[2] Entgegen der außerordentlichen Revision der Beklagten steht ihre Verurteilung durch die Vorinstanzen zur Zahlung der ihr von der Klägerin in Rechnung gestellten Vertretungskosten in Höhe von 42.916,17 EUR weder in Widerspruch zu § 5a Abs 1 Z 3 KSchG noch zur Entscheidung des EuGH vom 12. 1. 2023, C-395/21. [2] Entgegen der außerordentlichen Revision der Beklagten steht ihre Verurteilung durch die Vorinstanzen zur Zahlung der ihr von der Klägerin in Rechnung gestellten Vertretungskosten in Höhe von 42.916,17 EUR weder in Widerspruch zu Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG noch zur Entscheidung des EuGH vom 12. 1. 2023, C-395/21.
[3] Nach § 5a Abs 1 Z 3 KSchG muss der Unternehmer den Verbraucher, bevor dieser durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, „in klarer und verständlicher Weise über Folgendes informieren, soweit sich diese Informationen nicht bereits unmittelbar aus den Umständen ergeben: […] den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und Abgaben, wenn aber der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung […]“. Diese Vorschrift gilt auch für die Honorarvereinbarung zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten, wenn diese
– wie hier – Verbraucher sind (vgl 3 Ob 112/19w = wobl 2020/70 [Pletzer]). [3] Nach Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG muss der Unternehmer den Verbraucher, bevor dieser durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, „in klarer und verständlicher Weise über Folgendes informieren, soweit sich diese Informationen nicht bereits unmittelbar aus den Umständen ergeben: […] den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und Abgaben, wenn aber der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung […]“. Diese Vorschrift gilt auch für die Honorarvereinbarung zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten, wenn diese, – wie hier – Verbraucher sind vergleiche 3 Ob 112/19w = wobl 2020/70 [Pletzer]).
[4] Ob ein Rechtsanwalt dieser Informationspflicht entsprach, kann regelmäßig nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Unzureichend ist zu ihrer Erfüllung nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass der Rechtsanwalt bloß darauf verweist, dass er mangels anderslautender Vereinbarung Anspruch auf ein angemessenes Honorar hat (3 Ob 112/19w [Pkt 3.1.] = RS0132914). Nach der von der Beklagten ins Treffen geführten – auch bei der Auslegung von § 5a Abs 1 Z 3 KSchG zu berücksichtigenden – Entscheidung des EuGH C-395/21 reicht es im Fall einer vereinbarten Vergütung des Rechtsanwalts nach dessen Zeitaufwand ebenso nicht, wenn dem Mandanten bloß der geltende Stundensatz mitgeteilt wird (Rn 40). Das nationale Gericht hat nach dieser Entscheidung „unter Berücksichtigung aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände zu beurteilen, ob der Verbraucher durch die ihm vor Vertragsabschluss vom Gewerbetreibenden erteilten Informationen in die Lage versetzt worden ist, seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis der finanziellen Folgen des Vertragsabschlusses zu treffen“ (Rn 44). Der Verbraucher muss in die Lage versetzt sein, „seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis der wirtschaftlichen Folgen des Vertragsabschlusses zu treffen“ (Rn 45). In den dem Mandanten erteilten Informationen müssen nach dem EuGH „Angaben enthalten sein, anhand deren der Verbraucher die Gesamtkosten der Rechtsdienstleistungen der Größenordnung nach einzuschätzen vermag, etwa eine Schätzung der Stunden, die voraussichtlich oder mindestens erforderlich sind, um eine bestimmte Dienstleistung zu erbringen, oder die Verpflichtung, in angemessenen Zeitabständen Rechnungen oder regelmäßige Aufstellungen zu übermitteln, in denen die aufgewandten Arbeitsstunden ausgewiesen sind“ (Rn 44). [4] Ob ein Rechtsanwalt dieser Informationspflicht entsprach, kann regelmäßig nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Unzureichend ist zu ihrer Erfüllung nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass der Rechtsanwalt bloß darauf verweist, dass er mangels anderslautender Vereinbarung Anspruch auf ein angemessenes Honorar hat (3 Ob 112/19w [Pkt 3.1.] = RS0132914). Nach der von der Beklagten ins Treffen geführten – auch bei