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Entscheidung 3 Ob 149/00h×

Entscheidung 3 Ob 149/00h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob149/00h

Entscheidungsdatum

15.11.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei N*****, vertreten durch Dr. Erwin Bajc und Dr. Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, gegen die verpflichtete Partei R*****, vertreten durch Fiebinger, Polak, Leon & Partner Rechtsanwälte in Wien, wegen S 1,995.828 sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 14. April 2000, GZ 32 R 45/00p-15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es ist ständige Rechtsprechung zu Paragraphen 42, ff EO, dass die Aufschiebung einer zur Hereinbringung geführten Exekution vor deren Vollzug nur gegen volle Sicherheitsleistung bewilligt werden darf (EvBl 1963/11; SZ 59/204 ua). Dies muss auch für das Unterbleiben der Vollziehung von zur Sicherstellung bewillligten Exekutionshandlungen gemäß Paragraph 376, Absatz eins, Ziffer 2, EO gelten. Die im Revisionsrekurs geforderte Anordnung des Unterbleibens der Vollziehung für einen Zeitraum, der sich nach der Höhe der erlegten Sicherheit richtet, steht daher mit der bezogenen Rechtsprechung nicht im Einklang, durch die vielmehr die Entscheidung des Rekursgerichtes gedeckt ist.

Anmerkung

E60429 03A01490

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00149.00H.1115.000

Dokumentnummer

JJT_20001115_OGH0002_0030OB00149_00H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung