne des Gesetzes vom 16. Februar 1883 im Wesen auch eine Todeserklärung beinhaltet. Für letztere Ansicht sprechen auch die ganz ähnlich geregelten Verfahren, insbesondere der § 10c des genannten Gesetzes, wonach die Bestimmungen der §§ 10a und 10b über die Aufhebung und Berichtigung der Todeserklärung sinngemäß anzuwenden sind, wenn ein Abwesender nach der Entscheidung, mittels der der Beweis seines Todes als hergestellt erkannt worden ist, noch am Leben ist.Der Oberste Gerichtshof schließt sich der vom Berufungsgericht dargelegten Rechtsansicht, daß unter Todeserklärung im Sinne der Paragraphen 43 und 104 EheG. auch das Erkenntnis über den Beweis des Todes zu verstehen ist, vollinhaltlich an. Die Ausführungen der Revision sind nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen, insbesondere auch nicht die Heranziehung der amtlichen Begründung zum Ehegesetz, Deutsche Justiz 1938, S. 1107, wonach der Gesetzgeber im Falle des Paragraph 43, EheG. es bei der Regelung des Paragraph 1348, DBGB. belassen wollte, der nur eine Todeserklärung kannte, der Motive zum Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuches, Band römisch vier, S. 640 ff., zu Paragraph 1464,, wonach die Sonderregelung über die Auflösung der Ehe im Falle der Wiederverheiratung bei unrichtiger Todeserklärung nur für die Todeserklärung und nicht auch bei Wiederverheiratung auf Grund einer unrichtigen Sterbeurkunde gelten, und schließlich der Kommissionsprotokolle für die zweite Lesung des Bürgerlichen Gesetzbuches, Band römisch vier, S. 452 ff., zu Paragraph 1464, des Entwurfes, wonach nach Ansicht des Gesetzgebers die Fälle der Wiederverheiratung auf Grund irrtümlicher Todeserklärung und unrichtiger Sterbeurkunde nicht ähnlich liegen. Hieraus kann nämlich nicht der Schluß gezogen werden, der Gesetzgeber habe bewußt das Erkenntnis über den Beweis des Todes in die Paragraphen 43 und 104 EheG. nicht aufgenommen. Denn es ist einerseits die Tatsache in Betracht zu ziehen, daß eine "Beweisführung über den Tod" dem deutschen Rechte fremd ist, anderseits, daß die Beweisführung des Todes im Sinne des Gesetzes vom 16. Februar 1883 im Wesen auch eine Todeserklärung beinhaltet. Für letztere Ansicht sprechen auch die ganz ähnlich geregelten Verfahren, insbesondere der Paragraph 10 c, des genannten Gesetzes, wonach die Bestimmungen der Paragraphen 10 a und 10 b über die Aufhebung und Berichtigung der Todeserklärung sinngemäß anzuwenden sind, wenn ein Abwesender nach der Entscheidung, mittels der der Beweis seines Todes als hergestellt erkannt worden ist, noch am Leben ist.
Überdies muß auf den Zweck der gesetzlichen Bestimmungen des § 43 EheG. Bedacht genommen werden. Das Gesetz läßt im Falle der Todeserklärung eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 8 zu, wonach niemand eine Ehe eingehen darf, bevor seine frühere Ehe für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist. Dieser Grundsatz behält nur dann seine Kraft, wenn beide Ehegatten der neuen Ehe bei Eingehung ihrer Ehe wissen, daß der für tot erklärte Ehegatte noch lebt. In allen anderen Fällen verliert der Grundsatz des § 8 seine Kraft; die neue Ehe ist nicht Doppelehe und führt sogar mit ihrer Eingehung die endgültige, bisher nur vermutete Auflösung der früheren Ehe herbei. Die neue Ehe wird nunmehr auch dann nicht mehr von der Gefahr der Vernichtung bedroht, wenn der für tot erklärte Ehegatte später wieder auftaucht. Diese Regelung beruht in erster Linie auf der Erwägung, daß der Ehegatte des für tot Erklärten mit der Eingehung seiner neuen Ehe eine verpflichtende Wahl getroffen hat und daß daher die Gültigkeit der von ihm begrundeten neuen Ehe nicht dadurch in Frage gestellt worden soll, daß der Ehegatte der früheren Ehe noch lebt (Kommentar zum Eherecht von Volkmar - Antoni, S. 155 bis 156). Es wäre deshalb nicht einzusehen, warum der Gesetzgeber zwar an die Todeserklärung, die nur eine Vermutung des Todes begrundet, die Wirkung geknüpft hat, daß die frühere Ehe aufgelöst werde, falls der Ehegatte eine neue Ehe eingeht, diese Rechtsfolge aber nicht eintreten sollte, wenn die Beweisführung des Todes erfolgt ist, die doch die Gewißheit des Todes schaffen soll, d. h. warum, wenn der vermeintlich tote Ehegatte wieder zurückkehrt, im ersten Falle die zweite Ehe aufrecht erhalten wird, im zweiten Falle aber die Ehe nichtig sein solle. Wenn auch die §§ 43 und 104 EheG. nur von der Todeserklärung sprechen, müssen sie doch auch auf die Beweisführung des Todes Anwendung finden, weil die für diese Regelung maßgebenden Gründe im gleichen Maße auch für die Fälle zutreffen, in denen der Tod nicht bloß vermutet wird, sondern nach der Überzeugung des Gerichtes feststeht. Die Ansicht der Revision, die Beweisführung des Todes jenen Fällen gleichzustellen, bei denen auf Grund einer unrichtigen Sterbeurkunde eine zweite Ehe geschlossen wurde, ist daher verfehlt.