Entscheidungsgründe:
Mit dem als "Pachtvertrag" bezeichneten Bestandvertrag vom 25. 5. 1979 nahm der Beklagte vom Rechtsvorgänger der klagenden Partei ein Grundstück in Imst (in der Natur eine sumpfige, später von ihm entwässerte Wiese) zu einem Bestandzins in Höhe von 500 S monatlich (wertgesichert) auf unbestimmte Zeit in Bestand. In Punkt I des Vertrags wurde festgehalten, dass das Bestandverhältnis bereits am 1. 4. 1979 begonnen habe. Während das Bestandverhältnis seitens des Verpächters auf die Dauer von fünf Jahren unkündbar sein sollte, könne es sonst unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Nach Punkt III des Vertrags beabsichtigte der Beklagte, auf der Wiese "mobile Garagen zur Weitervermietung zu errichten". In der Folge entwässerte er die Wiese, betonierte darin Fundamente und stellte darauf 20 Garagen auf, von denen auch derzeit noch der Großteil vermietet ist. Dass der ursprüngliche Bestandgeber oder späterhin dessen Rechtsnachfolger (der Erblasser) gegenüber dem Beklagten auf jegliche Kündigung verzichtet hätten, war nicht feststellbar.Mit dem als "Pachtvertrag" bezeichneten Bestandvertrag vom 25. 5. 1979 nahm der Beklagte vom Rechtsvorgänger der klagenden Partei ein Grundstück in Imst (in der Natur eine sumpfige, später von ihm entwässerte Wiese) zu einem Bestandzins in Höhe von 500 S monatlich (wertgesichert) auf unbestimmte Zeit in Bestand. In Punkt römisch eins des Vertrags wurde festgehalten, dass das Bestandverhältnis bereits am 1. 4. 1979 begonnen habe. Während das Bestandverhältnis seitens des Verpächters auf die Dauer von fünf Jahren unkündbar sein sollte, könne es sonst unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Nach Punkt römisch drei des Vertrags beabsichtigte der Beklagte, auf der Wiese "mobile Garagen zur Weitervermietung zu errichten". In der Folge entwässerte er die Wiese, betonierte darin Fundamente und stellte darauf 20 Garagen auf, von denen auch derzeit noch der Großteil vermietet ist. Dass der ursprüngliche Bestandgeber oder späterhin dessen Rechtsnachfolger (der Erblasser) gegenüber dem Beklagten auf jegliche Kündigung verzichtet hätten, war nicht feststellbar.
Mit der vorliegenden Klage kündigte die klagende Partei das Bestandverhältnis gemäß § 560 Abs 1 Z 1 ZPO unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten zwölfmonatigen Kündigungsfrist zum 30. 6. 2000 auf. Entgegen den Einwendungsbehauptungen des Beklagten sei ein Kündigungsverzicht auf Bestandgeberseite nicht erklärt worden.Mit der vorliegenden Klage kündigte die klagende Partei das Bestandverhältnis gemäß Paragraph 560, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten zwölfmonatigen Kündigungsfrist zum 30. 6. 2000 auf. Entgegen den Einwendungsbehauptungen des Beklagten sei ein Kündigungsverzicht auf Bestandgeberseite nicht erklärt worden.
Der Beklagte beantragte die Aufhebung der Aufkündigung und wendete ein, er habe entsprechend dem ausdrücklich vereinbarten Vertragszweck auf der Bestandliegenschaft Garagen aufgestellt und diese an Dritte vermietet, weshalb das Bestandverhältnis als Geschäftsraummiete zu qualifizieren sei und damit den kündigungsrechtlichen Bestimmungen des MRG unterliege. Überdies hätten sowohl der Rechtsvorgänger der klagenden Partei wie auch diese selbst einen Kündigungsverzicht erklärt.
Das Erstgericht erklärte die Aufkündigung für rechtswirksam und verpflichtete den Beklagten zur Räumung der Bestandliegenschaft. Da auch eine geschäftlich genutzte Platzmiete nicht den kündigungsrechtlichen Bestimmungen des MRG unterliege und ein Kündigungsverzicht nicht festgestellt haben werden können, sei die rechtzeitig angebrachte Aufkündigung für rechtswirksam zu erklären und der Beklagte zur Räumung zu verpflichten.
