Aus den Entscheidungsgründen:
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger als Gatte der am 10. Dezember 1942 bis 4. Jänner 1952 in Heilanstalten angehaltenen Katharina A. für die Kosten dieser Anhaltung nur nach § 25a der Fürsorgepflichtordnung hätte in Anspruch genommen werden können und daß deshalb, weil nach § 18 der Fürs-Einf.VO. Streitigkeiten nach § 25a der Fürsorgepflichtordnung in die ausschließliche Kompetenz der ordentlichen Gerichte gehören, der Rückstandsausweis, auf Grund dessen Exekution beantragt wurde, absolut nichtig sei. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Der Rückstandsausweis bezieht sich auf den Bescheid vom 16. Mai 1952 und ist auf Grund des § 23 der Fürsorgepflichtverordnung erlassen worden. Er stützt sich nicht auf ein zwischen dem Kläger und der befürsorgten Katharina A. bestehendes Eheverhältnis, sondern auf die Unterhaltspflicht des Klägers. Durch § 25a der Fürsorgepflichtverordnung wird es keineswegs ausgeschlossen, einen Ehegatten auf Grund seiner bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht nach § 21a und § 23 im Verwaltungsweg zum Kostenersatz (für die Vergangenheit) zu verhalten. Dies folgt schon aus den Eingangsworten des § 25a "unbeschadet seiner Ersatzansprüche nach § 21a". Ein geschiedener Ehegatte könnte auch gar nicht nach § 25a Fürsorgepflichtverordnung für die Zeit nach der Scheidung zum Ersatz von Kosten, die für die geschiedene Ehegattin aufgewendet wurden, verhalten werden, weil es nach der Scheidung an einem Eheverhältnis fehlt. Nach der Scheidung bestehen nur unter Umständen Unterhaltsansprüche, die Grund für eine Ersatzpflicht nach § 21a der Fürsorgepflichtverordnung sein können.Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger als Gatte der am 10. Dezember 1942 bis 4. Jänner 1952 in Heilanstalten angehaltenen Katharina A. für die Kosten dieser Anhaltung nur nach Paragraph 25 a, der Fürsorgepflichtordnung hätte in Anspruch genommen werden können und daß deshalb, weil nach Paragraph 18, der Fürs-Einf.VO. Streitigkeiten nach Paragraph 25 a, der Fürsorgepflichtordnung in die ausschließliche Kompetenz der ordentlichen Gerichte gehören, der Rückstandsausweis, auf Grund dessen Exekution beantragt wurde, absolut nichtig sei. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Der Rückstandsausweis bezieht sich auf den Bescheid vom 16. Mai 1952 und ist auf Grund des Paragraph 23, der Fürsorgepflichtverordnung erlassen worden. Er stützt sich nicht auf ein zwischen dem Kläger und der befürsorgten Katharina A. bestehendes Eheverhältnis, sondern auf die Unterhaltspflicht des Klägers. Durch Paragraph 25 a, der Fürsorgepflichtverordnung wird es keineswegs ausgeschlossen, einen Ehegatten auf Grund seiner bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht nach Paragraph 21 a und Paragraph 23, im Verwaltungsweg zum Kostenersatz (für die Vergangenheit) zu verhalten. Dies folgt schon aus den Eingangsworten des Paragraph 25 a, "unbeschadet seiner Ersatzansprüche nach Paragraph 21 a, Ein geschiedener Ehegatte könnte auch gar nicht nach Paragraph 25 a, Fürsorgepflichtverordnung für die Zeit nach der Scheidung zum Ersatz von Kosten, die für die geschiedene Ehegattin aufgewendet wurden, verhalten werden, weil es nach der Scheidung an einem Eheverhältnis fehlt. Nach der Scheidung bestehen nur unter Umständen Unterhaltsansprüche, die Grund für eine Ersatzpflicht nach Paragraph 21 a, der Fürsorgepflichtverordnung sein können.
Ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen dafür vorhanden waren, den Kläger für die Vergangenheit in Anspruch nehmen zu können, ist eine Frage, die die Gesetzmäßigkeit des Bescheides vom 16. Mai 1952 und des Rückstandsausweises vom 11. November 1952 betrifft, diese Frage kann aber nicht durch ein Gericht überprüft werden.
Eine Oppositionsklage konnte der Kläger als Verpflichteter aus einem verwaltungsbehördlichen Exekutionstitel nicht einbringen, wie die Vorinstanzen zutreffend ausgesprochen haben. Dagegen war zumindest nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (vgl. EvBl. 1951 Nr. 475) - das Schrifttum vertritt zumeist die gegenteilige Meinung - trotz der Natur des Exekutionstitels eine Impugnationsklage zulässig. Mit dieser konnte er aber nur den Mangel der Vollstreckbarkeit geltend machen. Nun sind aber auch nach § 23 der Fürsorgepflichtverordnung Rückstandsausweise vollstreckbar. Daß in der bezeichneten Norm der dem deutschen Vollstreckungsrecht eigentümliche Ausdruck "vorläufig vollstreckbar" gebraucht wird, bedeutet nichts anderes als die Statuierung einer Ersatzpflicht des Gläubigers im Falle der Aufhebung des Verwaltungsbescheides durch das ordentliche Gericht wie solches durch § 23 Abs. 2 Fürsorgepflichtverordnung vorgesehen ist. Der Verpflichtete hat die Klage nach § 36 EO. gegen den Bezirksfürsorgeverband gerichtet, obwohl er dessen Rechtspersönlichkeit bestreitet. Das ist bei einer Impugnationsklage nicht unmöglich, denn dem Verpflichteten wird ja der Impugnationsbeklagte durch die Exekutionsführung aufgedrängt und der Verpflichtete kann sich bei Vorliegen eines Impugnationstatbestandes gegen die Exekutionsführung nur mit der Klage nach § 36 EO. zur Wehr setzen. Bei einer Klage nach § 36 EO. ist daher ebenso wie bei einer Klage nach § 37 EO. (vgl. SZ. XXIV/191) die Rechtspersönlichkeit der Beklagten keine Klagsvoraussetzung. Die Behauptung des Verpflichteten, daß dem Bezirksfürsorgeverband Rechtspersönlichkeit abgeht, betrifft den Anspruch, war daher im Rahmen der im vorliegenden Fall allein dem Gericht obliegenden Prüfung der Fälligkeits- und Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen nicht zu untersuchen.Eine Oppositionsklage konnte der Kläger als Verpflichteter aus einem verwaltungsbehördlichen Exekutionstitel nicht einbringen, wie die Vorinstanzen zutreffend ausgesprochen haben. Dagegen war zumindest nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes vergleiche EvBl. 1951 Nr. 475) - das Schrifttum vertritt zumeist die gegenteilige Meinung - trotz der Natur des Exekutionstitels eine Impugnationsklage zulässig. Mit dieser konnte er aber nur den Mangel der Vollstreckbarkeit geltend machen. Nun sind aber auch nach Paragraph 23, der Fürsorgepflichtverordnung Rückstandsausweise vollstreckbar. Daß in der bezeichneten Norm der dem deutschen Vollstreckungsrecht eigentümliche Ausdruck "vorläufig vollstreckbar" gebraucht wird, bedeutet nichts anderes als die Statuierung einer Ersatzpflicht des Gläubigers im Falle der Aufhebung des Verwaltungsbescheides durch das ordentliche Gericht wie solches durch Paragraph 23, Absatz 2, Fürsorgepflichtverordnung vorgesehen ist. Der Verpflichtete hat die Klage nach Paragraph 36, EO. gegen den Bezirksfürsorgeverband gerichtet, obwohl er dessen Rechtspersönlichkeit bestreitet. Das ist bei einer Impugnationsklage nicht unmöglich, denn dem Verpflichteten wird ja der Impugnationsbeklagte durch die Exekutionsführung aufgedrängt und der Verpflichtete kann sich bei Vorliegen eines Impugnationstatbestandes gegen die Exekutionsführung nur mit der Klage nach Paragraph 36, EO. zur Wehr setzen. Bei einer Klage nach Paragraph 36, EO. ist daher ebenso wie bei einer Klage nach Paragraph 37, EO. vergleiche SZ. XXIV/191) die Rechtspersönlichkeit der Beklagten keine Klagsvoraussetzung. Die Behauptung des Verpflichteten, daß dem Bezirksfürsorgeverband Rechtspersönlichkeit abgeht, betrifft den Anspruch, war daher im Rahmen der im vorliegenden Fall allein dem Gericht obliegenden Prüfung der Fälligkeits- und Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen nicht zu untersuchen.