Aus der Begründung:
Da der Beschluß des Rekursgerichtes in Wahrheit als Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung zu werten ist, besteht gegen die Zulässigkeit des Revisionsrekurses kein Bedenken.
Da weder in der Realschätzungsordnung noch in der Exekutionsordnung eine Bestimmung enthalten ist, aus der sich die Befristung des im § 31 Abs. 2 RealschätzO. vorgesehenen Rechtsbehelfes der Erhebung von "Einwendungen gegen den Betrag des Schätzungswertes" unmittelbar ergeben würde, könnte eine solche Befristung nur auf Grund des Ähnlichkeitsschlusses aus der Bestimmung des § 65 EO. abgeleitet werden, welche Auffassung in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ. IX 112 vertreten wird. Allein für einen solchen Schluß fehlt es an den erforderlichen Voraussetzungen. Schon aus der Bestimmung des § 31 Abs. 2 RealschätzO. muß geschlossen werden, daß im Falle der Erhebung von Einwendungen in dem abgeforderten Entwurf der Versteigerungsbedingungen dieser Entwurf nicht innerhalb der achttägigen Frist des § 65 EO., sondern innerhalb einer vom Richter zu bestimmenden und daher auch erstreckbaren Frist vorzulegen ist (§ 145 EO.). Aber auch aus § 31 Abs. 1 RealschätzO. im Zusammenhang mit § 163 Abs. 1 EO. ergibt sich, daß dann, wenn eine Tagsatzung zur Feststellung der Versteigerungsbedingungen anberaumt wird, gegen den in der Ladung angegebenen Schätzwert Einwendungen noch bei der Tagsatzung zur Verhandlung über die Versteigerungsbedingungen von sämtlichen Beteiligten erhoben werden können. Es kommt daher im erstgenannten Fall schon nach der klaren Bestimmung des § 31 RealschätzO. zumindest für den betreibenden Gläubiger, im zweiten Fall für alle Beteiligten eine andere als die achttägige Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen den Schätzwert in Betracht. Es fehlt demnach an der für die Zulässigkeit eines Ähnlichkeitsschlusses aus der Bestimmung des § 65 EO. erforderlichen Gleichartigkeit der Fälle. Abgesehen davon, daß die Einwendungen gegen den Schätzwert überhaupt keine Rechtsmittel im technischen Sinne sind, sondern ein an die erste Instanz zu richtender Rechtsbehelf, kann eine gesetzliche Frist, die für die ihr unterworfenen Rechtsmittel ohne Zulassung von Ausnahmen gilt, nicht im Wege eines Ähnlichkeitsschlusses hilfsweise auf einen Rechtsbehelf ausgedehnt werden, der in einzelnen Fällen an andere, und zwar an richterliche Fristen gebunden wäre (JBl. 1932 S. 500). Die in der Entscheidung SZ. IX 112 vertretene gegenteilige Ansicht kann daher nicht aufrechterhalten werden. Der für die gegenteilige Auffassung vielfach angeführten rein praktischen Erwägung, daß in dem der endgültigen Beschlußfassung über den Schätzwert vorausgehenden Verfahren einmal ein Zeitpunkt eintreten müsse, in dem die Versteigerungsgrundlagen endgültig feststehen, da es der Verpflichtete andernfalls jederzeit in der Hand hätte, den Versteigerungstermin durch Bekämpfung des Schätzwertes zu vereiteln, ist entgegenzuhalten, daß dieser Zeitpunkt jedenfalls mit Rechtskraft des die Versteigerungsbedingungen feststellenden Beschlusses, welcher den Beteiligten spätestens gleichzeitig mit dem Versteigerungsedikt bekanntzugeben ist (§ 171 Abs. 5 EO.), eintritt, so daß zumindest eine wiederholte Vereitlung des Versteigerungstermines auch im Falle der Erhebung von Einwendungen gegen den Schätzwert nicht zu besorgen ist.Da weder in der Realschätzungsordnung noch in der Exekutionsordnung eine Bestimmung enthalten ist, aus der sich die Befristung des im Paragraph 31, Absatz 2, RealschätzO. vorgesehenen Rechtsbehelfes der Erhebung von "Einwendungen gegen den Betrag des Schätzungswertes" unmittelbar ergeben würde, könnte eine solche Befristung nur auf Grund des Ähnlichkeitsschlusses aus der Bestimmung des Paragraph 65, EO. abgeleitet werden, welche Auffassung in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ. römisch neun 112 vertreten wird. Allein für einen solchen Schluß fehlt es an den erforderlichen Voraussetzungen. Schon aus der Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 2, RealschätzO. muß geschlossen werden, daß im Falle der Erhebung von Einwendungen in dem abgeforderten Entwurf der Versteigerungsbedingungen dieser Entwurf nicht innerhalb der achttägigen Frist des Paragraph 65, EO., sondern innerhalb einer vom Richter zu bestimmenden und daher auch erstreckbaren Frist vorzulegen ist (Paragraph 145, EO.). Aber auch aus Paragraph 31, Absatz eins, RealschätzO. im Zusammenhang mit Paragraph 163, Absatz eins, EO. ergibt sich, daß dann, wenn eine Tagsatzung zur Feststellung der Versteigerungsbedingungen anberaumt wird, gegen den in der Ladung angegebenen Schätzwert Einwendungen noch bei der Tagsatzung zur Verhandlung über die Versteigerungsbedingungen von sämtlichen Beteiligten erhoben werden können. Es kommt daher im erstgenannten Fall schon nach der klaren Bestimmung des Paragraph 31, RealschätzO. zumindest für den betreibenden Gläubiger, im zweiten Fall für alle Beteiligten eine andere als die achttägige Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen den Schätzwert in Betracht. Es fehlt demnach an der für die Zulässigkeit eines Ähnlichkeitsschlusses aus der Bestimmung des Paragraph 65, EO. erforderlichen Gleichartigkeit der Fälle. Abgesehen davon, daß die Einwendungen gegen den Schätzwert überhaupt keine Rechtsmittel im technischen Sinne sind, sondern ein an die erste Instanz zu richtender Rechtsbehelf, kann eine gesetzliche Frist, die für die ihr unterworfenen Rechtsmittel ohne Zulassung von Ausnahmen gilt, nicht im Wege eines Ähnlichkeitsschlusses hilfsweise auf einen Rechtsbehelf ausgedehnt werden, der in einzelnen Fällen an andere, und zwar an richterliche Fristen gebunden wäre (JBl. 1932 S. 500). Die in der Entscheidung SZ. römisch neun 112 vertretene gegenteilige Ansicht kann daher nicht aufrechterhalten werden. Der für die gegenteilige Auffassung vielfach angeführten rein praktischen Erwägung, daß in dem der endgültigen Beschlußfassung über den Schätzwert vorausgehenden Verfahren einmal ein Zeitpunkt eintreten müsse, in dem die Versteigerungsgrundlagen endgültig feststehen, da es der Verpflichtete andernfalls jederzeit in der Hand hätte, den Versteigerungstermin durch Bekämpfung des Schätzwertes zu vereiteln, ist entgegenzuhalten, daß dieser Zeitpunkt jedenfalls mit Rechtskraft des die Versteigerungsbedingungen feststellenden Beschlusses, welcher den Beteiligten spätestens gleichzeitig mit dem Versteigerungsedikt bekanntzugeben ist (Paragraph 171, Absatz 5, EO.), eintritt, so daß zumindest eine wiederholte Vereitlung des Versteigerungstermines auch im Falle der Erhebung von Einwendungen gegen den Schätzwert nicht zu besorgen ist.