Dem Revisionsrekurs kommt Berechtigung zu.
Die Frage der Pfändbarkeit eines Genossenschaftsanteiles wird in Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich behandelt. Der Oberste Gerichtshof hat in früherer Zeit zu dieser Frage öfters Stellung genommen. Dabei wurde, worauf schon Pisko (Gerichtszeitung Jahrgang 1908 Nr. 25 und Nr. 26) hingewiesen hat, unter "Geschäftsanteil" nicht immer das gleiche verstanden. So erklärt Adler - Clemens 753 die Exekution für nicht zulässig mit der Begründung, daß der Geschäftsanteil zum Genossenschaftsvermögen gehört und deshalb darauf von den Privatgläubigern nicht gegriffen werden kann. Die Entscheidung hat offensichtlich die vom Genossenschafter geleistete Geldeinlage im Auge, die in das Vermögen der Genossenschaft gekommen ist. Noch deutlicher kommt dies in Adler - Clemens 1807, 2024 und 2623 zum Ausdruck, in welchen Entscheidungen die Exekution für nicht zulässig erklärt wird, weil die "Einlage" im Eigentum der Genossenschaft steht bzw. der "eingezahlte" Geschäftsanteil nicht im Eigentum des Verpflichteten steht. In keiner dieser Entscheidungen wird der Geschäftsanteil als Inbegriff der dem Genossenschafter zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche und herrschaftlichen Befugnisse verstanden. Über die Pfändbarkeit dieses Mitgliedschaftsrechtes bei Genossenschaften mit beschränkter Haftung ist daher durch die zitierten Entscheidungen nicht abgesprochen. Dagegen hat der Oberste Gerichtshof in zahlreichen anderen Entscheidungen die Zulässigkeit einer solchen Exekution bejaht. So in Adler - Clemens 982, 1376, 1774, 2021, 2249, 2286, 2376 und GlUNF. 2443. In neuerer Zeit hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ. XVI 81 diese Frage berührt und ausgesprochen, daß der betreibende Gläubiger durch eine Exekution nach den §§ 331, 333 EO. die Rechte ausüben kann, die das Genossenschaftsmitglied der Genossenschaft gegenüber hat, vor allem die Mitgliedschaft zur Genossenschaft kundigen kann. Die Lehre hat sich der Ansicht Piskos angeschlossen und ohne nähere Begründung die Unpfändbarkeit des Genossenschaftsanteils erklärt. Walker (österr. Exekutionsrecht, S. 321) beruft sich auf § 56 des Genossenschaftsgesetzes; Kollross (Die Exekution auf Vermögensrechte und Unternehmungen, S. 98) erklärt die Mitgliedschaftsrechte an einer Genossenschaft für unübertragbar, ebenso Heller - Trenkwalder (Exekutionsordnung, S. 1193, Fußnote 5) unter Bezugnahme auf Pisko, Gerichtszeitung 1908. Dasselbe gilt für Neumann - Lichtblau (Kommentar zur EO., S. 917).Die Frage der Pfändbarkeit eines Genossenschaftsanteiles wird in Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich behandelt. Der Oberste Gerichtshof hat in früherer Zeit zu dieser Frage öfters Stellung genommen. Dabei wurde, worauf schon Pisko (Gerichtszeitung Jahrgang 1908 Nr. 25 und Nr. 26) hingewiesen hat, unter "Geschäftsanteil" nicht immer das gleiche verstanden. So erklärt Adler - Clemens 753 die Exekution für nicht zulässig mit der Begründung, daß der Geschäftsanteil zum Genossenschaftsvermögen gehört und deshalb darauf von den Privatgläubigern nicht gegriffen werden kann. Die Entscheidung hat offensichtlich die vom Genossenschafter geleistete Geldeinlage im Auge, die in das Vermögen der Genossenschaft gekommen ist. Noch deutlicher kommt dies in Adler - Clemens 1807, 2024 und 2623 zum Ausdruck, in welchen Entscheidungen die Exekution für nicht zulässig erklärt wird, weil die "Einlage" im Eigentum der Genossenschaft steht bzw. der "eingezahlte" Geschäftsanteil nicht im Eigentum des Verpflichteten steht. In keiner dieser Entscheidungen wird der Geschäftsanteil als Inbegriff der dem Genossenschafter zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche und herrschaftlichen Befugnisse verstanden. Über die Pfändbarkeit dieses Mitgliedschaftsrechtes bei Genossenschaften mit beschränkter Haftung ist daher durch die zitierten Entscheidungen nicht abgesprochen. Dagegen hat der Oberste Gerichtshof in zahlreichen anderen Entscheidungen die Zulässigkeit einer solchen Exekution bejaht. So in Adler - Clemens 982, 1376, 1774, 2021, 2249, 2286, 2376 und GlUNF. 2443. In neuerer Zeit hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ. römisch sechzehn 81 diese Frage berührt und ausgesprochen, daß der betreibende Gläubiger durch eine Exekution nach den Paragraphen 331, 333, EO. die Rechte ausüben kann, die das Genossenschaftsmitglied der Genossenschaft gegenüber hat, vor allem die Mitgliedschaft zur Genossenschaft kundigen kann. Die Lehre hat sich der Ansicht Piskos angeschlossen und ohne nähere Begründung die Unpfändbarkeit des Genossenschaftsanteils erklärt. Walker (österr. Exekutionsrecht, S. 321) beruft sich auf Paragraph 56, des Genossenschaftsgesetzes; Kollross (Die Exekution auf Vermögensrechte und Unternehmungen, S. 98) erklärt die Mitgliedschaftsrechte an einer Genossenschaft für unübertragbar, ebenso Heller - Trenkwalder (Exekutionsordnung, S. 1193, Fußnote 5) unter Bezugnahme auf Pisko, Gerichtszeitung 1908. Dasselbe gilt für Neumann - Lichtblau (Kommentar zur EO., S. 917).
