Der Beschluss des Rekursgerichts, mit dem infolge Rekurses des Verpflichteten der Beschluss des Erstgerichts auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels bestätigt wurde, wurde dem Rechtsvertreter des Verpflichteten am Montag, dem 8. April 2002 zugestellt. Der von ihm am Dienstag, dem 7. Mai 2002 zur Post gegebene Revisionsrekurs ist verspätet.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist bereits vor dem 30. September 2000 bei Gericht eingelangt; daher ist gemäß Art III Abs 10 der EO-Nov 2000 § 84 EO idF dieser Novelle, wonach die Rekursfrist einen Monat beträgt, noch nicht anzuwenden. Nach der hier maßgeblichen Rechtslage vor der EO-Nov 2000 beträgt die Rekursfrist vielmehr gemäß §§ 78, 83 Abs 2 EO, § 521 ZPO vier Wochen (Jakusch in Angst, EO § 84 Rz 8), weshalb der außerordentliche Revisionsrekurs als verspätet zurückzuweisen ist.Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist bereits vor dem 30. September 2000 bei Gericht eingelangt; daher ist gemäß Artikel römisch drei, Absatz 10, der EO-Nov 2000 Paragraph 84, EO in der Fassung dieser Novelle, wonach die Rekursfrist einen Monat beträgt, noch nicht anzuwenden. Nach der hier maßgeblichen Rechtslage vor der EO-Nov 2000 beträgt die Rekursfrist vielmehr gemäß Paragraphen 78, 83, Absatz 2, EO, Paragraph 521, ZPO vier Wochen (Jakusch in Angst, EO Paragraph 84, Rz 8), weshalb der außerordentliche Revisionsrekurs als verspätet zurückzuweisen ist.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf §§ 78, 83 Abs 2 EO, § 508a Abs 2 zweiter Satz, § 521a Abs 2 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf Paragraphen 78, 83, Absatz 2, EO, Paragraph 508 a, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 521 a, Absatz 2, ZPO.