Begründung:
Am 24. Oktober 1986 schlossen die Streitteile in einer vor dem Außerstreitgericht durchgeführten Verhandlung über eine Ehescheidung nach § 55 a EheG eine Vereinbarung, wonach die Obsorge über die ehelichen Kinder der Beklagten zustehen solle (Punkt 1) und der Kläger sich verpflichtete, der Beklagten ab 1. November 1986 einen monatlichen Unterhalt von 5.000 S zu zahlen, welcher Unterhaltsanspruch in jenen Zeiträumen ruhen sollte, in welchen die Beklagte über ein eigenes Einkommen von mindestens 4.000 S verfügt (Punkt 4), und die Ehewohnung der Beklagten verbleibt (Punkt 5). Die Beklagte führt gegen den Kläger Lohnpfändungsexekution zur Hereinbringung des rückständigen Unterhaltes für die Zeit vom 1. September 1987 bis 31. Oktober 1987 (zusammen 10.000 S) und des laufenden Unterhaltes von 5.000 S monatlich ab 1. November 1987. Gegen den mit dieser Exekution betriebenen Unterhaltsanspruch erhob der Kläger Einwendungen gemäß § 35 EO und stellt das Hauptbegehren, der Unterhaltsanspruch sei ab 1. November 1986 erloschen, sowie das Eventualbegehren, der Unherhaltsanspruch ruhe seit 1. November 1986, oder der Unterhaltsanspruch bestehe ab 1. November 1987 nur mit monatlich 2.500 S zu Recht. Er machte geltend, daß die Unterhaltsverpflichtung nur für den Fall vereinbart worden sei, daß die Beklagte in der ehelichen Wohnung bleibe und die ehelichen Kinder betreue. Tatsächlich habe aber die Beklagte die Wohnung verlassen, eine Lebensgemeinschaft begründet und die Betreuung der Kinder unterlassen. Überdies verdiene sie mehr als 4.000 S monatlich. Zumindest aber könne sie diesen Betrag leicht verdienen, wenn sie die Kinder nicht mehr betreue.Am 24. Oktober 1986 schlossen die Streitteile in einer vor dem Außerstreitgericht durchgeführten Verhandlung über eine Ehescheidung nach Paragraph 55, a EheG eine Vereinbarung, wonach die Obsorge über die ehelichen Kinder der Beklagten zustehen solle (Punkt 1) und der Kläger sich verpflichtete, der Beklagten ab 1. November 1986 einen monatlichen Unterhalt von 5.000 S zu zahlen, welcher Unterhaltsanspruch in jenen Zeiträumen ruhen sollte, in welchen die Beklagte über ein eigenes Einkommen von mindestens 4.000 S verfügt (Punkt 4), und die Ehewohnung der Beklagten verbleibt (Punkt 5). Die Beklagte führt gegen den Kläger Lohnpfändungsexekution zur Hereinbringung des rückständigen Unterhaltes für die Zeit vom 1. September 1987 bis 31. Oktober 1987 (zusammen 10.000 S) und des laufenden Unterhaltes von 5.000 S monatlich ab 1. November 1987. Gegen den mit dieser Exekution betriebenen Unterhaltsanspruch erhob der Kläger Einwendungen gemäß Paragraph 35, EO und stellt das Hauptbegehren, der Unterhaltsanspruch sei ab 1. November 1986 erloschen, sowie das Eventualbegehren, der Unherhaltsanspruch ruhe seit 1. November 1986, oder der Unterhaltsanspruch bestehe ab 1. November 1987 nur mit monatlich 2.500 S zu Recht. Er machte geltend, daß die Unterhaltsverpflichtung nur für den Fall vereinbart worden sei, daß die Beklagte in der ehelichen Wohnung bleibe und die ehelichen Kinder betreue. Tatsächlich habe aber die Beklagte die Wohnung verlassen, eine Lebensgemeinschaft begründet und die Betreuung der Kinder unterlassen. Überdies verdiene sie mehr als 4.000 S monatlich. Zumindest aber könne sie diesen Betrag leicht verdienen, wenn sie die Kinder nicht mehr betreue.
Das Erstgericht gab dem Hauptklagebegehren statt.