Die angeführten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes begrunden die Zulässigkeit der Exekution damit, daß die Bestimmung des § 56 GenG. nur für Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung gilt, daher eine Beschränkung der Exekution bei Genossenschaften mit beschränkter Haftung nicht besteht. § 83 GenG., der die grundsätzliche Übertragbarkeit des Genossenschaftsanteils ausspricht, wurde schon in der Entscheidung Adler - Clemens 1774 für exekutive Übertragungen anwendbar erklärt. Pisko erklärt die Pfändung für unzulässig, weil der Verpflichtete dadurch außerstande gesetzt wird, die Mitgliedschaft an der Genossenschaft durch Austritt aufzugeben, wodurch er der persönlichen Haftung im Sinne des § 76 GenG. ausgesetzt würde. Diese Erwägung allein vermag aber die Pfändbarkeit nicht aufzuheben. Durch die Pfändung erleidet der Verpflichtete auch in anderen Fällen Nachteile. Sie fallen gerade bei einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung im Gegensatz zu Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung nicht ins Gewicht und können jedenfalls die Pfändung nicht hindern. Das Mitgliedschaftsrecht an einer Genossenschaft ist ein Vermögensrecht und muß daher - sofern das Gesetz nicht ausdrücklich das Gegenteil anordnet - auch dem Zugriff der Gläubiger freigegeben werden. § 83 GenG. erklärt bei der Genossenschaft mit beschränkter Haftung den Anteil des Genossenschafters für übertragbar, sofern in der Satzung nichts anderes angeordnet ist. Als Anteil ist nach § 83 GenG. das Mitgliedschaftsrecht selbst zu verstehen und nicht nur das Auseinandersetzungsguthaben. Damit steht der Genossenschaftsanteil auf gleicher Stufe mit dem Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 76 Ges. m. b. H.-Gesetz). Auch die Erwägung, daß es sich um ein an die Person gebundenes Gesellschaftsrecht handelt, vermag keine Lösung zu rechtfertigen, die entgegen der Bestimmung des § 83 GenG. zu einer Unübertragbarkeit des Anteils führen würde. Der persönlichen Bindung hat der Gesetzgeber bereits dadurch Rechnung getragen, daß er die Übertragung an die Zustimmung der Genossenschaft gebunden hat. Das Fehlen einer Frist wie im § 256 EO. ist bei der Exekution auf "andere Vermögensrechte" allgemein; dagegen bietet die Möglichkeit, die Schuld zu bezahlen und damit die Exekution zur Einstellung zu bringen oder bei Vorliegen der Voraussetzungen etwa die Beseitigung der Exekution als bloßes Druckmittel zu erreichen (RZ. 1959, S. 33), Schutz.Die angeführten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes begrunden die Zulässigkeit der Exekution damit, daß die Bestimmung des Paragraph 56, GenG. nur für Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung gilt, daher eine Beschränkung der Exekution bei Genossenschaften mit beschränkter Haftung nicht besteht. Paragraph 83, GenG., der die grundsätzliche Übertragbarkeit des Genossenschaftsanteils ausspricht, wurde schon in der Entscheidung Adler - Clemens 1774 für exekutive Übertragungen anwendbar erklärt. Pisko erklärt die Pfändung für unzulässig, weil der Verpflichtete dadurch außerstande gesetzt wird, die Mitgliedschaft an der Genossenschaft durch Austritt aufzugeben, wodurch er der persönlichen Haftung im Sinne des Paragraph 76, GenG. ausgesetzt würde. Diese Erwägung allein vermag aber die Pfändbarkeit nicht aufzuheben. Durch die Pfändung erleidet der Verpflichtete auch in anderen Fällen Nachteile. Sie fallen gerade bei einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung im Gegensatz zu Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung nicht ins Gewicht und können jedenfalls die Pfändung nicht hindern. Das Mitgliedschaftsrecht an einer Genossenschaft ist ein Vermögensrecht und muß daher - sofern das Gesetz nicht ausdrücklich das Gegenteil anordnet - auch dem Zugriff der Gläubiger freigegeben werden. Paragraph 83, GenG. erklärt bei der Genossenschaft mit beschränkter Haftung den Anteil des Genossenschafters für übertragbar, sofern in der Satzung nichts anderes angeordnet ist. Als Anteil ist nach Paragraph 83, GenG. das Mitgliedschaftsrecht selbst zu verstehen und nicht nur das Auseinandersetzungsguthaben. Damit steht der Genossenschaftsanteil auf gleicher Stufe mit dem Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Paragraph 76, Ges. m. b. H.-Gesetz). Auch die Erwägung, daß es sich um ein an die Person gebundenes Gesellschaftsrecht handelt, vermag keine Lösung zu rechtfertigen, die entgegen der Bestimmung des Paragraph 83, GenG. zu einer Unübertragbarkeit des Anteils führen würde. Der persönlichen Bindung hat der Gesetzgeber bereits dadurch Rechnung getragen, daß er die Übertragung an die Zustimmung der Genossenschaft gebunden hat. Das Fehlen einer Frist wie im Paragraph 256, EO. ist bei der Exekution auf "andere Vermögensrechte" allgemein; dagegen bietet die Möglichkeit, die Schuld zu bezahlen und damit die Exekution zur Einstellung zu bringen oder bei Vorliegen der Voraussetzungen etwa die Beseitigung der Exekution als bloßes Druckmittel zu erreichen (RZ. 1959, S. 33), Schutz.
Das Rekursgericht hat daher zu Unrecht die Exekution nach § 39 (1) Z. 2 EO., aber auch das Erstgericht zu Unrecht auf Grund der Äußerung der Genossenschaft die Exekution nach § 39 (1) Z. 8 EO. eingestellt. Aus der von der Genossenschaft vorgelegten Satzung geht hervor, daß die Übertragung des Geschäftsguthabens mit Zustimmung des Vorstandes möglich ist (§ 8). Durch eine solche Übertragung scheidet das Mitglied aus der Genossenschaft aus. Die weitere Folge dieses Ausscheidens in Verbindung mit der Übertragung des Geschäftsguthabens kann nur sein, daß der Übernehmer als Mitglied der Genossenschaft beitritt. Von einer Unübertragbarkeit des Anteiles kann daher keine Rede sein. Auch einem Dritten kann seitens der Genossenschaft in diesem Falle die Zustimmung zur Übernahme des Anteiles erteilt werden. Dem steht auch § 13 der Satzung nicht entgegen. Wenn es dort heißt, daß das Recht zur Nutzung eines Hauses der Genossenschaft durch die Mitgliedschaft bedingt ist, so bedeutet dies nur, daß zunächst die Mitgliedschaft erworben werden muß, um ein Haus der Genossenschaft zur Nutzung erhalten zu können. Der Einstellungsantrag war demnach zur Gänze abzuweisen.Das Rekursgericht hat daher zu Unrecht die Exekution nach Paragraph 39, (1) Ziffer 2, EO., aber auch das Erstgericht zu Unrecht auf Grund der Äußerung der Genossenschaft die Exekution nach Paragraph 39, (1) Ziffer 8, EO. eingestellt. Aus der von der Genossenschaft vorgelegten Satzung geht hervor, daß die Übertragung des Geschäftsguthabens mit Zustimmung des Vorstandes möglich ist (Paragraph 8,). Durch eine solche Übertragung scheidet das Mitglied aus der Genossenschaft aus. Die weitere Folge dieses Ausscheidens in Verbindung mit der Übertragung des Geschäftsguthabens kann nur sein, daß der Übernehmer als Mitglied der Genossenschaft beitritt. Von einer Unübertragbarkeit des Anteiles kann daher keine Rede sein. Auch einem Dritten kann seitens der Genossenschaft in diesem Falle die Zustimmung zur Übernahme des Anteiles erteilt werden. Dem steht auch Paragraph 13, der Satzung nicht entgegen. Wenn es dort heißt, daß das Recht zur Nutzung eines Hauses der Genossenschaft durch die Mitgliedschaft bedingt ist, so bedeutet dies nur, daß zunächst die Mitgliedschaft erworben werden muß, um ein Haus der Genossenschaft zur Nutzung erhalten zu können. Der Einstellungsantrag war demnach zur Gänze abzuweisen.