Überdies muß auf den Zweck der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 43, EheG. Bedacht genommen werden. Das Gesetz läßt im Falle der Todeserklärung eine Ausnahme von dem Grundsatz des Paragraph 8, zu, wonach niemand eine Ehe eingehen darf, bevor seine frühere Ehe für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist. Dieser Grundsatz behält nur dann seine Kraft, wenn beide Ehegatten der neuen Ehe bei Eingehung ihrer Ehe wissen, daß der für tot erklärte Ehegatte noch lebt. In allen anderen Fällen verliert der Grundsatz des Paragraph 8, seine Kraft; die neue Ehe ist nicht Doppelehe und führt sogar mit ihrer Eingehung die endgültige, bisher nur vermutete Auflösung der früheren Ehe herbei. Die neue Ehe wird nunmehr auch dann nicht mehr von der Gefahr der Vernichtung bedroht, wenn der für tot erklärte Ehegatte später wieder auftaucht. Diese Regelung beruht in erster Linie auf der Erwägung, daß der Ehegatte des für tot Erklärten mit der Eingehung seiner neuen Ehe eine verpflichtende Wahl getroffen hat und daß daher die Gültigkeit der von ihm begrundeten neuen Ehe nicht dadurch in Frage gestellt worden soll, daß der Ehegatte der früheren Ehe noch lebt (Kommentar zum Eherecht von Volkmar - Antoni, S. 155 bis 156). Es wäre deshalb nicht einzusehen, warum der Gesetzgeber zwar an die Todeserklärung, die nur eine Vermutung des Todes begrundet, die Wirkung geknüpft hat, daß die frühere Ehe aufgelöst werde, falls der Ehegatte eine neue Ehe eingeht, diese Rechtsfolge aber nicht eintreten sollte, wenn die Beweisführung des Todes erfolgt ist, die doch die Gewißheit des Todes schaffen soll, d. h. warum, wenn der vermeintlich tote Ehegatte wieder zurückkehrt, im ersten Falle die zweite Ehe aufrecht erhalten wird, im zweiten Falle aber die Ehe nichtig sein solle. Wenn auch die Paragraphen 43 und 104 EheG. nur von der Todeserklärung sprechen, müssen sie doch auch auf die Beweisführung des Todes Anwendung finden, weil die für diese Regelung maßgebenden Gründe im gleichen Maße auch für die Fälle zutreffen, in denen der Tod nicht bloß vermutet wird, sondern nach der Überzeugung des Gerichtes feststeht. Die Ansicht der Revision, die Beweisführung des Todes jenen Fällen gleichzustellen, bei denen auf Grund einer unrichtigen Sterbeurkunde eine zweite Ehe geschlossen wurde, ist daher verfehlt.
Wenn auch Wolff in Klangs "Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch", 2. Aufl., I. Band, S. 159 ff. und S. 180, die im übrigen nicht näher begrundete Meinung vertritt, daß § 43 EheG. nur für die Todeserklärung, nicht aber für den Beweis des Todes nach § 10 TodeserklärungsG. gilt, so daß die Wirkung der Todeserklärung eine stärkere wäre, als die der Entscheidung, wonach der Beweis des Todes als hergestellt erkannt wird, ist der Oberste Gerichtshof, wie oben ausgeführt, in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes Wien der Meinung, daß sich die Bestimmungen der §§ 43 und 104 EheG. nicht nur auf die Todeserklärung im engeren Sinne, sondern auch auf die Beweisführung des Todes im Sinne des Gesetzes vom 16. Februar 1883 beziehen.Wenn auch Wolff in Klangs "Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch", 2. Aufl., römisch eins. Band, S. 159 ff. und S. 180, die im übrigen nicht näher begrundete Meinung vertritt, daß Paragraph 43, EheG. nur für die Todeserklärung, nicht aber für den Beweis des Todes nach Paragraph 10, TodeserklärungsG. gilt, so daß die Wirkung der Todeserklärung eine stärkere wäre, als die der Entscheidung, wonach der Beweis des Todes als hergestellt erkannt wird, ist der Oberste Gerichtshof, wie oben ausgeführt, in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes Wien der Meinung, daß sich die Bestimmungen der Paragraphen 43 und 104 EheG. nicht nur auf die Todeserklärung im engeren Sinne, sondern auch auf die Beweisführung des Todes im Sinne des Gesetzes vom 16. Februar 1883 beziehen.
Schließlich darf im vorliegenden Falle nicht außer Acht gelassen werden, daß für die Nichtigerklärung der zweiten Ehe keinerlei privatrechtliches Interesse gegeben ist, da die Ehegattin von ihrem Recht, gemäß § 44 Abs. 1 EheG. die Aufhebung der neuen Ehe zu begehren, keinen Gebrauch gemacht hat und der zurückgekehrte Ehemann als Zeuge erklärt hat, er habe an der Aufrechterhaltung seiner Ehe mit F. J., geborenen Ch., kein Interesse und er werde, falls die Ehe für nichtig erklärt werden sollte, die Scheidungsklage gegen seine Frau einbringen.Schließlich darf im vorliegenden Falle nicht außer Acht gelassen werden, daß für die Nichtigerklärung der zweiten Ehe keinerlei privatrechtliches Interesse gegeben ist, da die Ehegattin von ihrem Recht, gemäß Paragraph 44, Absatz eins, EheG. die Aufhebung der neuen Ehe zu begehren, keinen Gebrauch gemacht hat und der zurückgekehrte Ehemann als Zeuge erklärt hat, er habe an der Aufrechterhaltung seiner Ehe mit F. J., geborenen Ch., kein Interesse und er werde, falls die Ehe für nichtig erklärt werden sollte, die Scheidungsklage gegen seine Frau einbringen.
Der Revision mußte daher der Erfolg versagt bleiben.