Das Berufungsgericht hob in Stattgebung der Berufung des Beklagten die Aufkündigung auf, wies das Räumungsbegehren ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Der vorliegende "Pachtvertrag" sei rechtlich zweifelsfrei als Mietvertrag zu qualifizieren. Zwar sei darin von einer beabsichtigten Aufstellung mobiler Garagen die Rede. Dass aber die Bestandgeberseite in der Folge sich gegen eine Betonfundamendierung ausgesprochen hätte, sei nicht behauptet worden und auch nicht vorgekommen. Der Fall sei ähnlich zu beurteilen wie jener der Entscheidung 4 Ob 533/91, in den ein auf ein Betonfundament gestellter Würstelstand als Superädifikat qualifiziert worden sei. Sollte die Art der Verbindung der Garagenböden mit den Betonfundamenten derart massiv im Sinn des § 297 ABGB ausgefallen sein (und mit der dort erwähnten ständigen Belassungsabsicht - was allerdings nicht sicher feststehe), so wären die Garagen gar zum unselbständigen Bestandteil der Bestandliegenschaft geworden. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt seien die Garagen zumindest als Superädifikate zu qualifizieren. Im Sinn der ständigen Rechtsprechung sei der vorliegende Vertrag im Wege der Analogie den Bestandverträgen über eine Raummiete gleichzustellen. Damit unterliege das Bestandverhältnis grundsätzlich den kündigungsrechtlichen Bestimmungen des MRG bzw vormals des MietG. Die abschließende Klärung der Frage, ob aufgrund des Vertragsabschlusszeitpunktes (25. 5. 1979) gemäß § 43 Abs 1 MRG die kündigungsrechtlichen Bestimmungen des MRG analog anzuwenden seien oder aber gemäß § 49 Abs 1 letzter MRG jene des MietG, könne als entscheidungsunerheblich dahingestellt bleiben, weil die zum MietG ergangene Rechtsprechung in Ansehung der hier relevanten Fragen inhaltlich mit der zum MRG ergangenen Rechtsprechung voll übereinstimme. Da das Vorliegen eines Kündigungstatbestands gar nicht behauptet worden sei, sei das erstinstanzliche Urteil in die Aufhebung der Aufkündigung und Abweisung des Räumungsbegehrens abzuändern. Ob die klagende Partei oder ihr Rechtsvorgänger gegenüber dem Beklagten auf Kündigung verzichtet hätten, könne damit dahingestellt bleiben, weshalb auf die Beweisrüge des Beklagten zu diesem Punkt nicht weiter einzugehen sei.Das Berufungsgericht hob in Stattgebung der Berufung des Beklagten die Aufkündigung auf, wies das Räumungsbegehren ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Der vorliegende "Pachtvertrag" sei rechtlich zweifelsfrei als Mietvertrag zu qualifizieren. Zwar sei darin von einer beabsichtigten Aufstellung mobiler Garagen die Rede. Dass aber die Bestandgeberseite in der Folge sich gegen eine Betonfundamendierung ausgesprochen hätte, sei nicht behauptet worden und auch nicht vorgekommen. Der Fall sei ähnlich zu beurteilen wie jener der Entscheidung 4 Ob 533/91, in den ein auf ein Betonfundament gestellter Würstelstand als Superädifikat qualifiziert worden sei. Sollte die Art der Verbindung der Garagenböden mit den Betonfundamenten derart massiv im Sinn des Paragraph 297, ABGB ausgefallen sein (und mit der dort erwähnten ständigen Belassungsabsicht - was allerdings nicht sicher feststehe), so wären die Garagen gar zum unselbständigen Bestandteil der Bestandliegenschaft geworden. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt seien die Garagen zumindest als Superädifikate zu qualifizieren. Im Sinn der ständigen Rechtsprechung sei der vorliegende Vertrag im Wege der Analogie den Bestandverträgen über eine Raummiete gleichzustellen. Damit unterliege das Bestandverhältnis grundsätzlich den kündigungsrechtlichen Bestimmungen des MRG bzw vormals des MietG. Die abschließende Klärung der Frage, ob aufgrund des Vertragsabschlusszeitpunktes (25. 5. 1979) gemäß Paragraph 43, Absatz eins, MRG die kündigungsrechtlichen Bestimmungen des MRG analog anzuwenden seien oder aber gemäß Paragraph 49, Absatz eins, letzter MRG jene des MietG, könne als entscheidungsunerheblich dahingestellt bleiben, weil die zum MietG ergangene Rechtsprechung in Ansehung der hier relevanten Fragen inhaltlich mit der zum MRG ergangenen Rechtsprechung voll übereinstimme. Da das Vorliegen eines Kündigungstatbestands gar nicht behauptet worden sei, sei das erstinstanzliche Urteil in die Aufhebung der Aufkündigung und Abweisung des Räumungsbegehrens abzuändern. Ob die klagende Partei oder ihr Rechtsvorgänger gegenüber dem Beklagten auf Kündigung verzichtet hätten, könne damit dahingestellt bleiben, weshalb auf die Beweisrüge des Beklagten zu diesem Punkt nicht weiter einzugehen sei.
Da zur Rechtsfrage, ob im Fall der Vermietung einer Liegenschaft in der vereinbarten Pateienabsicht, dass der Bestandnehmer dort eine größere Anzahl von ortsfesten Garagen errichte und an Dritte vermiete, diese Garagen als Geschäftsräumlichkeiten zu qualifizieren seien, noch keine Rechtsprechung vorliege, sei die Revision zuzulassen.