Der Revisionsrekurs der Gegnerin der gefährdeten Parteien ist nicht berechtigt.
Die im Revisionsrekurs aufgestellte Theorie, ein Verbot nach § 382 Z 6 EO diene der Sicherstellung der Rangordnung und verlöre daher wie eine Anmerkung der Rangordnung (nach § 53 GBG analog § 55 GBG) nach Ablauf eines Jahres seine Wirksamkeit, ist verfehlt. Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung dient gerade nicht der Sicherung eines Ranges, sondern der sofort wirksamen Sicherung der Befriedigung eines Anspruches (SZ 14/61; EvBl. 1972/349), und ein Verbot nach § 382 Z 6 EO kann auch für einen längeren Zeitraum als ein Jahr bewilligt werden.Die im Revisionsrekurs aufgestellte Theorie, ein Verbot nach Paragraph 382, Ziffer 6, EO diene der Sicherstellung der Rangordnung und verlöre daher wie eine Anmerkung der Rangordnung (nach Paragraph 53, GBG analog Paragraph 55, GBG) nach Ablauf eines Jahres seine Wirksamkeit, ist verfehlt. Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung dient gerade nicht der Sicherung eines Ranges, sondern der sofort wirksamen Sicherung der Befriedigung eines Anspruches (SZ 14/61; EvBl. 1972/349), und ein Verbot nach Paragraph 382, Ziffer 6, EO kann auch für einen längeren Zeitraum als ein Jahr bewilligt werden.
Die Wortinterpretation der einstweiligen Verfügung ergibt nicht, daß diese nur auf die Dauer eines Jahres beschränkt sein sollte. Die Jahresfrist wurde vielmehr für die Rechtfertigung der einstweiligen Verfügung im Sinne des § 391 Abs 2 EO gesetzt. Durch die Einbringung des Exekutionsantrages haben die gefährdeten Parteien die Frist gewahrt, und für diesen Fall wurde die einstweilige Verfügung bis zur Durchsetzung des Anspruches, also nicht etwa nur insgesamt für ein Jahr, bewilligt.Die Wortinterpretation der einstweiligen Verfügung ergibt nicht, daß diese nur auf die Dauer eines Jahres beschränkt sein sollte. Die Jahresfrist wurde vielmehr für die Rechtfertigung der einstweiligen Verfügung im Sinne des Paragraph 391, Absatz 2, EO gesetzt. Durch die Einbringung des Exekutionsantrages haben die gefährdeten Parteien die Frist gewahrt, und für diesen Fall wurde die einstweilige Verfügung bis zur Durchsetzung des Anspruches, also nicht etwa nur insgesamt für ein Jahr, bewilligt.
Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ist auf den Verfahrensstand im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes über die Aufhebung der einstweiligen Verfügung abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt war aber die Rechtfertigungsfrist gewahrt. Auch die spätestens am 23.2.1989 zur Post gegebene und an diesem Tag beim Erstgericht eingelangte und damit nachgewiesene "Ergänzung" des ursprünglichen Exekutionsantrages lag gemäß den §§ 124 und 125 Abs 2 ZPO noch innerhalb der vom Tag der Zustellung der einstweiligen Verfügung an zu berechnenden Jahresfrist. Die unrichtige Bezeichnung einer Einlagezahl im zunächst eingebrachten Exekutionsantrag konnte daher nicht schaden. Andererseits war das von den gefährdeten Parteien zur Durchsetzung ihres Anspruches einzuleitende Exekutionsverfahren im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes noch nicht beendet.Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ist auf den Verfahrensstand im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes über die Aufhebung der einstweiligen Verfügung abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt war aber die Rechtfertigungsfrist gewahrt. Auch die spätestens am 23.2.1989 zur Post gegebene und an diesem Tag beim Erstgericht eingelangte und damit nachgewiesene "Ergänzung" des ursprünglichen Exekutionsantrages lag gemäß den Paragraphen 124 und 125 Absatz 2, ZPO noch innerhalb der vom Tag der Zustellung der einstweiligen Verfügung an zu berechnenden Jahresfrist. Die unrichtige Bezeichnung einer Einlagezahl im zunächst eingebrachten Exekutionsantrag konnte daher nicht schaden. Andererseits war das von den gefährdeten Parteien zur Durchsetzung ihres Anspruches einzuleitende Exekutionsverfahren im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes noch nicht beendet.
Ob nach dem Eintritt der Rechtskraft der teilweisen Abweisung des Exekutionsantrages (soweit er die unmittelbare Durchsetzung der Verbücherung betraf) ein Grund zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen jetzt gegebenen Zeitablaufes (Beendigung des rechtzeitig eingeleiteten Exekutionsverfahrens) vorläge, ist derzeit nicht zu entscheiden. Die Beschwer der gefährdeten Parteien ist zumindest bis zu diesem Zeitpunkt nicht weggefallen, weil es zB für die Gutgläubigkeit von Personen, die von der Gegnerin der gefährdeten Parteien bücherliche Rechte erwarben, eine Rolle spielen kann, ob das Verbot für den angeführten Zeitraum wirksam war. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78 und 402 EO iVm §§ 41 und 50 ZPO.Ob nach dem Eintritt der Rechtskraft der teilweisen Abweisung des Exekutionsantrages (soweit er die unmittelbare Durchsetzung der Verbücherung betraf) ein Grund zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen jetzt gegebenen Zeitablaufes (Beendigung des rechtzeitig eingeleiteten Exekutionsverfahrens) vorläge, ist derzeit nicht zu entscheiden. Die Beschwer der gefährdeten Parteien ist zumindest bis zu diesem Zeitpunkt nicht weggefallen, weil es zB für die Gutgläubigkeit von Personen, die von der Gegnerin der gefährdeten Parteien bücherliche Rechte erwarben, eine Rolle spielen kann, ob das Verbot für den angeführten Zeitraum wirksam war. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 78 und 402 EO in Verbindung mit Paragraphen 41 und 50 ZPO.