der Auslegung von Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG zu berücksichtigenden – Entscheidung des EuGH C-395/21 reicht es im Fall einer vereinbarten Vergütung des Rechtsanwalts nach dessen Zeitaufwand ebenso nicht, wenn dem Mandanten bloß der geltende Stundensatz mitgeteilt wird (Rn 40). Das nationale Gericht hat nach dieser Entscheidung „unter Berücksichtigung aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände zu beurteilen, ob der Verbraucher durch die ihm vor Vertragsabschluss vom Gewerbetreibenden erteilten Informationen in die Lage versetzt worden ist, seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis der finanziellen Folgen des Vertragsabschlusses zu treffen“ (Rn 44). Der Verbraucher muss in die Lage versetzt sein, „seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis der wirtschaftlichen Folgen des Vertragsabschlusses zu treffen“ (Rn 45). In den dem Mandanten erteilten Informationen müssen nach dem EuGH „Angaben enthalten sein, anhand deren der Verbraucher die Gesamtkosten der Rechtsdienstleistungen der Größenordnung nach einzuschätzen vermag, etwa eine Schätzung der Stunden, die voraussichtlich oder mindestens erforderlich sind, um eine bestimmte Dienstleistung zu erbringen, oder die Verpflichtung, in angemessenen Zeitabständen Rechnungen oder regelmäßige Aufstellungen zu übermitteln, in denen die aufgewandten Arbeitsstunden ausgewiesen sind“ (Rn 44).
[5] Der Klägerin war die Größenordnung der Kostenbelastung bekannt („zumindest 30.000 EUR“). Sie wusste, dass sich ihre Kosten nach den von der Klägerin für sie im Prozess erbrachten Leistungen („Klagen, Schriftsätze, Streitverhandlungen“) richteten und dass deren Preis von der Bemessungsgrundlage, nämlich dem Streitwert abhing. Dabei entschloss sie sich aus prozesstaktischen Gründen – und in Kenntnis der Kostenfolge – selbst dazu, den Streitwert hoch anzusetzen. Die Beklagte verfügte damit über alle notwendigen Informationen, um die finanziellen Folgen des Eingehens der vorliegenden Honorarvereinbarung nach Einheitssatz abschätzen zu können.
[6] Der Wortlaut des § 5a Abs 1 KSchG sieht keine Verpflichtung zur Einhaltung einer bestimmten Form vor, weshalb die Informationen nach allgemeiner Ansicht auch mündlich erteilt werden können (ErläutRV 89 BlgNR 25. GP 14; Apathy/Frössel in Schwimann/Kodek, ABGB5 IX [2022] § 5a KSchG Rz 1 mwN). Da das Gesetz hinsichtlich der Formfreiheit eindeutig ist, führt das Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur von der Beklagten als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO angesehenen Frage, ob ein mündliches anwaltliches Informationsgespräch samt anschließendem „Bestätigungsschreiben“ ausreicht, nicht zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision (vgl RS0042656 [T8, T24, T32]). [6] Der Wortlaut des Paragraph 5 a, Absatz eins, KSchG sieht keine Verpflichtung zur Einhaltung einer bestimmten Form vor, weshalb die Informationen nach allgemeiner Ansicht auch mündlich erteilt werden können (ErläutRV 89 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 14, ; Apathy/Frössel in Schwimann/Kodek, ABGB5 römisch neun [2022] Paragraph 5 a, KSchG Rz 1 mwN). Da das Gesetz hinsichtlich der Formfreiheit eindeutig ist, führt das Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur von der Beklagten als erheblich iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO angesehenen Frage, ob ein mündliches anwaltliches Informationsgespräch samt anschließendem „Bestätigungsschreiben“ ausreicht, nicht zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision vergleiche RS0042656 [T8, T24, T32]).
[7] Zumal der Klägerin gerade keine Verletzung ihrer Informationspflicht nach § 5a Abs 1 Z 3 KSchG vorzuwerfen ist, stellt sich entgegen der Zulassungsbeschwerde auch nicht die Frage, was Rechtsfolge einer solchen Pflichtverletzung der Klägerin wäre. [7] Zumal der Klägerin gerade keine Verletzung ihrer Informationspflicht nach Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG vorzuwerfen ist, stellt sich entgegen der Zulassungsbeschwerde auch nicht die Frage, was Rechtsfolge einer solchen Pflichtverletzung der Klägerin wäre.
[8] Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). [8] Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).