Der sachlichen Behandlung des Revisionsrekurses steht zwar § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht entgegen, weil mit der Rekursentscheidung ein die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückweisender Beschluss des Erstgerichtes bestätigt wurde. Es liegen jedoch die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO (die auch bei einem Beschluss wie dem vorliegenden gegeben sein müssen: Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 528) nicht vor.Der sachlichen Behandlung des Revisionsrekurses steht zwar Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht entgegen, weil mit der Rekursentscheidung ein die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückweisender Beschluss des Erstgerichtes bestätigt wurde. Es liegen jedoch die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (die auch bei einem Beschluss wie dem vorliegenden gegeben sein müssen: Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 528,) nicht vor.
Wie sich aus dem Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts ergibt, erblickte dieses eine erhebliche Rechtsfrage lediglich insoweit, als die vom Erstgericht ausgesprochene Klagszurückweisung wegen Streitanhängigkeit ohne Durchführung einer mündlichen Streitverhandlung nichtig sei. Diese Frage kann aber schon deshalb nicht im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO erheblich sein, weil auch im Revisionsrekursverfahren vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeiten des Verfahrens erster Instanz nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden können (Kodek aaO Rz 1 mwN). Nichts anderes gilt aber auch für Mangelhaftigkeiten des Verfahrens erster Instanz (Nachweise aaO). Die vom Rekursgericht genannten Rechtsfragen können daher keinesfalls im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO präjudiziell für die vorliegende Entscheidung sein.Wie sich aus dem Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts ergibt, erblickte dieses eine erhebliche Rechtsfrage lediglich insoweit, als die vom Erstgericht ausgesprochene Klagszurückweisung wegen Streitanhängigkeit ohne Durchführung einer mündlichen Streitverhandlung nichtig sei. Diese Frage kann aber schon deshalb nicht im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erheblich sein, weil auch im Revisionsrekursverfahren vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeiten des Verfahrens erster Instanz nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden können (Kodek aaO Rz 1 mwN). Nichts anderes gilt aber auch für Mangelhaftigkeiten des Verfahrens erster Instanz (Nachweise aaO). Die vom Rekursgericht genannten Rechtsfragen können daher keinesfalls im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO präjudiziell für die vorliegende Entscheidung sein.
Aber auch unter dem Revisionsrekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zeigen die klagenden Parteien keine erhebliche Rechtsfrage auf, die die Zulässigkeit des Revisionsrekurses begründen könnte. Eine solche liegt auch nicht darin, dass soweit überblickbar eine Auseinandersetzung des Obersten Gerichtshofs "mit einem nicht nur für die klagenden Parteien unerwünschten, sondern auch dem Geist der ZPO widersprechenden Verfahrensergebnis" nicht vorliege. Ein solches soll nach Ansicht der klagenden Parteien darin liegen, dass nach der Entscheidung SZ 62/69 die Endgültigkeit der Unterbrechungswirkung der Klagsausdehnung im Verfahren 3 Cg 33/94k nicht eingetreten sei, dass jedoch die Kläger infolge Verjährung um ihre Ansprüche aus dem Feststellungsurteil gebracht würden, sollte das Erstgericht im Verfahren 3 Cg 33/94k die Klagsausdehnung nicht zulassen. Anders als bei einer Klage, bei der der endgültige Eintritt der Unterbrechungswirkung mit Urteilsfällung durch das Gericht bewirkt werde, hänge der Eintritt dieser Endgültigkeit der Klagsausdehnung nicht von einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem Klagsvorbringen ab. Die Kriterien des § 235 Abs 3 ZPO führten beim gegebenen Sachverhalt zu demselben Ergebnis, dass aus verfahrensökonomischen Gesichtspunkten die gerichtliche Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Anspruchs verwehrt werden könnte. