Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 144/17y×

Entscheidung 3 Ob 144/17y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob144/17y

Entscheidungsdatum

30.08.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. H*****, 2. S*****, beide vertreten durch Dr. Christoph Neuhuber, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** Verein *****, vertreten durch Dr. Friedrich Trappel, Rechtsanwalt in Wien, und den ihr beigetretenen Nebenintervenienten M*****, wegen Unterlassung, über die „außerordentliche“ Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 26. Mai 2017, GZ 34 R 54/17v-42, womit das Urteil des Bezirksgerichts Liesing vom 31. Jänner 2017, GZ 3 C 750/14s-38, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht gab dem auf Unterlassung von Lärmimmissionen gerichteten Klagebegehren zur Gänze statt. Das Berufungsgericht wies über Berufung der Beklagten das Klagebegehren teilweise ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige, und ließ die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.

Gegen den der Berufung stattgebenden Teil des Berufungsurteils richtet sich die „außerordentliche“ Revision der Kläger, die das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision – außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat.

Aus diesem Grund ist der Oberste Gerichtshof für die Behandlung der „außerordentlichen“ Revision funktionell nicht zuständig: Erhebt in den in Paragraph 508, Absatz eins, ZPO angeführten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; dieser darf darüber nur entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber nicht iSd Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623).

Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (zu allem jüngst 1 Ob 95/17b mwN).

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E119630

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00144.17Y.0830.000

Im RIS seit

26.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.10.2017

Dokumentnummer

JJT_20170830_OGH0002_0030OB00144_17Y0000_000