Aus der Begründung:
Bei der vorgelegten Erklärung der A-GmbH handelt es sich um ein an den betreibenden Gläubiger gerichtetes Schreiben mit notarieller Beglaubigung der Unterschriften. Die Zeichnungsberechtigung wird durch die genannte Amtsbestätigung des Handelsgerichtes Wien nachgewiesen. In dem als Erklärung nach § 9 EO bezeichneten Schreiben bestätigt die A-GmbH, daß der betreibende Gläubiger in Erfüllung der im Finanzierungsfall A 342 904 (Darlehensantrag) übernommenen Zahlungsbürgschaft die laut Endabrechnung offene Restschuld von S 33.676.68 beglichen hat. Hierüber liege ein rechtskräftiger Wechselzahlungsauftrag des Handelsgerichtes Wien, AZ 13 Cg 841/59, vor. Schließlich wird in diesem Schreiben noch bemerkt, der betreibende Gläubiger sei gemäß § 1358 ABGB nach Maßgabe der Bestimmungen des Darlehensvertrages im Ausmaß der geleisteten Zahlung in die gegen den Kommittenten zustehende Forderung samt Nebenrechten eingetreten.Bei der vorgelegten Erklärung der A-GmbH handelt es sich um ein an den betreibenden Gläubiger gerichtetes Schreiben mit notarieller Beglaubigung der Unterschriften. Die Zeichnungsberechtigung wird durch die genannte Amtsbestätigung des Handelsgerichtes Wien nachgewiesen. In dem als Erklärung nach Paragraph 9, EO bezeichneten Schreiben bestätigt die A-GmbH, daß der betreibende Gläubiger in Erfüllung der im Finanzierungsfall A 342 904 (Darlehensantrag) übernommenen Zahlungsbürgschaft die laut Endabrechnung offene Restschuld von S 33.676.68 beglichen hat. Hierüber liege ein rechtskräftiger Wechselzahlungsauftrag des Handelsgerichtes Wien, AZ 13 Cg 841/59, vor. Schließlich wird in diesem Schreiben noch bemerkt, der betreibende Gläubiger sei gemäß Paragraph 1358, ABGB nach Maßgabe der Bestimmungen des Darlehensvertrages im Ausmaß der geleisteten Zahlung in die gegen den Kommittenten zustehende Forderung samt Nebenrechten eingetreten.
Aus dem Exekutionstitel, von dem ausgegangen werden muß, geht hervor, daß der betreibende Gläubiger als Akzeptant zur Zahlung der vollstreckbaren Wechselforderung verpflichtet ist. Demnach hat er durch die Einlösung der Wechselforderung eine gegen ihn bestehende Forderung - und nicht eine fremde - erfüllt, wodurch diese durch Zahlung erloschen ist und daher nicht mehr abgetreten werden kann (Neumann - Lichtblau[4], 235; SZ 20/172). Der betreibende Gläubiger kann sich nicht darauf berufen, daß er für die Forderung aus dem Grundgeschäft nur gebürgt habe. Nach ständiger Rechtsprechung besteht nämlich keine Identität zwischen der Forderung aus dem Grundgeschäft und der Forderung aus einem diesbezüglichen Deckungswechsel; es liegen vielmehr zwei verschiedene Forderungen vor, die nur insofern in einem Zusammenhang stehen, als durch die Zahlung der einen Forderung auch die andere erlischt (SZ 11/5, SZ 12/17, SZ 23/247, SZ 26/217, EvBl 1960/337, Neumann - Lichtblau[4], 372). Der Übergang der Forderung aus dem Wechselzahlungsauftrag auf den betreibenden Gläubiger infolge Zahlung ist demnach ausgeschlossen, weil dieser nicht Bürge der Wechselforderung (§ 32 Abs 3 WG 1955) war. Nach dem Inhalt der Erklärung der A-GmbH vom 18. 11. 1960 kommt daher nur ein Übergang der Forderung aus dem Grundgeschäft auf den betreibenden Gläubiger im Sinn des § 1358 ABGB in Frage. Auf diese Forderung bezieht sich aber, wie ausgeführt, der Wechselzahlungsauftrag nicht. Das Rekursgericht hat daher den auf diesen Titel gestützten Exekutionsantrag zu Recht abgewiesen.Aus dem Exekutionstitel, von dem ausgegangen werden muß, geht hervor, daß der betreibende Gläubiger als Akzeptant zur Zahlung der vollstreckbaren Wechselforderung verpflichtet ist. Demnach hat er durch die Einlösung der Wechselforderung eine gegen ihn bestehende Forderung - und nicht eine fremde - erfüllt, wodurch diese durch Zahlung erloschen ist und daher nicht mehr abgetreten werden kann (Neumann - Lichtblau[4], 235; SZ 20/172). Der betreibende Gläubiger kann sich nicht darauf berufen, daß er für die Forderung aus dem Grundgeschäft nur gebürgt habe. Nach ständiger Rechtsprechung besteht nämlich keine Identität zwischen der Forderung aus dem Grundgeschäft und der Forderung aus einem diesbezüglichen Deckungswechsel; es liegen vielmehr zwei verschiedene Forderungen vor, die nur insofern in einem Zusammenhang stehen, als durch die Zahlung der einen Forderung auch die andere erlischt (SZ 11/5, SZ 12/17, SZ 23/247, SZ 26/217, EvBl 1960/337, Neumann - Lichtblau[4], 372). Der Übergang der Forderung aus dem Wechselzahlungsauftrag auf den betreibenden Gläubiger infolge Zahlung ist demnach ausgeschlossen, weil dieser nicht Bürge der Wechselforderung (Paragraph 32, Absatz 3, WG 1955) war. Nach dem Inhalt der Erklärung der A-GmbH vom 18. 11. 1960 kommt daher nur ein Übergang der Forderung aus dem Grundgeschäft auf den betreibenden Gläubiger im Sinn des Paragraph 1358, ABGB in Frage. Auf diese Forderung bezieht sich aber, wie ausgeführt, der Wechselzahlungsauftrag nicht. Das Rekursgericht hat daher den auf diesen Titel gestützten Exekutionsantrag zu Recht abgewiesen.