Es nahm als erwiesen an, daß der Kläger bei Abschluß der Vereinbarung davon ausgegangen sei, die Beklagte werde in der ehelichen Wohnung die ehelichen Kinder betreuen, daß aber die Beklagte die Ehewohnung bald nach der Scheidung verlassen habe. Eine Lebensgemeinschaft der Beklagten mit einem anderen Mann sei nicht erwiesen. Die Beklagte habe aber seit dem Verlassen der Ehewohnung immer mehr als 4.000 S verdient oder hätte den Betrag verdienen können, wenn sie eine Stelle als Serviererin oder Raumpflegerin angenommen hätte.
Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichtes für den Zeitraum vom 1. November 1986 bis 31. August 1987 dahin ab, daß das Klagebegehren abgewiesen wurde, dies mit der Begründung, für diesen Zeitraum sei nicht Exekution geführt worden. Es bestätigte das Urteil des Erstgerichtes für den Zeitraum vom 15. September 1987 bis 31. Dezember 1987 mit der Begründung, hier stehe ein Einkommen der Beklagten von mindestens 4.000 S monatlich fest. Für den Zeitraum vom 1. bis 14. September 1987 und seit 1. Jänner 1988 hob es das Urteil des Erstgerichtes mit Rechtskraftvorbehalt auf und vertrat dazu folgende Rechtsansicht:
Für diese Zeiträume stehe nicht fest, daß die Beklagte über ein eigenes Einkommen von mindestens 4.000 S verfüge. Da es sich beim streitigen Unterhalt um einen vertraglichen handle, müsse nicht geprüft werden, ob die Beklagte ein höheres Einkommen erzielen könnte, da die Vereinbarung hiezu keine Verfplichtungen enthalte. Unerheblich sei auch die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe ihn über ihre künftigen Absichten über den Wohnungswechsel vor Vergleichsabschluß irregeführt, weil dies nicht Gegenstand einer Oppositionsklage sein könne. Es müsse jedoch geklärt werden, ob sich der Kläger nur unter der Bedingung zur Leistung des Unterhaltes verpflichtet habe, daß die Beklagte in der Ehewohnung bleibe und die ehelichen Kinder betreue, und es liege hier eine Änderung in den Verhältnissen vor, weil jetzt nach dem Auszug der Beklagten der Kläger die Kinder versorgen müsse. Der Kläger mache damit eine auflösende Bedingung geltend, die Gegenstand einer Klage nach § 35 EO sein könne. Aus dem reinen Wortlaut des Exekutionstitels ergebe sich eine solche Bedingung nicht, aber hier sei auch der Parteiwille zu erforschen, was bisher nicht eindeutig erfolgt sei, weil das Erstgericht nur feststellte, wovon der Kläger ausgegangen sei. Die in der Beweiswürdigung vorkommende weitere Feststellung, es sei von einer bestimmten Erwartung ausgegangen worden, lasse offen, für wen dies klar gewesen sei.Für diese Zeiträume stehe nicht fest, daß die Beklagte über ein eigenes Einkommen von mindestens 4.000 S verfüge. Da es sich beim streitigen Unterhalt um einen vertraglichen handle, müsse nicht geprüft werden, ob die Beklagte ein höheres Einkommen erzielen könnte, da die Vereinbarung hiezu keine Verfplichtungen enthalte. Unerheblich sei auch die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe ihn über ihre künftigen Absichten über den Wohnungswechsel vor Vergleichsabschluß irregeführt, weil dies nicht Gegenstand einer Oppositionsklage sein könne. Es müsse jedoch geklärt werden, ob sich der Kläger nur unter der Bedingung zur Leistung des Unterhaltes verpflichtet habe, daß die Beklagte in der Ehewohnung bleibe und die ehelichen Kinder betreue, und es liege hier eine Änderung in den Verhältnissen vor, weil jetzt nach dem Auszug der Beklagten der Kläger die Kinder versorgen müsse. Der Kläger mache damit eine auflösende Bedingung geltend, die Gegenstand einer Klage nach Paragraph 35, EO sein könne. Aus dem reinen Wortlaut des Exekutionstitels ergebe sich eine solche Bedingung nicht, aber hier sei auch der Parteiwille zu erforschen, was bisher nicht eindeutig erfolgt sei, weil das Erstgericht nur feststellte, wovon der Kläger ausgegangen sei. Die in der Beweiswürdigung vorkommende weitere Feststellung, es sei von einer bestimmten Erwartung ausgegangen worden, lasse offen, für wen dies klar gewesen sei.