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Entscheidung 3 Ob 147/05x×

Entscheidung 3 Ob 147/05x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob147/05x

Entscheidungsdatum

21.12.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Roman P*****, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Jagdgesellschaft M*****, vertreten durch Dr. Peter S. Borowan, Dr. Erich Roppatsch und Dr. Silvia Anderwald, Rechtsanwälte in Spittal/Drau, wegen Feststellung (Streitwert 7.267,28 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 7. Dezember 2004, GZ 3 R 226/04a-44, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Spittal/Drau vom 7. Mai 2004, GZ 3 C 135/01z-40, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger zeigt in seinem Rechtsmittel das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen im Zusammenhang mit den Paragraphen 179, 182 a, ZPO in der Fassung der ZVN 2002 (BGBl römisch eins 2001/76) nicht auf. Aus Artikel römisch elf, Absatz eins bis 3 leg cit geht ohne möglichen Zweifel hervor, dass die Prozessförderungspflicht nach Paragraph 178, Absatz 2, ZPO seit 1. Jänner 2003 gilt und mangels Anführung in den die Anwendung auf neue Verfahren einschränkenden Regeln der Absatz 2 und 3 des Artikel römisch elf, ZVN 2002 auch auf beim Inkrafttreten der Novelle anhängige Verfahren anzuwenden ist. Auch wenn im ersten Rechtsgang des zu beurteilenden Verfahrens Paragraph 182 a, ZPO schon deshalb noch nicht maßgebend war, weil der Schluss der mündlichen Streitverhandlung über die am 1. September 2000 eingebrachte Klage am 27. Juni 2001 lange vor der Publikation der Gesetzesnovelle lag, war Paragraph 179, ZPO idgF (nach dem zitierten Absatz 3,) im zweiten Rechtsgang anzuwenden, was auch der Kläger gar nicht anzweifelt. Mag auch eine grob schuldhafte Verspätung im Hinblick auf eine nach Ansicht des Klägers nicht erfolgte Erörterung iSd Paragraph 182 a, ZPO denkunmöglich sein, ergibt sich schon aus dem insoweit in keiner Weise unklaren Wortlaut des Paragraph 179, ZPO („insbesondere im Hinblick auf die Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens [§ 182a]"), dass diese Erörterung nur einen der möglichen Anknüpfungspunkte für einen Verschuldensvorwurf bildet. Ob aber ein solcher im Einzelfall berechtigt ist, begründet mangels hier nicht gegebener grober Fehlbeurteilung keine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.

Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E79446 3Ob147.05x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00147.05X.1221.000

Dokumentnummer

JJT_20051221_OGH0002_0030OB00147_05X0000_000