Entscheidungsgründe:
Die Klägerin erwarb im Jahr 1993 die Liegenschaft EZ 37 KG O*****, deren Grundstück 734/1 zum genossenschaftlichen Jagdgebiet der Genossenschaftsjagd H***** gehört. Jagdausübungsberechtigte ist die Jagdgesellschaft H*****; der Beklagte ist Jagdleiter. Dieses Grundstück besteht aus einem erneuerten Gutsanwesen mit Haupthaus und Scheune; südlich des Haupthauses erstreckt sich eine leicht abfallende Wiesenfläche; in der südöstlichen Ecke liegt ein Mischwald, durch den ein kleiner Bach mit einer Brücke fließt. Von der südlichen Grundstücksecke führt ein etwa 3 m breiter Weg Richtung Osten zu einem Pferdespringplatz. Dieser Springplatz und auch die (streitgegenständliche) Rasenfläche um das Hauptgebäude sind eingezäunt. Diese Einzäunung erfolgte noch 1993 und war im Herbst 1994 bereits fertiggestellt. Es handelt sich um massive, senkrecht eingeschlagene, etwa 1,5 m aus dem Grund herausragende Eisenbahnschwellen, die zueinander einen Abstand von etwa 4 m haben und durch etwa 10 cm starke Rundhölzer verbunden sind; es sind hiebei jeweils drei Rundhölzer angebracht, und zwar (beginnend) 40 bis 70 cm vom Boden, wobei der Abstand vom untersten zu den beiden oberen Hölzern zwischen 40 und 60 cm schwankt. Der eingezäunte Bereich um das Haus dient der Klägerin und ihrer Familie als Erholungsbereich; die Klägerin beabsichtigt, diesen Bereich parkähnlich mit Blumen zu kultivieren und Skulpturen aufzustellen.
Bei einer im Herbst 1994 durchgeführten Treibjagd kam es zu Meinungsverschiedenheiten und verbalen Auseinandersetzungen zwischen dem Ehegatten der Klägerin und einigen Jägern, weil nach Ansicht des Ehegatten der Klägerin von den Jägern etwa 50 Pflanzen niedergetreten wurden, die Jagd unmittelbar bis zum Haus durchgeführt wurde und er sich wegen des geäußerten Unmuts von einem Jäger auch noch beschimpfen lassen musste. Aus Anlass dieses Zwischenfalls kam es noch im Herbst 1994 auf dem Anwesen der Klägerin zu einer Aussprache zwischen der Klägerin und ihrem Gatten einerseits sowie dem Beklagten als Jagdleiter und den beiden Anstellern Franz Z***** und Franz D***** andererseits. Der Beklagte hielt dabei fest, dass auch der umzäunte Bereich dem Jagdgebiet angehöre, versicherte jedoch, in Hinkunft werde die Jagd auf dem Grundstück 734/1 schonend ausgeübt, es würden nicht alle Teilnehmer über das Anwesen der Klägerin gehen. Um zu verhindern, dass die Teilnehmer kreuz und quer durch das Anwesen gehen, fand auch eine Begehung jenes Weges statt, den die Teilnehmer über das Grundstück der Klägerin wählen sollten. Eine Vereinbarung dahin, dass der Beklagte in seiner Funktion als Jagdleiter das Grundstück 734/1 überhaupt nicht mehr betreten werde, wurde nicht geschlossen; es wurde auch nicht zugesichert, dass in Hinkunft anläßlich der einmal im Jahr stattfindenden Jagd die Teilnehmer das Anwesen der Klägerin im Bereich des Waldes bzw des Hauses nicht mehr betreten werden.
Nachdem in den Folgejahren die Treibjagd ohne Beanstandungen durchgeführt wurde, fand am 10. 11. 1997 wiederum eine Treibjagd statt, die der Beklagte leitete. Auch dieses Mal wurde das Wild entlang des Waldes getrieben; der Beklagte überwachte die Jagd. Nach dem Abblasen gingen Schützen auf dem im Herbst 1994 festgelegten Weg über das Grundstück der Klägerin. Es steht nicht fest, dass auf dem Anwesen der Klägerin selbst tatsächlich ein Schuss abgegeben wurde und dass Personen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt gewesen wären.
