Die Klägerin kam bei einer Fahrt mit ihrem Fahrrad durch die B.- Gasse in G. am 18. Mai 1953 dadurch zum Sturz, daß ihr der dem Erstbeklagten gehörige Hund in das Vorderrad sprang. Für die dadurch erlittenen Verletzungen begehrt sie vom Erstbeklagten als Eigentümer und Halter des Hundes und von der Zweitbeklagten, der der Hund zur Verwahrung anvertraut war, Schadenersatz. Die Beklagten wendeten ein, daß der Hund vorschriftsmäßig mit einem Beißkorb versehen war, von der Zweitbeklagten zur Unfallszeit begleitet und beaufsichtigt wurde und plötzlich und unvermutet auf die Fahrbahn gelaufen war. Es habe sich um ein gutmütiges Tier gehandelt, mit dem noch nie ein Anstand bestanden hatte. Die Zweitbeklagte sei im Umgang, mit Hunden vollkommen vertraut gewesen.
Das Erstgericht hat mit Zwischenurteil das Klagebegehren als dem Gründe nach zu Recht bestehend erkannt. Nach den Feststellungen war der Hund zur Zeit des Unfalles ohne Aufsicht, weil sich die Zweitbeklagte im Geschäft H. befand und den Hund vor der Geschäftstür gelassen hatte. Das Erstgericht hält dies für eine ungenügende Verwahrung. Gerade dieser Hund wäre, weil er noch jung (etwa ein Jahr alt), ungestüm und tolpatschig war und in Abrichtung stand, besonders streng zu beaufsichtigen gewesen. Es sei für die Zweitbeklagte voraussehbar gewesen, daß der Hund in einer ziemlich frequentierten Straße im Stadtgebiet unvorhergesehen vom Gehsteig springen und einen Verkehrsunfall verursachen konnte, und zwar sogar dann, wenn sie ihn ohne Leine neben sich führte. Über die Haftung des Erstbeklagten als Eigentümers des Hundes äußerte sich das Erstgericht nicht weiter, nahm sie aber, wie sich aus dem Urteilsspruch ergibt, als gegeben an.
Das Berufungsgericht hob das Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und wies die Sache an das Erstgericht zurück. Es ging davon aus, daß nach herrschender Rechtsprechung vom Tierhalter nur die nach den Umständen gebotenen Vorkehrungen getroffen werden müßten und die Verpflichtung hiezu nicht so weit gehe, daß dadurch jede Möglichkeit, einer Beschädigung ausgeschlossen wird. Das Berufungsgericht hielt daher zunächst die Feststellung für entscheidend, ob der Hund allein und unbeaufsichtigt auf der Straße war oder mit der Zweitbeklagten auf der Straße ging, wie es von dieser behauptet worden war. In dieser Richtung hatte das Berufungsgericht Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung, aus welchem Gründe zur Aufklärung der Widersprüche und zur Vernehmung des Zeugen Friedrich H. das Urteil aufgehoben und dem Erstgericht neuerliche Feststellungen aufgetragen wurden. Das Berufungsgericht sprach dabei die bindende Rechtsansicht aus, daß die Zweitbeklagte eine Haftung treffe, wenn sie den Hund allein und unbeaufsichtigt ließ, weil nur sehr gut abgerichtete Munde ohne Leine auf längere Zeit "Platz behalten" und nicht unruhig werden. Wenn die Zweitbeklagte aber bei dem Hund gewesen wäre, als der Unfall vor sich ging, wäre zu prüfen, wie sich der Hund sonst im Straßenverkehr verhalten hat, ob er gewohnt war, neben der Zweitbeklagten auf dem Gehsteig zu laufen, weil im Stadtverkehr das Führen des Hundes ohne Leine nur dann am Platze sei, wenn der Hund "bei Fuß" geht und nicht nach allen Richtungen frei herumläuft. Die Haftung des Erstbeklagten könne aber überhaupt nur angenommen werden, wenn er sich bei Überlassung des Hundes an die Zweitbeklagte einer Nachlässigkeit schuldig gemacht hätte, weil sich seine Haftung nur nach § 1315 ABGB. richten könne. Der Erstbeklagte hätte daher zu beweisen, daß die Zweitbeklagte zur Beaufsichtigung des Hundes nicht ungeeignet war.Das Berufungsgericht hob das Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und wies die Sache an das Erstgericht zurück. Es ging davon aus, daß nach herrschender Rechtsprechung vom Tierhalter nur die nach den Umständen gebotenen Vorkehrungen getroffen werden müßten und die Verpflichtung hiezu nicht so weit gehe, daß dadurch jede Möglichkeit, einer Beschädigung ausgeschlossen wird. Das Berufungsgericht hielt daher zunächst die Feststellung für entscheidend, ob der Hund allein und unbeaufsichtigt auf der Straße war oder mit der Zweitbeklagten auf der Straße ging, wie es von dieser behauptet worden war. In dieser Richtung hatte das Berufungsgericht Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung, aus welchem Gründe zur Aufklärung der Widersprüche und zur Vernehmung des Zeugen Friedrich H. das Urteil aufgehoben und dem Erstgericht neuerliche Feststellungen aufgetragen wurden. Das Berufungsgericht sprach dabei die bindende Rechtsansicht aus, daß die Zweitbeklagte eine Haftung treffe, wenn sie den Hund allein und unbeaufsichtigt ließ, weil nur sehr gut abgerichtete Munde ohne Leine auf längere Zeit "Platz behalten" und nicht unruhig werden. Wenn die Zweitbeklagte aber bei dem Hund gewesen wäre, als der Unfall vor sich ging, wäre zu prüfen, wie sich der Hund sonst im Straßenverkehr verhalten hat, ob er gewohnt war, neben der Zweitbeklagten auf dem Gehsteig zu laufen, weil im Stadtverkehr das Führen des Hundes ohne Leine nur dann am Platze sei, wenn der Hund "bei Fuß" geht und nicht nach allen Richtungen frei herumläuft. Die Haftung des Erstbeklagten könne aber überhaupt nur angenommen werden, wenn er sich bei Überlassung des Hundes an die Zweitbeklagte einer Nachlässigkeit schuldig gemacht hätte, weil sich seine Haftung nur nach Paragraph 1315, ABGB. richten könne. Der Erstbeklagte hätte daher zu beweisen, daß die Zweitbeklagte zur Beaufsichtigung des Hundes nicht ungeeignet war.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der beiden Beklagten Folge und trug dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.