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Entscheidung 3 Ob 147/19t×

Entscheidung 3 Ob 147/19t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob147/19t

Entscheidungsdatum

11.09.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr.

 Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Mag. Korn, Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der zu AZ 22 R 329/18p des Landesgerichts Salzburg anhängigen Rechtssache der klagenden Partei *****, vertreten durch Sluka Hammerer Tevini Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. *****, 2. *****, beide vertreten durch Mag. Gregor Sieber, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Räumung, hier wegen Befangenheit von Richtern des Landesgerichts Salzburg und Akteneinsicht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Einschreiters *****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 20. Mai 2019, GZ 1 R 63/19v-9, womit der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 4. März 2019, GZ 21 Nc 10/18b-5, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

In dem zwischen den Streitteilen geführten Räumungsverfahren ist beim Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht eine Berufung der Beklagten anhängig. Die Mitglieder des zur Erledigung dieses Rechtsmittels an sich zuständigen Senats des Landesgerichts Salzburg erklärten sich für befangen.

Der für Ablehnungs- und Befangenheitssachen zuständige Senat dieses Gerichts sprach mit Beschluss vom 14. Jänner 2019, GZ 21 Nc 10/18b-2, die Befangenheit der drei Richter in dieser Rechtssache aus.

Mit Schriftsatz vom 21. Jänner 2019 beantragte der Kläger die Gewährung von Akteneinsicht.

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Das Rekursgericht gewährte dem Kläger die beantragte Akteneinsicht und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des für befangen erklärten Vorsitzenden des für die Rechtsmittelentscheidung im Anlassverfahren an sich zuständigen Senats.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist mangels Beschwer unzulässig.

1. Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, rein theoretische Fragen zu entscheiden (RIS-Justiz RS0002495).

Kann ein Rechtsmittel seinen eigentlichen Zweck, die Rechtswirkungen der bekämpften Entscheidung durch eine Abänderung oder Aufhebung zu verhindern oder zu beseitigen, nicht mehr erreichen, dann fehlt es am notwendigen Rechtsschutzinteresse (RS0002495 [T43, T78]). Die Beschwer muss zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen; andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RS0041770).

2. Aus dem Akt ergibt sich, dass auf Antrag des Klägers am 5. Juni 2019 – und damit bereits vor Erhebung des außerordentlichen Revisionsrekurses des Einschreiters – Kopien des gesamten Akts 21 Nc 10/18b des Erstgerichts hergestellt wurden, die dem Kläger in der Folge ausgefolgt wurden. Damit wurde dem Antrag des Klägers auf Gewährung von Akteneinsicht zu einem aus dem Akt nicht ersichtlichen, aber jedenfalls vor Vorlage des Akts an den Obersten Gerichtshof liegenden Zeitpunkt entsprochen. Da an der bereits gewährten Akteneinsicht auch ein allfälliger Erfolg des Rechtsmittels des Einschreiters nichts mehr ändern könnte, ist seine Beschwer, sofern sie bei Einbringung des außerordentlichen Revisionsrekurses überhaupt noch vorlag, jedenfalls in der Folge weggefallen.

3. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher schon mangels Beschwer zurückzuweisen, sodass die Frage der Rechtsmittellegitimation des Einschreiters nicht mehr näher geprüft werden muss.

Textnummer

E126462

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00147.19T.0911.000

Im RIS seit

10.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2019

Dokumentnummer

JJT_20190911_OGH0002_0030OB00147_19T0000_000