Entscheidung 3 Ob 148/03s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.06.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Peter B*****, wider die beklagte Partei Maria B*****, vertreten durch Dr. Hellmut Prankl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 9. April 2003, GZ 21 R 103/03a-24, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Mondsee vom 27. Februar 2003, GZ 3 C 42/02a-21, bestätigt wurde, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Peter B*****, wider die beklagte Partei Maria B*****, vertreten durch Dr. Hellmut Prankl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 9. April 2003, GZ 21 R 103/03a-24, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Mondsee vom 27. Februar 2003, GZ 3 C 42/02a-21, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Beschluss des Erstgerichts, mit dem dem Kläger die Verfahrenshilfe entzogen und ihm der Erlag eines Kostenvorschusses von 2.500 EUR für Sachverständigengebühren aufgetragen wurde, bestätigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Klägers ist - wie bereits das Rekursgericht im angefochtenen Beschluss ausgesprochen hat - gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO als Beschluss über die Verfahrenshilfe und darüber hinaus als zur Gänze bestätigender Beschluss gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weshalb er zurückzuweisen ist.Der Revisionsrekurs des Klägers ist - wie bereits das Rekursgericht im angefochtenen Beschluss ausgesprochen hat - gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO als Beschluss über die Verfahrenshilfe und darüber hinaus als zur Gänze bestätigender Beschluss gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, weshalb er zurückzuweisen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00148.03S.0624.000
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2012
Dokumentnummer
JJT_20030624_OGH0002_0030OB00148_03S0000_000