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Rekursgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass mit Vortrag des die Klagsausdehnung beinhaltenden Schriftsatzes in der mündlichen Streitverhandlung vom 22. 1. 1998 eine "vorläufige" und daher nicht endgültige Streitanhängigkeit eingetreten sei. Diese sei nicht als Prozesshindernis zu qualifizieren.Aber auch unter dem Revisionsrekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zeigen die klagenden Parteien keine erhebliche Rechtsfrage auf, die die Zulässigkeit des Revisionsrekurses begründen könnte. Eine solche liegt auch nicht darin, dass soweit überblickbar eine Auseinandersetzung des Obersten Gerichtshofs "mit einem nicht nur für die klagenden Parteien unerwünschten, sondern auch dem Geist der ZPO widersprechenden Verfahrensergebnis" nicht vorliege. Ein solches soll nach Ansicht der klagenden Parteien darin liegen, dass nach der Entscheidung SZ 62/69 die Endgültigkeit der Unterbrechungswirkung der Klagsausdehnung im Verfahren 3 Cg 33/94k nicht eingetreten sei, dass jedoch die Kläger infolge Verjährung um ihre Ansprüche aus dem Feststellungsurteil gebracht würden, sollte das Erstgericht im Verfahren 3 Cg 33/94k die Klagsausdehnung nicht zulassen. Anders als bei einer Klage, bei der der endgültige Eintritt der Unterbrechungswirkung mit Urteilsfällung durch das Gericht bewirkt werde, hänge der Eintritt dieser Endgültigkeit der Klagsausdehnung nicht von einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem Klagsvorbringen ab. Die Kriterien des Paragraph 235, Absatz 3, ZPO führten beim gegebenen Sachverhalt zu demselben Ergebnis, dass aus verfahrensökonomischen Gesichtspunkten die gerichtliche Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Anspruchs verwehrt werden könnte. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Rekursgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass mit Vortrag des die Klagsausdehnung beinhaltenden Schriftsatzes in der mündlichen Streitverhandlung vom 22. 1. 1998 eine "vorläufige" und daher nicht endgültige Streitanhängigkeit eingetreten sei. Diese sei nicht als Prozesshindernis zu qualifizieren.
Bei ihrer Argumentation übersehen die Kläger, dass sich die Entscheidung SZ 62/69 = AnwBl 1990, 50 = EvBl 1989/136 = JBl 1989, 516 = RdW 1989, 224 mit der Frage befasst, wodurch bei einer Klagsausdehnung mit einem später in der mündlichen Streitverhandlung vorgetragenen Schriftsatz die Unterbrechung der Verjährung nach § 1497 ABGB eintritt. Mit den hier zu behandelnden prozessualen Fragen befasst sich die zitierte Entscheidung nicht, wenn man davon absieht, dass sie die Endgültigkeit der Unterbrechungswirkung vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 235 Abs 2 und 3 ZPO abhängig macht. Zutreffend zeigt die Beklagte in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf, gerade aufgrund der dargestellten Bestimmungen bestehe die Möglichkeit, dass eine Klagsänderung (anders als eine neue Klage) bei Widerspruch des Beklagten nicht zugelassen, somit der Anspruch, um den ausgedehnt wurde, nicht sachlich behandelt wird und damit die Unterbrechung der Verjährung nicht eintritt. Wer den riskanteren der beiden Wege wählt, hat die damit verbundenen Folgen selbst zu tragen. Den von den Klägern ventilierten Begriff der "vorläufigen" Streitanhängigkeit kennt die ZPO (§§ 232 f) nicht. Die Erfindung einer solchen neuen Rechtsfigur durch die Kläger im Revisionsrekurs vermag mangels irgend eines Anhaltspunkts in Lehre und Rechtsprechung das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach § 528 ZPO schon deshalb nicht zu begründen, weil sich das Rekursgericht in der Frage der Streitanhängigkeit bei Klagsausdehnung bzw Klagsänderung auf die bereits von ihm zitierten Entscheidungen 8 Ob 86/97y = SZ 70/169 = RdW 1998, 277 und 4 Ob 532/95 stützen konnte. Da auch im vorliegenden Fall die Streitanhängigkeit der Klagsausdehnung spätestens am 22. 