Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Gegenstand der rekursgerichtlichen Entscheidung iSd gemäß § 78 EO maßgebenden § 500 Abs 2 und 3 ZPO (idgF nach der Umstellung auf Euro durch das 2. Euro-JuBeG) ist ein (wohl 4.000 EUR, aber) 20.000 EUR nicht übersteigender Betrag. Nach stRsp des erkennenden Senats sind nämlich jedenfalls bei der Exekutionsbewilligung auf Grund verschiedener Exekutionstitel betriebene Geldbeträge bei Beurteilung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses gesondert zu beurteilen, auch wenn die ihnen zugrunde liegenden Forderungen in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehen sollten (stRsp, SZ 60/181 u.a.; RIS-Justiz RS0002316, RS0002246; ebenso Jakusch in Angst, EO, § 65 Rz 26; Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, §§ 65-67 Rz 45). Damit ist aber zur Beurteilung der Anfechtbarkeit der vorliegenden teilweise bestätigenden Entscheidung der zweiten Instanz durch den Verpflichteten nur der Kapitalbetrag von 19.439,79 EUR, nicht aber der Kapitalbetrag auf Grund des zweiten Rückstandsausweises maßgebend. Daher ist auch der Wert des Entscheidungsgegenstands keineswegs, wie der Verpflichtete meint, unklar. Der Betrag der von der zweiten Instanz bestimmten Kosten des Exekutionsantrags von 725,90 EUR ist nach stRsp nur im Meistbotsverteilungsverfahren zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0003389); im Übrigen käme auch nach dem oben Gesagten eine Zusammenrechnung nicht in Frage. Abgesehen vom Wert des Entscheidungsgegenstands, auf Grund dessen die direkte Vorlage des Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof nicht der Rechtslage entsprach (§ 528 Abs 2a und § 507b Abs 2 ZPO iVm § 78 EO), liegt aber in diesem Umfang (Exekutionsbewilligung für Kapital und Kosten) vor allem eine voll bestätigende Entscheidung iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vor, nicht aber der Ausnahmefall einer analogen Klagezurückweisung.Gegenstand der rekursgerichtlichen Entscheidung iSd gemäß Paragraph 78, EO maßgebenden Paragraph 500, Absatz 2 und 3 ZPO (idgF nach der Umstellung auf Euro durch das 2. Euro-JuBeG) ist ein (wohl 4.000 EUR, aber) 20.000 EUR nicht übersteigender Betrag. Nach stRsp des erkennenden Senats sind nämlich jedenfalls bei der Exekutionsbewilligung auf Grund verschiedener Exekutionstitel betriebene Geldbeträge bei Beurteilung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses gesondert zu beurteilen, auch wenn die ihnen zugrunde liegenden Forderungen in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehen sollten (stRsp, SZ 60/181 u.a.; RIS-Justiz RS0002316, RS0002246; ebenso Jakusch in Angst, EO, Paragraph 65, Rz 26; Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraphen 65 -, 67, Rz 45). Damit ist aber zur Beurteilung der Anfechtbarkeit der vorliegenden teilweise bestätigenden Entscheidung der zweiten Instanz durch den Verpflichteten nur der Kapitalbetrag von 19.439,79 EUR, nicht aber der Kapitalbetrag auf Grund des zweiten Rückstandsausweises maßgebend. Daher ist auch der Wert des Entscheidungsgegenstands keineswegs, wie der Verpflichtete meint, unklar. Der Betrag der von der zweiten Instanz bestimmten Kosten des Exekutionsantrags von 725,90 EUR ist nach stRsp nur im Meistbotsverteilungsverfahren zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0003389); im Übrigen käme auch nach dem oben Gesagten eine Zusammenrechnung nicht in Frage. Abgesehen vom Wert des Entscheidungsgegenstands, auf Grund dessen die direkte Vorlage des Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof nicht der Rechtslage entsprach (Paragraph 528, Absatz 2 a und Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO), liegt aber in diesem Umfang (Exekutionsbewilligung für Kapital und Kosten) vor allem eine voll bestätigende Entscheidung iSd Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO vor, nicht aber der Ausnahmefall einer analogen Klagezurückweisung.
Das Rechtsmittel des Verpflichteten gegen die Entscheidung der zweiten Instanz ist daher entgegen dessen Ausspruch jedenfalls unzulässig und zurückzuweisen.