Die klagende Partei machte in erster Instanz einerseits einen S 260.000 nicht überschreitenden Werklohn und andererseits einen diesen Betrag ebensowenig übersteigenden Schadenersatzanspruch geltend. Damit identisch ist auch der Entscheidungsgegenstand des Berufungsurteils. Die Ansprüche stehen weder im tatsächlichen noch im rechtlichen Zusammenhang und sind daher, auch was die Revisionszulässigkeit betrifft, getrennt zu behandeln (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 502).Die klagende Partei machte in erster Instanz einerseits einen S 260.000 nicht überschreitenden Werklohn und andererseits einen diesen Betrag ebensowenig übersteigenden Schadenersatzanspruch geltend. Damit identisch ist auch der Entscheidungsgegenstand des Berufungsurteils. Die Ansprüche stehen weder im tatsächlichen noch im rechtlichen Zusammenhang und sind daher, auch was die Revisionszulässigkeit betrifft, getrennt zu behandeln (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 502,).
Die Vorgangsweise der Vorinstanzen widerspricht der seit dem Inkrafttreten der Wertgrenzennovelle 1997 geltenden Rechtslage. Nach § 502 Abs 3 ZPO ist nämlich bei Streitigkeiten, bei denen der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar S 52.000, aber - wie hier - nicht S 260.000 übersteigt, die ordentliche Revision jedenfalls unzulässig, wenn das Berufungsgericht sie nicht für zulässig erklärt hat. Entsprechend § 508 ZPO steht es der Partei frei, einen Antrag an das Berufungsgericht zu stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.Die Vorgangsweise der Vorinstanzen widerspricht der seit dem Inkrafttreten der Wertgrenzennovelle 1997 geltenden Rechtslage. Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist nämlich bei Streitigkeiten, bei denen der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar S 52.000, aber - wie hier - nicht S 260.000 übersteigt, die ordentliche Revision jedenfalls unzulässig, wenn das Berufungsgericht sie nicht für zulässig erklärt hat. Entsprechend Paragraph 508, ZPO steht es der Partei frei, einen Antrag an das Berufungsgericht zu stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.
Hier hat nun der Rechtsmittelwerber rechtzeitig die außerordentliche Revision eingebracht und auch ausgeführt, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision als zulässig erachtet werde. Er hat auch einen ausdrücklichen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches gestellt, hat diesen allerdings an den Obersten Gerichtshof gerichtet. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage ist der Akt jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Berufungsgericht vorzulegen (vgl § 507b Abs 2 ZPO) bzw, soweit das Erstgericht der Meinung ist, dass das Fehlen eines an das Berufungsgericht gerichteten Antrags dem entgegensteht, der beklagten Partei unter Fristsetzung ein Verbesserungsauftrag zu erteilen (vgl RIS-Justiz RS0109623, RS0109501; für das Revisionsverfahren zuletzt 7 Ob 81/00p).Hier hat nun der Rechtsmittelwerber rechtzeitig die außerordentliche Revision eingebracht und auch ausgeführt, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision als zulässig erachtet werde. Er hat auch einen ausdrücklichen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches gestellt, hat diesen allerdings an den Obersten Gerichtshof gerichtet. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage ist der Akt jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Berufungsgericht vorzulegen vergleiche Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO) bzw, soweit das Erstgericht der Meinung ist, dass das Fehlen eines an das Berufungsgericht gerichteten Antrags dem entgegensteht, der beklagten Partei unter Fristsetzung ein Verbesserungsauftrag zu erteilen vergleiche RIS-Justiz RS0109623, RS0109501; für das Revisionsverfahren zuletzt 7 Ob 81/00p).