Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist ebenso unzulässig wie die Revisionsrekursbeantwortung der verpflichteten Partei.
a) Während die zweite Instanz keine nachvollziehbare Begründung für die Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses anführte, macht die betreibende Partei geltend, die Frage, ob ein Titel iSd § 7 EO ausreichend bestimmt sei, sei jedenfalls eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, weil zumindest ein zweites Exekutionsverfahren betreffend dieselbe, verfassungswidrig verlegte Rohrleitung anhängig sei. Das Rekursgericht übersehe, dass "zwischen den Parteien nur eine einzige Rohrleitung über dieses Grundstück gelegt worden sei". Weiters liege eine abweichende Entscheidung eines anderen Gerichts zweiter Instanz vor. Schließlich sei eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung in jener zu sehen, ob weiteres Vorbringen der betreibenden Partei bei Entscheidung über den Exekutionsantrag heranzuziehen sei und ob auch die Begründung einer Entscheidung bzw der übrige Akteninhalt für die Auslegung des Exekutionstitels herangezogen werden könne.a) Während die zweite Instanz keine nachvollziehbare Begründung für die Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses anführte, macht die betreibende Partei geltend, die Frage, ob ein Titel iSd Paragraph 7, EO ausreichend bestimmt sei, sei jedenfalls eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, weil zumindest ein zweites Exekutionsverfahren betreffend dieselbe, verfassungswidrig verlegte Rohrleitung anhängig sei. Das Rekursgericht übersehe, dass "zwischen den Parteien nur eine einzige Rohrleitung über dieses Grundstück gelegt worden sei". Weiters liege eine abweichende Entscheidung eines anderen Gerichts zweiter Instanz vor. Schließlich sei eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung in jener zu sehen, ob weiteres Vorbringen der betreibenden Partei bei Entscheidung über den Exekutionsantrag heranzuziehen sei und ob auch die Begründung einer Entscheidung bzw der übrige Akteninhalt für die Auslegung des Exekutionstitels herangezogen werden könne.
Wie die Revisionsrekurswerberin selbst einräumt, ist der Oberste Gerichtshof an die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels an ihn nicht gebunden (§ 526 Abs 2 zweiter Satz ZPO). Wie bereits dargelegt hat das Rekursgericht keine konkreten Gründe für seinen Zulassungsausspruch angegeben. Es ist von der Rsp des Obersten Gerichtshofs zu § 7 Abs 1 EO, wonach die Exekution nur bewilligt werden darf, wenn aus dem Exekutionstitel ua auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung und Unterlassung zu entnehmen sind, nicht abgewichen. Die Ansicht, bei Vorhandensein mehrerer Gasleitungen hätte die zu entfernende im Exekutionstitel, allenfalls mit Hilfe eines Planes näher bezeichnet werden müssen, hält sich im Rahmen der Rsp, wonach eine vertretbare Handlung nicht nur durch deren genaue Beschaffenheit, sondern auch durch den Ort der Leistung, allenfalls durch einen wesentlichen Teil des Titels bildenden Plan umschrieben sein muss (EvBl 1974/19; RIS-Justiz RS0000489; Jakusch in Angst, EO, § 7 Rz 60).Wie die Revisionsrekurswerberin selbst einräumt, ist der Oberste Gerichtshof an die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels an ihn nicht gebunden (Paragraph 526, Absatz 2, zweiter Satz ZPO). Wie bereits dargelegt hat das Rekursgericht keine konkreten Gründe für seinen Zulassungsausspruch angegeben. Es ist von der Rsp des Obersten Gerichtshofs zu Paragraph 7, Absatz eins, EO, wonach die Exekution nur bewilligt werden darf, wenn aus dem Exekutionstitel ua auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung und Unterlassung zu entnehmen sind, nicht abgewichen. Die Ansicht, bei Vorhandensein mehrerer Gasleitungen hätte die zu entfernende im Exekutionstitel, allenfalls mit Hilfe eines Planes näher bezeichnet werden müssen, hält sich im Rahmen der Rsp, wonach eine vertretbare Handlung nicht nur durch deren genaue Beschaffenheit, sondern auch durch den Ort der Leistung, allenfalls durch einen wesentlichen Teil des Titels bildenden Plan umschrieben sein muss (EvBl 1974/19; RIS-Justiz RS0000489; Jakusch in Angst, EO, Paragraph 7, Rz 60).
