Der Oberste Gerichtshof hat die analoge Anwendung des unmittelbar nur für die Revision geltenden § 502 Abs 3 ZPO, wonach es bei familienrechtlichen und bestimmten Bestandstreitigkeiten (" .. wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird") für die Zulässigkeit der Revision nicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes ankommt, für das Rekursverfahren bereits wiederholt abgelehnt (EFSlg 64180; EFSlg 64287; JUS-extra 1993/1202 ua zuletzt 3 Ob 10/93 vom 17. März 1993). Daß § 528 ZPO, der über § 78 EO im Exekutionsverfahren gilt, die im § 502 Abs 3 ZPO normierten Ausnahmen von dem Grundsatz des § 502 Abs 2 ZPO, wonach die Revision jedenfalls unzulässig ist, wenn der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes S 50.000,-- an Geld oder Geldeswert nicht übersteigt, nicht erwähnt sondern ausnahmslos den Revisionsrekurs für unzulässig erklärt, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt, stellt entgegen der Ansicht von Fasching (ZPR2 Rz 2004 und Rz 2016) und Stohanzl (MGA-ZPO14 Anm 5 zu § 528 ZPO) keine unbeabsichtigte Regelungslücke dar, sondern ist damit zu erklären, daß die Zulässigkeit des Revisionsrekurses weitergehend beschränkt ist als die der Revision (vgl auch Fasching ZPR2 Rz 2016) und daß dies auch berechtigt wäre (so auch Fasching ZPR2 Rz 2004). Mit der Ausnahme familienrechtlicher und einzelner Bestandstreitigkeiten von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung sollte in diesen Prozessen der Zugang zum Obersten Gerichtshof zur Überprüfung der Sachentscheidung nicht vom Wert oder der Bewertung abhängig sein. Ist aber ein vollstreckbarer Titel schon geschaffen, besteht kein Anlaß, im Exekutionsverfahren eine Ausnahme von den sonst geltenden Revisionsrekursbeschränkungen vorzusehen, wenn es nur mehr um die Durchsetzung des Vollstreckungsanspruches geht. Es hat daher dabei zu bleiben, daß der nicht gegen zwingende Bewertungsvorschriften verstoßende Ausspruch des Rekursgerichtes bindet und nach § 78 EO und § 528 Abs. 2 Z 1 ZPO der Anfechtbarkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung entgegensteht.Der Oberste Gerichtshof hat die analoge Anwendung des unmittelbar nur für die Revision geltenden Paragraph 502, Absatz 3, ZPO, wonach es bei familienrechtlichen und bestimmten Bestandstreitigkeiten (" .. wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird") für die Zulässigkeit der Revision nicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes ankommt, für das Rekursverfahren bereits wiederholt abgelehnt (EFSlg 64180; EFSlg 64287; JUS-extra 1993/1202 ua zuletzt 3 Ob 10/93 vom 17. März 1993). Daß Paragraph 528, ZPO, der über Paragraph 78, EO im Exekutionsverfahren gilt, die im Paragraph 502, Absatz 3, ZPO normierten Ausnahmen von dem Grundsatz des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO, wonach die Revision jedenfalls unzulässig ist, wenn der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes S 50.000,-- an Geld oder Geldeswert nicht übersteigt, nicht erwähnt sondern ausnahmslos den Revisionsrekurs für unzulässig erklärt, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt, stellt entgegen der Ansicht von Fasching (ZPR2 Rz 2004 und Rz 2016) und Stohanzl (MGA-ZPO14 Anmerkung 5 zu Paragraph 528, ZPO) keine unbeabsichtigte Regelungslücke dar, sondern ist damit zu erklären, daß die Zulässigkeit des Revisionsrekurses weitergehend beschränkt ist als die der Revision vergleiche auch Fasching ZPR2 Rz 2016) und daß dies auch berechtigt wäre (so auch Fasching ZPR2 Rz 2004). Mit der Ausnahme familienrechtlicher und einzelner Bestandstreitigkeiten von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung sollte in diesen Prozessen der Zugang zum Obersten Gerichtshof zur Überprüfung der Sachentscheidung nicht vom Wert oder der Bewertung abhängig sein. Ist aber ein vollstreckbarer Titel schon geschaffen, besteht kein Anlaß, im Exekutionsverfahren eine Ausnahme von den sonst geltenden Revisionsrekursbeschränkungen vorzusehen, wenn es nur mehr um die Durchsetzung des Vollstreckungsanspruches geht. Es hat daher dabei zu bleiben, daß der nicht gegen zwingende Bewertungsvorschriften verstoßende Ausspruch des Rekursgerichtes bindet und nach Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO der Anfechtbarkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung entgegensteht.