1. 1998 eintrat, während die vorliegende Klage erst am 10. 5. 1998 der Beklagten zugestellt werden konnte, kommt es auch im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob allenfalls die Streitanhängigkeit schon mit dem Einbringen eines Schriftsatzes, der die Klagserweiterung enthält, eintreten könnte. Wie der Oberste Gerichtshof in SZ 70/169 ausgeführt hat, hat gemäß § 233 Abs 1 ZPO die Streitanhängigkeit die Wirkung, dass während ihrer Dauer über den geltend gemachten Anspruch weder bei demselben noch bei einem anderen Gericht ein Rechtsstreit durchgeführt werden darf.Bei ihrer Argumentation übersehen die Kläger, dass sich die Entscheidung SZ 62/69 = AnwBl 1990, 50 = EvBl 1989/136 = JBl 1989, 516 = RdW 1989, 224 mit der Frage befasst, wodurch bei einer Klagsausdehnung mit einem später in der mündlichen Streitverhandlung vorgetragenen Schriftsatz die Unterbrechung der Verjährung nach Paragraph 1497, ABGB eintritt. Mit den hier zu behandelnden prozessualen Fragen befasst sich die zitierte Entscheidung nicht, wenn man davon absieht, dass sie die Endgültigkeit der Unterbrechungswirkung vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 235, Absatz 2 und 3 ZPO abhängig macht. Zutreffend zeigt die Beklagte in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf, gerade aufgrund der dargestellten Bestimmungen bestehe die Möglichkeit, dass eine Klagsänderung (anders als eine neue Klage) bei Widerspruch des Beklagten nicht zugelassen, somit der Anspruch, um den ausgedehnt wurde, nicht sachlich behandelt wird und damit die Unterbrechung der Verjährung nicht eintritt. Wer den riskanteren der beiden Wege wählt, hat die damit verbundenen Folgen selbst zu tragen. Den von den Klägern ventilierten Begriff der "vorläufigen" Streitanhängigkeit kennt die ZPO (Paragraphen 232, f) nicht. Die Erfindung einer solchen neuen Rechtsfigur durch die Kläger im Revisionsrekurs vermag mangels irgend eines Anhaltspunkts in Lehre und Rechtsprechung das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach Paragraph 528, ZPO schon deshalb nicht zu begründen, weil sich das Rekursgericht in der Frage der Streitanhängigkeit bei Klagsausdehnung bzw Klagsänderung auf die bereits von ihm zitierten Entscheidungen 8 Ob 86/97y = SZ 70/169 = RdW 1998, 277 und 4 Ob 532/95 stützen konnte. Da auch im vorliegenden Fall die Streitanhängigkeit der Klagsausdehnung spätestens am 22. 1. 1998 eintrat, während die vorliegende Klage erst am 10. 5. 1998 der Beklagten zugestellt werden konnte, kommt es auch im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob allenfalls die Streitanhängigkeit schon mit dem Einbringen eines Schriftsatzes, der die Klagserweiterung enthält, eintreten könnte. Wie der Oberste Gerichtshof in SZ 70/169 ausgeführt hat, hat gemäß Paragraph 233, Absatz eins, ZPO die Streitanhängigkeit die Wirkung, dass während ihrer Dauer über den geltend gemachten Anspruch weder bei demselben noch bei einem anderen Gericht ein Rechtsstreit durchgeführt werden darf.
Da auch sonst die Fragen im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten sind, ist der Revisionsrekurs der Kläger zurückzuweisen.Da auch sonst die Fragen im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zu beantworten sind, ist der Revisionsrekurs der Kläger zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 40 iVm § 50 ZPO. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Kläger nicht hingewiesen, weshalb ihre Revisionsrekursbeantwortung für ihre Rechtsverteidigung nicht notwendig war.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 40, in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Kläger nicht hingewiesen, weshalb ihre Revisionsrekursbeantwortung für ihre Rechtsverteidigung nicht notwendig war.