Dieser Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Grundsätzlich gelten auch im Exekutionsverfahren über § 78 EO die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses, also auch § 528 ZPO, soweit die Exekutionsordnung nichts anderes anordnet (Heller-Berger-Stix 642; SZ 56/165; SZ 57/42 uva). Die Vorschrift des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO, nach der Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig sind, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist, wird im Exekutionsverfahren durch die besondere Anordnung in den Fällen des § 83 Abs 3 EO und des § 239 Abs 3 EO durchbrochen (Heller-Berger-Stix 669). Gegen die Entscheidung über einen wegen Bewilligung oder Verweigerung der Exekution auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels erhobenen Rekurs ist nach § 83 Abs 3 EO ein weiterer Rekurs auch dann zulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß bestätigt hat.Grundsätzlich gelten auch im Exekutionsverfahren über Paragraph 78, EO die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses, also auch Paragraph 528, ZPO, soweit die Exekutionsordnung nichts anderes anordnet (Heller-Berger-Stix 642; SZ 56/165; SZ 57/42 uva). Die Vorschrift des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO, nach der Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig sind, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist, wird im Exekutionsverfahren durch die besondere Anordnung in den Fällen des Paragraph 83, Absatz 3, EO und des Paragraph 239, Absatz 3, EO durchbrochen (Heller-Berger-Stix 669). Gegen die Entscheidung über einen wegen Bewilligung oder Verweigerung der Exekution auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels erhobenen Rekurs ist nach Paragraph 83, Absatz 3, EO ein weiterer Rekurs auch dann zulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß bestätigt hat.
Der Geldbetrag der hereinzubringenden Kostenersatzforderungen übersteigt jeweils S 15.000,-, aber nicht S 300.000,-. Der Revisionsrekurs ist daher nach § 78 EO iVm § 528 Abs 2 und § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.Der Geldbetrag der hereinzubringenden Kostenersatzforderungen übersteigt jeweils S 15.000,-, aber nicht S 300.000,-. Der Revisionsrekurs ist daher nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 und Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Entgegen der den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 78 EO; § 528 Abs 2 und § 508 a Abs 1 ZPO) Ansicht des Rekursgerichtes liegt diese Voraussetzung nicht vor. Das Rekursgericht hat im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entschieden, daß nicht schon bei der Bewilligung der Fahrnisexekution darauf zu achten ist, ob eine spätere Leistung des Schuldners nach § 4 DevG nur mit Bewilligung der Ö*** N*** erfolgen darf und ob eine solche Bewilligung schon allenfalls unter Bedachtnahme auf die generellen Leistungsbewilligungen vorliegt (SZ 23/220;Entgegen der den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 78, EO; Paragraph 528, Absatz 2 und Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO) Ansicht des Rekursgerichtes liegt diese Voraussetzung nicht vor. Das Rekursgericht hat im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entschieden, daß nicht schon bei der Bewilligung der Fahrnisexekution darauf zu achten ist, ob eine spätere Leistung des Schuldners nach Paragraph 4, DevG nur mit Bewilligung der Ö*** N*** erfolgen darf und ob eine solche Bewilligung schon allenfalls unter Bedachtnahme auf die generellen Leistungsbewilligungen vorliegt (SZ 23/220;
SZ 24/238; EvBl 1970/80; EvBl 1973/185; EvBl 1978/44; SZ 49/71 ua). Denn erst die Leistung bedarf der Genehmigung. Auf die Einhaltung der Vorschriften des Devisengesetzes ist erst zu achten, wenn eine Zahlung erfolgt, also vom Gericht hereingebrachte Beträge an den Gläubiger auszufolgen sind. Nur bei der Überweisung der gepfändeten Forderung eines Deviseninländers an einen Devisenausländer wird der Nachweis gefordert, daß § 22 Abs 2 DevG nicht entgegensteht, weil dort eine Bedachtnahme des Gerichtes auf die Bestimmungen des Devisengesetzes sonst nicht mehr möglich ist (SZ 49/71 ua). Das Rekursgericht lehnte allerdings auch die von Schwarzer-Csoklich-List, Das österreichische Währungs- und Devisenrecht4, vertretene Ansicht, die Frage der devisenrechtlichen Erlaubtheit der Exekution sei bereits im Verfahren über deren Bewilligung zu prüfen, ab. Es sah wegen dieser Lehrmeinung die Voraussetzungen als gegeben an, die Rechtsfrage neuerlich an den Obersten Gerichtshof heranzutragen. Diese im Anm 11 zu § 22 DevG mit dem Hinweis auf eine neuere Rechtsprechung (EvBl 1973/185) vertretene Meinung von Schwarzer-Csoklich-List aaO bietet aber keinen Anlaß, die Frage der Berücksichtigung des § 22 Abs 2 DevG schon bei Bewilligung der Fahrnisexekution zu überdenken und etwa von der bisherigen einheitlichen Rechtsprechung abzugehen. Wie schon das Rekursgericht zutreffend bemerkte, betont die in Schwarzer-Csoklich-List aaO zur Stützung ihrer Aussicht angeführte Entscheidung EvBl 1973/185 den Standpunkt der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß zwar bei der Exekutionsbewilligung zu prüfen ist, ob sie gegen § 22 Abs 2 DevG verstößt, daß