Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 146/24b×

Entscheidung 3 Ob 146/24b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob146/24b

Entscheidungsdatum

11.09.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn (Vorsitzender), die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Fitz in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Scheer Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Dr. Helene Klaar Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 28. Mai 2024, GZ 20 R 118/24d-38, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen und welchen das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls, die – von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen – nicht als erheblich iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu beurteilen ist (RS0118125). Ein überwiegendes Verschulden ist (nur) dann auszusprechen, wenn der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt (RS0057821), also das Verschulden des einen Teils erheblich schwerer ist als das des anderen (RS0057858 [T1]). Ein Ausspruch überwiegenden Verschuldens ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn das mindere Verschulden fast völlig in den Hintergrund tritt (RS0057858 [T16]).

[2]           Das Berufungsgericht hat seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten, indem es von einem gleichteiligen Verschulden der Streitteile ausging.

[3] 2. Ein ehewidriges Verhalten des beklagten Ehegatten stellt dann keine schuldhafte Eheverfehlung und keinen Scheidungsgrund dar, wenn es sich dabei lediglich um eine Reaktion auf das Verhalten des Klägers handelte vergleiche RS0057033 [T1]). Von einer solchen entschuldbaren Reaktionshandlung kann allerdings nur dann gesprochen werden, wenn sich ein Ehepartner als unmittelbare Folge eines grob ehewidrigen Verhaltens des anderen dazu hinreißen lässt, in einer verständlichen Gemütsbewegung, die die Zurechnung seines Handelns als Verschulden ausschließt, seinerseits Eheverfehlungen zu setzen vergleiche RS0057136 [T1]).

[4]           Es begründet keine erhebliche Rechtsfrage, dass das Berufungsgericht insbesondere das Aufrechterhalten der intimen Beziehung der Beklagten zu einem anderen Ehepaar, nicht als bloße Reaktionshandlung auf das festgestellte ehewidrige Verhalten des Klägers wertete.

Textnummer

E142392

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00146.24B.0911.000

Im RIS seit

03.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2024

Dokumentnummer

JJT_20240911_OGH0002_0030OB00146_24B0000_000