In dem mehrere Liegenschaften des Verpflichteten erfassenden Zwangsversteigerungsverfahren wurden die Grundstücke Nr 5193 der EZ 1107 und Nr 5197 der EZ 1915, beide KG L, hinsichtlich deren als Bieter nur Personen mit einer Bietgenehmigung iS des § 14 Abs 3 einer Bestätigung iS des § 14 Abs 5 des nöGVG 1969 zuzulassen waren, dem über eine derartige Bietgenehmigung nicht verfügenden Franz T zugeschlagen, da von Kauflustigen mit Bietgenehmigung keine Anbote gestellt worden waren. Das Meistbot betrug je S 4000.-.In dem mehrere Liegenschaften des Verpflichteten erfassenden Zwangsversteigerungsverfahren wurden die Grundstücke Nr 5193 der EZ 1107 und Nr 5197 der EZ 1915, beide KG L, hinsichtlich deren als Bieter nur Personen mit einer Bietgenehmigung iS des Paragraph 14, Absatz 3, einer Bestätigung iS des Paragraph 14, Absatz 5, des nöGVG 1969 zuzulassen waren, dem über eine derartige Bietgenehmigung nicht verfügenden Franz T zugeschlagen, da von Kauflustigen mit Bietgenehmigung keine Anbote gestellt worden waren. Das Meistbot betrug je S 4000.-.
Friedrich Sch jun stellte unter Hinweis auf seine bereits vorgelegte Bietgenehmigung hinsichtlich beider Grundstücke ein Überbot von je S 5000.-. Daraufhin benachrichtigte der Erstrichter den Ersteher von diesem Überbot, erteilte ihm Rechtsbelehrung und wies darauf hin, daß im Falle einer Entkräftung des Überbots eine Bietegenehmigung iS des § 14 nöGVG 1969 beizubringen sei. Der Ersteher erhöhte nunmehr sein Meistbot auf je S 5000.-.Friedrich Sch jun stellte unter Hinweis auf seine bereits vorgelegte Bietgenehmigung hinsichtlich beider Grundstücke ein Überbot von je S 5000.-. Daraufhin benachrichtigte der Erstrichter den Ersteher von diesem Überbot, erteilte ihm Rechtsbelehrung und wies darauf hin, daß im Falle einer Entkräftung des Überbots eine Bietegenehmigung iS des Paragraph 14, nöGVG 1969 beizubringen sei. Der Ersteher erhöhte nunmehr sein Meistbot auf je S 5000.-.
Der Erstrichter nahm das von Friedrich Sch jun gestellte Überbot an und wies die Erklärung des Erstehers dieser beiden Grundstücke Franz T, das Überbot durch entsprechende Erhöhung eines Meistbots zu entkräften, zurück. Er vertrat die Ansicht, daß das Überbot einer Person mit Bietgenehmigung nur durch einen Ersteher entkräftet werden könne, der gleichfalls eine Bietgenehmigung besitze. Dies sei hier nicht der Fall.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß dahin ab, daß es die Erklärung des Erstehers Franz T, das Überbot des Friedrich
Sch jun durch Erhöhung seines Meistbotes auf das Überbot zu entkräften, zur Kenntnis nahm und das Überbot des Friedrich Sch zurückwies. Ein ordnungsgemäß zugelassener Bieter ohne Bietgenehmigung, dem der Zuschlag erteilt wurde, könne das Überbot eines mit Bietgenehmigung versehenen Überbieters gemäß § 197 EO entkräften.Sch jun durch Erhöhung seines Meistbotes auf das Überbot zu entkräften, zur Kenntnis nahm und das Überbot des Friedrich Sch zurückwies. Ein ordnungsgemäß zugelassener Bieter ohne Bietgenehmigung, dem der Zuschlag erteilt wurde, könne das Überbot eines mit Bietgenehmigung versehenen Überbieters gemäß Paragraph 197, EO entkräften.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Friedrich Sch jun nicht Folge.