aber die bloße Pfändung im Zuge einer Exekution zur Sicherstellung den Verpflichteten noch nicht zu einer Leistung verhält. Die Bewilligung der Pfändung und des Verkaufes beweglicher Sachen führt gleichfalls zunächst noch nicht zu einer bewilligungspflichtigen Leistung. Auch der Revisionsrekurswerber führt keine neuen Argumente an, die Anlaß zu einem Abgehen von der gesicherten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sein könnten. Erst im Rekurs vorgetragene Neuerungen bleiben überdies unbeachtet. Selbst wenn daher davon ausgegangen wird, daß die betreibende Bank mit Sitz im Ausland jedenfalls Devisenausländer ist (§ 1 Abs 1 Z 10 DevG), der Verpflichtete dagegen wegen der Angabe seines Wohnortes im Inland hier einen gewöhnlichen Aufenthalt hat und daher Deviseninländer ist (§ 1 Abs 1 Z 9 DevG), hat das Rekursgericht im Sinne der vorhandenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entschieden.SZ 24/238; EvBl 1970/80; EvBl 1973/185; EvBl 1978/44; SZ 49/71 ua). Denn erst die Leistung bedarf der Genehmigung. Auf die Einhaltung der Vorschriften des Devisengesetzes ist erst zu achten, wenn eine Zahlung erfolgt, also vom Gericht hereingebrachte Beträge an den Gläubiger auszufolgen sind. Nur bei der Überweisung der gepfändeten Forderung eines Deviseninländers an einen Devisenausländer wird der Nachweis gefordert, daß Paragraph 22, Absatz 2, DevG nicht entgegensteht, weil dort eine Bedachtnahme des Gerichtes auf die Bestimmungen des Devisengesetzes sonst nicht mehr möglich ist (SZ 49/71 ua). Das Rekursgericht lehnte allerdings auch die von Schwarzer-Csoklich-List, Das österreichische Währungs- und Devisenrecht4, vertretene Ansicht, die Frage der devisenrechtlichen Erlaubtheit der Exekution sei bereits im Verfahren über deren Bewilligung zu prüfen, ab. Es sah wegen dieser Lehrmeinung die Voraussetzungen als gegeben an, die Rechtsfrage neuerlich an den Obersten Gerichtshof heranzutragen. Diese im Anmerkung 11 zu Paragraph 22, DevG mit dem Hinweis auf eine neuere Rechtsprechung (EvBl 1973/185) vertretene Meinung von Schwarzer-Csoklich-List aaO bietet aber keinen Anlaß, die Frage der Berücksichtigung des Paragraph 22, Absatz 2, DevG schon bei Bewilligung der Fahrnisexekution zu überdenken und etwa von der bisherigen einheitlichen Rechtsprechung abzugehen. Wie schon das Rekursgericht zutreffend bemerkte, betont die in Schwarzer-Csoklich-List aaO zur Stützung ihrer Aussicht angeführte Entscheidung EvBl 1973/185 den Standpunkt der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß zwar bei der Exekutionsbewilligung zu prüfen ist, ob sie gegen Paragraph 22, Absatz 2, DevG verstößt, daß aber die bloße Pfändung im Zuge einer Exekution zur Sicherstellung den Verpflichteten noch nicht zu einer Leistung verhält. Die Bewilligung der Pfändung und des Verkaufes beweglicher Sachen führt gleichfalls zunächst noch nicht zu einer bewilligungspflichtigen Leistung. Auch der Revisionsrekurswerber führt keine neuen Argumente an, die Anlaß zu einem Abgehen von der gesicherten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sein könnten. Erst im Rekurs vorgetragene Neuerungen bleiben überdies unbeachtet. Selbst wenn daher davon ausgegangen wird, daß die betreibende Bank mit Sitz im Ausland jedenfalls Devisenausländer ist (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, DevG), der Verpflichtete dagegen wegen der Angabe seines Wohnortes im Inland hier einen gewöhnlichen Aufenthalt hat und daher Deviseninländer ist (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, DevG), hat das Rekursgericht im Sinne der vorhandenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entschieden.
Soweit nicht ohnedies die generelle Bewilligung nach Abschn I Z 1 lit b der Kundmachung DE 5/87 vorliegt, wonach Inländern die Bewilligung zur Übernahme von Geldverpflichtungen aus sonstigen eigenen Schuldverpflichtungen erteilt ist, die nicht zum Zwecke von Kapitalübertragungen vorgenommen werden (invisibles) und daher auch nach Abschn I Z 2 lit b der Kundmachung DE 5/87 die Leistung der Gerichtskostenzahlung generell bewilligt ist, kommt immer noch die Zahlung unter Beachtung der generellen Bewilligung nach Z 1 lit a der Kundmachung DE 9/87 in Betracht, falls sich im Zuge der Fahrnisexekution künftig eine Leistung an den betreibenden Gläubiger ergeben sollte (nach der Aktenlage wurden beim Vollzug pfändbare Gegenstände beim Verpflichteten nicht vorgefunden).Soweit nicht ohnedies die generelle Bewilligung nach Abschn römisch eins Ziffer eins, Litera b, der Kundmachung DE 5/87 vorliegt, wonach Inländern die Bewilligung zur Übernahme von Geldverpflichtungen aus sonstigen eigenen Schuldverpflichtungen erteilt ist, die nicht zum Zwecke von Kapitalübertragungen vorgenommen werden (invisibles) und daher auch nach Abschn römisch eins Ziffer 2, Litera b, der Kundmachung DE 5/87 die Leistung der Gerichtskostenzahlung generell bewilligt ist, kommt immer noch die Zahlung unter Beachtung der generellen Bewilligung nach Ziffer eins, Litera a, der Kundmachung DE 9/87 in Betracht, falls sich im Zuge der Fahrnisexekution künftig eine Leistung an den betreibenden Gläubiger ergeben sollte (nach der Aktenlage wurden beim Vollzug pfändbare Gegenstände beim Verpflichteten nicht vorgefunden).