Die Klägerin begehrt das Urteil, der Beklagte sei schuldig, das Betreten des Teiles des Grundstücks 734/1 zwischen den Grenzpunkten 4948, 4973, 9734 und 9744 (d.i. im Wesentlichen die an das Gutsanwesen anschließende Wiesenfläche) in Hinkunft zu unterlassen; sie stützt ihr Begehren auf eine entsprechende Vereinbarung mit dem Beklagten sowie auf § 4 lit e und § 63 OöJagdG.Die Klägerin begehrt das Urteil, der Beklagte sei schuldig, das Betreten des Teiles des Grundstücks 734/1 zwischen den Grenzpunkten 4948, 4973, 9734 und 9744 (d.i. im Wesentlichen die an das Gutsanwesen anschließende Wiesenfläche) in Hinkunft zu unterlassen; sie stützt ihr Begehren auf eine entsprechende Vereinbarung mit dem Beklagten sowie auf Paragraph 4, Litera e und Paragraph 63, OöJagdG.
Der Beklagte wendete ein, eine derartige Vereinbarung liege nicht vor, er habe das Grundstück nicht widerrechtlich betreten, die Umzäunung sei an keiner Stelle so gestaltet, dass das Eindringen von Haarwild verhindert würde, die Sicherheit von Menschen werde in diesem Bereich keineswegs gefährdet.
Das Erstgericht wies die Klage ab; der von ihm festgestellte Sachverhalt wurde im Wesentlichen bereits eingangs wiedergegeben; in rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Einwand der Unzulässigkeit des Rechtsweges sei unberechtigt. Das Jagdrecht sei ein Privatrecht, das mit dem Grundeigentum untrennbar verbunden sei; für Streitigkeiten aus einer Jagdpachtung seien daher die Gerichte zur Entscheidung berufen, wenn nicht durch ausdrückliche Vorschrift die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden angeordnet sei. Danach sei aber nicht nur hinsichtlich der behaupteten privatrechtlichen Vereinbarung mit dem Beklagten der Rechtsweg jedenfalls zulässig, sondern auch so weit, als sich die vorliegende Klage auf § 4 und auf § 63 OöJagdG stütze. Das OöJagdG sehe hier kein besonderes Verfahren vor. Mit § 93 OöJagdG werde die Entscheidung über Streitigkeiten aus einer Jagdpachtung nicht durch ausdrückliche Vorschriften in die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde verwiesen, sondern nur normiert, dass Zuwiderhandlungen unabhängig von privatrechtlichen Ansprüchen als Verwaltungsübertretungen zu ahnden seien.Das Erstgericht wies die Klage ab; der von ihm festgestellte Sachverhalt wurde im Wesentlichen bereits eingangs wiedergegeben; in rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Einwand der Unzulässigkeit des Rechtsweges sei unberechtigt. Das Jagdrecht sei ein Privatrecht, das mit dem Grundeigentum untrennbar verbunden sei; für Streitigkeiten aus einer Jagdpachtung seien daher die Gerichte zur Entscheidung berufen, wenn nicht durch ausdrückliche Vorschrift die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden angeordnet sei. Danach sei aber nicht nur hinsichtlich der behaupteten privatrechtlichen Vereinbarung mit dem Beklagten der Rechtsweg jedenfalls zulässig, sondern auch so weit, als sich die vorliegende Klage auf Paragraph 4 und auf Paragraph 63, OöJagdG stütze. Das OöJagdG sehe hier kein besonderes Verfahren vor. Mit Paragraph 93, OöJagdG werde die Entscheidung über Streitigkeiten aus einer Jagdpachtung nicht durch ausdrückliche Vorschriften in die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde verwiesen, sondern nur normiert, dass Zuwiderhandlungen unabhängig von privatrechtlichen Ansprüchen als Verwaltungsübertretungen zu ahnden seien.
