Entscheidung 3 Ob 148/06w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.06.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Ernestine S*****, vertreten durch Dr. Peter Sommerer, Rechtsanwalts GmbH in Wien, wider die verpflichtete Partei Helmut G*****, wegen 699,64 EUR sA, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. März 2006, GZ 47 R 166/06v-22, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 27. Dezember 2005, GZ 11 Nc 322/05k-12, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht hat dem Rekurs des Verpflichteten gegen die Abweisung seines Einspruchs gegen die Exekutionsbewilligung nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig ist.Das Rekursgericht hat dem Rekurs des Verpflichteten gegen die Abweisung seines Einspruchs gegen die Exekutionsbewilligung nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig ist.
Rechtliche Beurteilung
Der dennoch vom Verpflichteten erhobene „außerordentliche" Revisionsrekurs ist - zumal der Entscheidungsgegenstand in diesem Fall 4.000 EUR nicht übersteigt und überdies das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss vollinhaltlich bestätigt hat - gemäß § 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO, der gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden ist, zurückzuweisen.Der dennoch vom Verpflichteten erhobene „außerordentliche" Revisionsrekurs ist - zumal der Entscheidungsgegenstand in diesem Fall 4.000 EUR nicht übersteigt und überdies das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss vollinhaltlich bestätigt hat - gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ZPO, der gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden ist, zurückzuweisen.
Anmerkung
E81318
3Ob148.06w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00148.06W.0627.000
Dokumentnummer
JJT_20060627_OGH0002_0030OB00148_06W0000_000