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Entscheidung 3 Ob 148/06w×

Entscheidung 3 Ob 148/06w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob148/06w

Entscheidungsdatum

27.06.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Ernestine S*****, vertreten durch Dr. Peter Sommerer, Rechtsanwalts GmbH in Wien, wider die verpflichtete Partei Helmut G*****, wegen 699,64 EUR sA, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. März 2006, GZ 47 R 166/06v-22, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 27. Dezember 2005, GZ 11 Nc 322/05k-12, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hat dem Rekurs des Verpflichteten gegen die Abweisung seines Einspruchs gegen die Exekutionsbewilligung nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Der dennoch vom Verpflichteten erhobene „außerordentliche" Revisionsrekurs ist - zumal der Entscheidungsgegenstand in diesem Fall 4.000 EUR nicht übersteigt und überdies das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss vollinhaltlich bestätigt hat - gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ZPO, der gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden ist, zurückzuweisen.

Anmerkung

E81318 3Ob148.06w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00148.06W.0627.000

Dokumentnummer

JJT_20060627_OGH0002_0030OB00148_06W0000_000