Nach § 4 lit e OöJagdG ruhe die Jagd in Höfen und Hausgärten, die durch eine Umfriedung abgeschlossen sind. Nach § 4 lit f OöJagdG ruhe die Jagd auf Flächen, die nicht als forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen anzusehen sind und in denen das Eindringen des Haarwildes durch natürliche oder künstliche Umfriedungen verhindert wird. Hofräume und Hausgärten müssten, damit die Jagd dort ruhe, durch Mauern, Steine, Hecken, Gräben udgl gegen das beliebige Betreten durch fremde Personen gesichert sein, um im Sinn des § 4 lit e OöJagdG als abgeschlossen zu gelten. Eine derartige Umfriedung liege hier nicht vor, sei doch ein Betreten des Grundstückes problemlos möglich.Nach Paragraph 4, Litera e, OöJagdG ruhe die Jagd in Höfen und Hausgärten, die durch eine Umfriedung abgeschlossen sind. Nach Paragraph 4, Litera f, OöJagdG ruhe die Jagd auf Flächen, die nicht als forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen anzusehen sind und in denen das Eindringen des Haarwildes durch natürliche oder künstliche Umfriedungen verhindert wird. Hofräume und Hausgärten müssten, damit die Jagd dort ruhe, durch Mauern, Steine, Hecken, Gräben udgl gegen das beliebige Betreten durch fremde Personen gesichert sein, um im Sinn des Paragraph 4, Litera e, OöJagdG als abgeschlossen zu gelten. Eine derartige Umfriedung liege hier nicht vor, sei doch ein Betreten des Grundstückes problemlos möglich.
Umfriedungen im Sinn des § 4 lit f OöJagdG seien hingegen nur danach zu beurteilen, ob sie objektiv geeignet sind, das Wild abzuhalten. Dies sei hier auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts und auch schon aufgrund des Vorbringens der Klägerin, dass Hasen durchaus auf ihr Grundstück eindringen könnten, nicht der Fall. Schließlich dürfe auf Flächen, auf denen die Jagd nach § 4 OöJagdG ruhe, das Wild nur nicht aufgescheucht, verfolgt, vertrieben, erlegt oder gefangen werden. Das Aneignungsrecht bleibe dem Jagdausübungsberechtigten hingegen gewahrt; die Fläche bleibe trotz Einzäunung einem eigen- oder genossenschaftlichen Jagdgebiet zugeordnet. Der Beklagte bleibe daher jedenfalls zum Betreten dieser Fläche berechtigt.Umfriedungen im Sinn des Paragraph 4, Litera f, OöJagdG seien hingegen nur danach zu beurteilen, ob sie objektiv geeignet sind, das Wild abzuhalten. Dies sei hier auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts und auch schon aufgrund des Vorbringens der Klägerin, dass Hasen durchaus auf ihr Grundstück eindringen könnten, nicht der Fall. Schließlich dürfe auf Flächen, auf denen die Jagd nach Paragraph 4, OöJagdG ruhe, das Wild nur nicht aufgescheucht, verfolgt, vertrieben, erlegt oder gefangen werden. Das Aneignungsrecht bleibe dem Jagdausübungsberechtigten hingegen gewahrt; die Fläche bleibe trotz Einzäunung einem eigen- oder genossenschaftlichen Jagdgebiet zugeordnet. Der Beklagte bleibe daher jedenfalls zum Betreten dieser Fläche berechtigt.
Nach § 63 Abs 1 OöJagdG dürfe nicht gejagt werden, soweit das Leben und die Sicherheit von Menschen gefährdet oder soweit durch die Jagd die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört wird. Auch daraus sei nicht zu entnehmen, dass dem Beklagten das Betreten dieses Gebietes untersagt werden könne. Im Übrigen sei die Jagdausübung nur insoweit verboten, als sie im Einzelfall eine konkrete Gefährdung von Menschen oder eine konkrete Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung verursache. Die konkrete Gefährdung im Einzelfall orientiere sich dabei am Taterfolg des § 89 StGB. Es müsse sich um eine Situation handeln, die typischerweise dem Eintritt einer Körperverletzung vorangehe, wobei es nur noch von unberechenbaren und unvorhersehbaren Umständen, demnach vom Zufall, abhänge, ob eine solche Verletzung auch wirklich erfolge. Es müsse daher eine Situation vorliegen, die sich bereits so bedrohlich zugespitzt habe, dass sie für den davon