Entscheidung 3 Ob 147/05x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.12.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Roman P*****, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Jagdgesellschaft M*****, vertreten durch Dr. Peter S. Borowan, Dr. Erich Roppatsch und Dr. Silvia Anderwald, Rechtsanwälte in Spittal/Drau, wegen Feststellung (Streitwert 7.267,28 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 7. Dezember 2004, GZ 3 R 226/04a-44, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Spittal/Drau vom 7. Mai 2004, GZ 3 C 135/01z-40, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger zeigt in seinem Rechtsmittel das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen im Zusammenhang mit den §§ 179, 182a ZPO idF der ZVN 2002 (BGBl I 2001/76) nicht auf. Aus Art XI Abs 1 bis 3 leg cit geht ohne möglichen Zweifel hervor, dass die Prozessförderungspflicht nach § 178 Abs 2 ZPO seit 1. Jänner 2003 gilt und mangels Anführung in den die Anwendung auf neue Verfahren einschränkenden Regeln der Abs 2 und 3 des Art XI ZVN 2002 auch auf beim Inkrafttreten der Novelle anhängige Verfahren anzuwenden ist. Auch wenn im ersten Rechtsgang des zu beurteilenden Verfahrens § 182a ZPO schon deshalb noch nicht maßgebend war, weil der Schluss der mündlichen Streitverhandlung über die am 1. September 2000 eingebrachte Klage am 27. Juni 2001 lange vor der Publikation der Gesetzesnovelle lag, war § 179 ZPO idgF (nach dem zitierten Abs 3) im zweiten Rechtsgang anzuwenden, was auch der Kläger gar nicht anzweifelt. Mag auch eine grob schuldhafte Verspätung im Hinblick auf eine nach Ansicht des Klägers nicht erfolgte Erörterung iSd § 182a ZPO denkunmöglich sein, ergibt sich schon aus dem insoweit in keiner Weise unklaren Wortlaut des § 179 ZPO („insbesondere im Hinblick auf die Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens [§ 182a]"), dass diese Erörterung nur einen der möglichen Anknüpfungspunkte für einen Verschuldensvorwurf bildet. Ob aber ein solcher im Einzelfall berechtigt ist, begründet mangels hier nicht gegebener grober Fehlbeurteilung keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.Der Kläger zeigt in seinem Rechtsmittel das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen im Zusammenhang mit den Paragraphen 179, 182 a, ZPO in der Fassung der ZVN 2002 (BGBl römisch eins 2001/76) nicht auf. Aus Artikel römisch elf, Absatz eins bis 3 leg cit geht ohne möglichen Zweifel hervor, dass die Prozessförderungspflicht nach Paragraph 178, Absatz 2, ZPO seit 1. Jänner 2003 gilt und mangels Anführung in den die Anwendung auf neue Verfahren einschränkenden Regeln der Absatz 2 und 3 des Artikel römisch elf, ZVN 2002 auch auf beim Inkrafttreten der Novelle anhängige Verfahren anzuwenden ist. Auch wenn im ersten Rechtsgang des zu beurteilenden Verfahrens Paragraph 182 a, ZPO schon deshalb noch nicht maßgebend war, weil der Schluss der mündlichen Streitverhandlung über die am 1. September 2000 eingebrachte Klage am 27. Juni 2001 lange vor der Publikation der Gesetzesnovelle lag, war Paragraph 179, ZPO idgF (nach dem zitierten Absatz 3,) im zweiten Rechtsgang anzuwenden, was auch der Kläger gar nicht anzweifelt. Mag auch eine grob schuldhafte Verspätung im Hinblick auf eine nach Ansicht des Klägers nicht erfolgte Erörterung iSd Paragraph 182 a, ZPO denkunmöglich sein, ergibt sich schon aus dem insoweit in keiner Weise unklaren Wortlaut des Paragraph 179, ZPO („insbesondere im Hinblick auf die Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens [§ 182a]"), dass diese Erörterung nur einen der möglichen Anknüpfungspunkte für einen Verschuldensvorwurf bildet. Ob aber ein solcher im Einzelfall berechtigt ist, begründet mangels hier nicht gegebener grober Fehlbeurteilung keine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E79446
3Ob147.05x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00147.05X.1221.000
Dokumentnummer
JJT_20051221_OGH0002_0030OB00147_05X0000_000