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Entscheidung 3 Ob 145/02y×

Entscheidung 3 Ob 145/02y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob145/02y

Entscheidungsdatum

26.06.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der Antragstellerin mj. Jasmin P*****, vertreten durch Mag. Ernst Lehenbauer, Rechtsanwalt in Enns, als Verfahrenshelfer, wider den Antragsgegner Hasan P*****, vertreten durch Dr. Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in Enns, wegen Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 19. März 2002, GZ 1 R 414/01b-39, womit der Beschluss des Bezirskgerichts Enns vom 9. August 2001, GZ 1 E 729/98s-33, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beschluss des Rekursgerichts, mit dem infolge Rekurses des Verpflichteten der Beschluss des Erstgerichts auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels bestätigt wurde, wurde dem Rechtsvertreter des Verpflichteten am Montag, dem 8. April 2002 zugestellt. Der von ihm am Dienstag, dem 7. Mai 2002 zur Post gegebene Revisionsrekurs ist verspätet.

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist bereits vor dem 30. September 2000 bei Gericht eingelangt; daher ist gemäß Artikel römisch drei, Absatz 10, der EO-Nov 2000 Paragraph 84, EO in der Fassung dieser Novelle, wonach die Rekursfrist einen Monat beträgt, noch nicht anzuwenden. Nach der hier maßgeblichen Rechtslage vor der EO-Nov 2000 beträgt die Rekursfrist vielmehr gemäß Paragraphen 78, 83, Absatz 2, EO, Paragraph 521, ZPO vier Wochen (Jakusch in Angst, EO Paragraph 84, Rz 8), weshalb der außerordentliche Revisionsrekurs als verspätet zurückzuweisen ist.

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf Paragraphen 78, 83, Absatz 2, EO, Paragraph 508 a, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 521 a, Absatz 2, ZPO.

Anmerkung

E66061 3Ob145.02y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00145.02Y.0626.000

Dokumentnummer

JJT_20020626_OGH0002_0030OB00145_02Y0000_000