Betroffenen erfahrungsgemäß nahezu zwangsläufig eine Beeinträchtigung von Leib oder Leben zur Folge habe. Dies sei hier nicht der Fall. Allein der Umstand, dass mehrere Teilnehmer der Treibjagd das Grundstück der Klägerin betraten und Schüsse zu hören waren, begründe noch keine konkrete Gefahr im Einzelfall.Nach Paragraph 63, Absatz eins, OöJagdG dürfe nicht gejagt werden, soweit das Leben und die Sicherheit von Menschen gefährdet oder soweit durch die Jagd die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört wird. Auch daraus sei nicht zu entnehmen, dass dem Beklagten das Betreten dieses Gebietes untersagt werden könne. Im Übrigen sei die Jagdausübung nur insoweit verboten, als sie im Einzelfall eine konkrete Gefährdung von Menschen oder eine konkrete Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung verursache. Die konkrete Gefährdung im Einzelfall orientiere sich dabei am Taterfolg des Paragraph 89, StGB. Es müsse sich um eine Situation handeln, die typischerweise dem Eintritt einer Körperverletzung vorangehe, wobei es nur noch von unberechenbaren und unvorhersehbaren Umständen, demnach vom Zufall, abhänge, ob eine solche Verletzung auch wirklich erfolge. Es müsse daher eine Situation vorliegen, die sich bereits so bedrohlich zugespitzt habe, dass sie für den davon Betroffenen erfahrungsgemäß nahezu zwangsläufig eine Beeinträchtigung von Leib oder Leben zur Folge habe. Dies sei hier nicht der Fall. Allein der Umstand, dass mehrere Teilnehmer der Treibjagd das Grundstück der Klägerin betraten und Schüsse zu hören waren, begründe noch keine konkrete Gefahr im Einzelfall.
Das Berufungsgericht bestätigte infolge Berufung der Klägerin das Ersturteil und sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige S 52.000, die ordentliche Revision sei zulässig, weil zu § 4 lit e und f OöJagdG keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes und keine hier verwertbare Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgefunden worden sei, die eine Eigentumsbeschränkung enthaltenden Bestimmungen des OöJagdG in ihrem Bestand in Frage gestellt werden könnten oder deren Auslegung unter dem Aspekt der Konformität mit Art 5 StGG als höherstufigem Recht zu einem anderen Ergebnis führen könnte.Das Berufungsgericht bestätigte infolge Berufung der Klägerin das Ersturteil und sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige S 52.000, die ordentliche Revision sei zulässig, weil zu Paragraph 4, Litera e und f OöJagdG keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes und keine hier verwertbare Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgefunden worden sei, die eine Eigentumsbeschränkung enthaltenden Bestimmungen des OöJagdG in ihrem Bestand in Frage gestellt werden könnten oder deren Auslegung unter dem Aspekt der Konformität mit Artikel 5, StGG als höherstufigem Recht zu einem anderen Ergebnis führen könnte.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Ersturteils und führte in rechtlicher Hinsicht aus, gemäß § 4 OöJagdG ruhe die Jagd auf Höfen und Hausgärten, die durch eine Umfriedung abgeschlossen sind (lit e), und auf nicht forstlich genutzten Grundflächen, in die das Eindringen des Haarwildes durch natürliche oder künstliche Umfriedungen verhindert werde; landesübliche Zäune gelten nicht als Umfriedungen in diesem Sinne (lit f).Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Ersturteils und führte in rechtlicher Hinsicht aus, gemäß Paragraph 4, OöJagdG ruhe die Jagd auf Höfen und Hausgärten, die durch eine Umfriedung abgeschlossen sind (Litera e,), und auf nicht forstlich genutzten Grundflächen, in die das Eindringen des Haarwildes durch natürliche oder künstliche Umfriedungen verhindert werde; landesübliche Zäune gelten nicht als Umfriedungen in diesem Sinne (Litera f,).
Entscheidungswesentlich sei, ob die vorhandene Einzäunung als Umfriedung im Sinn dieser Bestimmungen anzusehen sei.
Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen habe mit Schreiben vom 26. 2. 1998 die Eigung der Einzäunung als Umfriedung im Sinne des § 4 lit e OöJagdG verneint. Nach Pesendorfer/Rechberger, Das OöJagdrecht Rz 3 zu § 4, müssten Hofräume und Hausgärten, damit die Jagd dort ruhe, durch Mauern, Steine, Hecken, Gräben udgl gegen das beliebige Betreten durch fremde Personen gesichert sein, um im Sinn des Gesetzes als abgeschlossen zu gelten. Nach der vergleichbaren Bestimmung des § 17 Abs 1 NöJagdG ruhe die Jagd nur auf durch Umfriedung "vollständig" abgeschlossenen Höfen und Hausgärten. Die hier vorliegende Einzäunung sei keine ausreichende Sicherung gegen das beliebige Betreten durch fremde Personen, bedürfe es doch nur einer für durchschnittlich wendige Personen ohne nennenswerte Schwierigkeiten durchzuführenden Körperdrehung, um durch die horizontal angebrachten Pfosten durchzusteigen.Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen habe mit Schreiben vom 26. 2. 1998 die Eigung der Einzäunung als Umfriedung im Sinne des Paragraph 4, Litera e, OöJagdG verneint. Nach Pesendorfer/Rechberger, Das OöJagdrecht Rz 3 zu Paragraph 4,, müssten Hofräume und Hausgärten, damit die Jagd dort ruhe, durch Mauern, Steine, Hecken, Gräben udgl gegen das beliebige Betreten durch fremde Personen gesichert sein, um im Sinn des Gesetzes als abgeschlossen zu gelten. Nach der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, NöJagdG ruhe die Jagd nur auf durch Umfriedung "vollständig" abgeschlossenen Höfen und Hausgärten. Die hier vorliegende Einzäunung sei keine ausreichende Sicherung gegen das beliebige Betreten durch fremde Personen, bedürfe es doch nur einer für durchschnittlich wendige Personen ohne nennenswerte Schwierigkeiten durchzuführenden Körperdrehung, um durch die horizontal angebrachten Pfosten durchzusteigen.
Auch ein Ruhen der Jagd nach § 4 lit f OöJagdG könne nicht angenommen werden, weil die Einzäunung keinesfalls das Eindringen von Haarwild verhindere. Unter Haarwild seien nach der Anlage zum OöJagdG neben dem Hoch- oder Rotwild ua auch der Feldhase, das wilde Kaninchen, das Murmeltier udgl zu subsumieren.Auch ein Ruhen der Jagd nach Paragraph 4, Litera f, OöJagdG könne nicht angenommen werden, weil die Einzäunung keinesfalls das Eindringen von Haarwild verhindere. Unter Haarwild seien nach der Anlage zum OöJagdG neben dem Hoch- oder Rotwild ua auch der Feldhase, das wilde Kaninchen, das Murmeltier udgl zu subsumieren.
Würde man selbst das Ruhen der Jagd nach einer der vorgenannten beiden Bestimmungen bejahen, wäre der Beklagte dennoch in Ausübung des Aneignungsrechtes berechtigt, das Grundstück zu betreten (Pesendorfer/Rechberger aaO Rz 1 E zu § 4).Würde man selbst das Ruhen der Jagd nach einer der vorgenannten beiden Bestimmungen bejahen, wäre der Beklagte dennoch in Ausübung des Aneignungsrechtes berechtigt, das Grundstück zu betreten (Pesendorfer/Rechberger aaO Rz 1 E zu Paragraph 4,).
Was das Jagdverbot nach § 63 OöJagdG anlange, so könne unter Bedachtnahme auf die Örtlichkeiten in Verbindung mit der einmal pro Jahr einen Tag dauernden Jagd eine Gefährdung des Lebens und der Sicherheit von Menschen ebensowenig wie eine Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung ersehen werden. Auch der Umstand, dass das Grundstück im Ortsgebiet liege, könne eine konkrete Gefährdung oder Störung nicht herstellen, weil die Eingrenzung eines Straßennetzes durch die Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende" aus verkehrspolitischen Gründen erfolge.Was das Jagdverbot nach Paragraph 63, OöJagdG anlange, so könne unter Bedachtnahme auf die Örtlichkeiten in Verbindung mit der einmal pro Jahr einen Tag dauernden Jagd eine Gefährdung des Lebens und der Sicherheit von Menschen ebensowenig wie eine Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung ersehen werden. Auch der Umstand, dass das Grundstück im Ortsgebiet liege, könne eine konkrete Gefährdung oder Störung nicht herstellen, weil die Eingrenzung eines Straßennetzes durch die Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende" aus verkehrspolitischen Gründen erfolge.
Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.