[10] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; sie ist auch berechtigt.
[11] 1.1 Die Schlüssigkeit einer Klage kann nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden und begründet daher grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage (RS0037780 [T1]), sofern nicht eine krasse Fehlbeurteilung der Schlüssigkeit durch das Berufungsgericht vorliegt (RS0037780 [T5]). Ein solcher Fall liegt hier vor.
[12] 1.2 Nach ständiger Rechtsprechung würde es im Fall der Rückforderung von Spielverlusten angesichts der Vielzahl der Transaktionen das Gebot der Präzisierung des Vorbringens überspannen, würde man für jede von zahlreichen Einzelforderungen ein gesondertes detailliertes Vorbringen verlangen. Das auf Rückzahlung von Spielverlusten gestützte Klagebegehren ist daher grundsätzlich hinreichend schlüssig, wenn der Anspruch nach dem Zeitraum des wiederholten Spielgeschehens sowie der Summe der Einzahlungen und der Summe der Auszahlungen konkretisiert wird (vgl 6 Ob 135/25h mwN). Im Allgemeinen genügt es also, wenn der Kläger die Differenz zwischen sämtlichen Ein- und Auszahlungen in einem klar definierten Zeitraum geltend macht (3 Ob 210/24i). Dies gilt auch für den (hier dem Kläger exekutiv überwiesenen) Anspruch des Glücksspielanbieters gegen den Spieler auf Rückzahlung der von diesem erzielten Gewinne. 1.2 Nach ständiger Rechtsprechung würde es im Fall der Rückforderung von Spielverlusten angesichts der Vielzahl der Transaktionen das Gebot der Präzisierung des Vorbringens überspannen, würde man für jede von zahlreichen Einzelforderungen ein gesondertes detailliertes Vorbringen verlangen. Das auf Rückzahlung von Spielverlusten gestützte Klagebegehren ist daher grundsätzlich hinreichend schlüssig, wenn der Anspruch nach dem Zeitraum des wiederholten Spielgeschehens sowie der Summe der Einzahlungen und der Summe der Auszahlungen konkretisiert wird vergleiche 6 Ob 135/25h mwN). Im Allgemeinen genügt es also, wenn der Kläger die Differenz zwischen sämtlichen Ein- und Auszahlungen in einem klar definierten Zeitraum geltend macht (3 Ob 210/24i). Dies gilt auch für den (hier dem Kläger exekutiv überwiesenen) Anspruch des Glücksspielanbieters gegen den Spieler auf Rückzahlung der von diesem erzielten Gewinne.
[13] 1.3 Ein diesen Anforderungen genügendes Vorbringen hat der Kläger allerdings nicht erstattet, weil er sich – neben der Behauptung, der Beklagte habe bei einem Online-Turnier im Jahr 2022 ein Preisgeld von 114.703 US-Dollar und im November 2020 einen Gewinn von 221.564 US-Dollar erzielt – auf das allgemein gehaltene Vorbringen beschränkt hat, der Beklagte habe auf der Online-Plattform der Verpflichteten „jedenfalls erheblich mehr gewonnen als verloren“.
[14] 1.4 Der Kläger ist für die für seinen Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen behauptungs- und beweispflichtig (RS0037797; RS0106638); nur unter bestimmten Voraussetzungen können Beweiserleichterungen in Betracht kommen. Ein Informationsdefizit des betreibenden Gläubigers über die gepfändete Forderung kann bei jeder Forderungsexekution bestehen. Aus diesem Grund regelt § 306 Abs 1 EO, dass der Verpflichtete dem Verwalter oder dem betreibenden Gläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde, die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben hat. Der Urkundenbegriff des § 306 Abs 1 EO ist weit zu verstehen. Erfasst sind daher alle Urkunden, die für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung behilflich sein können, wobei es unerheblich ist, ob es sich um private oder öffentliche Urkunden handelt (3 Ob 21/25x [Rz 8] mwN). Kommt der Verpflichtete seiner Auskunfts- und Ausfolgungspflicht nach § 306 Abs 1 EO nicht (ausreichend) nach, so kann das Exekutionsgericht gemäß § 27a Abs 2 EO auf Antrag des Betreibenden die Ausfolgung der Unterlagen durch den Verpflichteten und dessen Mitwirkung nach §§ 346 ff EO im Wege einer (Hilfs-)Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen erzwingen (3 Ob 24/25p mwN). 1.4 Der Kläger ist für die für seinen Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen behauptungs- und beweispflichtig (RS0037797; RS0106638); nur unter bestimmten Voraussetzungen können Beweiserleichterungen in Betracht kommen. Ein Informationsdefizit des betreibenden Gläubigers über die gepfändete Forderung kann bei jeder Forderungsexekution bestehen. Aus diesem Grund regelt Paragraph 306, Absatz eins, EO, dass der Verpflichtete dem Verwalter oder dem betreibenden Gläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde, die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben hat. Der Urkundenbegriff des Paragraph 306, Absatz eins, EO ist weit zu verstehen. Erfasst sind daher alle Urkunden, die für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung behilflich sein können, wobei es unerheblich ist, ob es sich um private oder öffentliche Urkunden handelt (3 Ob 21/25x [Rz 8] mwN). Kommt der Verpflichtete seiner Auskunfts- und Ausfolgungspflicht nach Paragraph 306, Absatz eins, EO nicht (ausreichend) nach, so kann das Exekutionsgericht gemäß Paragraph 27 a, Absatz 2, EO auf Antrag des Betreibenden die Ausfolgung der Unterlagen durch den Verpflichteten und dessen Mitwirkung nach Paragraphen 346, ff EO im Wege einer (Hilfs-)Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen erzwingen (3 Ob 24/25p mwN).
[15] 1.5 Das Erstgericht hat die Unschlüssigkeit der Klage mit dem Kläger zwar nicht näher erörtert. Allerdings bedarf es nach der Rechtsprechung keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen – insbesondere in Richtung einer Unschlüssigkeit – erhoben hat (RS0037300 [T41]; RS0120056 [T4]). Da der Beklagte unter anderem mehrfach eingewendet hat, dass eine pauschale Aufstellung der Gewinne und Verluste für den Nachweis der geltend gemachten Forderung nicht ausreiche, hat er auf die Unschlüssigkeit des Klagebegehrens schon in erster Instanz ausreichend hingewiesen. Der Kläger hat dies allerdings nicht zum Anlass für eine Ergänzung seines Vorbringens genommen, weshalb die Unschlüssigkeit des Klagebegehrens ohne Verstoß gegen das – auch für den Obersten Gerichtshof geltende (RS0037300 [T9]) – Verbot einer Überraschungsentscheidung wahrzunehmen ist.
[16] 2. Das Klagebegehren ist somit schon mangels Schlüssigkeit abzuweisen. Ein Eingehen auf die übrigen in der Revision vorgetragenen Argumente ist entbehrlich.
[17] 3. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens auf § 41 iVm § 54 Abs 1a ZPO und hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens auf §§ 41, 50 ZPO. 3. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens auf Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins a, ZPO und hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens auf Paragraphen 41, 50, ZPO.