Soweit von der betreibenden Partei die Frage releviert wird, ob neben dem Spruch des Exekutionstitels auch auf die Begründung oder den übrigen Akteninhalt zurückgegriffen werden kann, ist ihr zu erwidern, dass sich aus dem vorliegenden Titel nicht das Geringste über die nähere Beschaffenheit oder Lage der zu entfernenden Gasleitung entnehmen lässt. Dass anderes für den sonstigen Akteninhalt gelten solle, wird gar nicht behauptet. Die Frage ist daher nicht entscheidungswesentlich. Dass (wie im Revisionsrekurs unter Verletzung des Neuerungsverbots) behauptet wird, die verpflichtete Partei lediglich eine von mehreren Rohrleitungen über das fragliche Grundstück errichtet habe, kann nichts zu einer genaueren Identifizierung der fraglichen Leitung beitragen. Weil es hier um die Beurteilung eines einzelnen konkreten Exekutionstitels geht und nicht einmal behauptet wird, es lägen weitere gleichlautende Exekutionstitel anderer Parteien vor, kann auch daraus nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach § 78 EO iVm § 528 ZPO abgeleitet werden. Das allfällige Abweichen der Rekursentscheidung von der Entscheidung eines anderen Rekursgerichts (die entgegen der Ankündigung dem Revisionsrekurs nicht beigelegt wurde), begründet ebenfalls keine derartige Rechtsfrage, stellt doch § 528 Abs 1 ZPO auf das Abweichen von der Rsp des Obersten Gerichtshofs und nicht von der anderer Gerichte ab.Soweit von der betreibenden Partei die Frage releviert wird, ob neben dem Spruch des Exekutionstitels auch auf die Begründung oder den übrigen Akteninhalt zurückgegriffen werden kann, ist ihr zu erwidern, dass sich aus dem vorliegenden Titel nicht das Geringste über die nähere Beschaffenheit oder Lage der zu entfernenden Gasleitung entnehmen lässt. Dass anderes für den sonstigen Akteninhalt gelten solle, wird gar nicht behauptet. Die Frage ist daher nicht entscheidungswesentlich. Dass (wie im Revisionsrekurs unter Verletzung des Neuerungsverbots) behauptet wird, die verpflichtete Partei lediglich eine von mehreren Rohrleitungen über das fragliche Grundstück errichtet habe, kann nichts zu einer genaueren Identifizierung der fraglichen Leitung beitragen. Weil es hier um die Beurteilung eines einzelnen konkreten Exekutionstitels geht und nicht einmal behauptet wird, es lägen weitere gleichlautende Exekutionstitel anderer Parteien vor, kann auch daraus nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, ZPO abgeleitet werden. Das allfällige Abweichen der Rekursentscheidung von der Entscheidung eines anderen Rekursgerichts (die entgegen der Ankündigung dem Revisionsrekurs nicht beigelegt wurde), begründet ebenfalls keine derartige Rechtsfrage, stellt doch Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf das Abweichen von der Rsp des Obersten Gerichtshofs und nicht von der anderer Gerichte ab.
Im Übrigen müssen nach der Rsp im Exekutionstitel die vertretbaren Handlungen so genau umschrieben werden, wie dies tunlich ist (RIS-Justiz RS0000808; Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 7 Rz 31). Eine derartige Umschreibung, die ohne weiteres möglich wäre, fehlt hier, weshalb der aus den vorgelegten Plänen hervorgehende Umstand, dass es auf demselben Grundstück mehrere Rohrleitungen gibt, nur den Mangel der genauen Bezeichnung illustriert. Zudem ist nach stRsp zur Forderungsexekution bei der Prüfung, ob die zu pfändende Forderung überhaupt besteht, die Aktenlage zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0000085 T2; allgemein Meinhart aaO § 3 Rz 21), woraus sich klar ergibt, dass auch Beilagen des Exekutionsantrags Grundlage der Entscheidung über diesen sind.Im Übrigen müssen nach der Rsp im Exekutionstitel die vertretbaren Handlungen so genau umschrieben werden, wie dies tunlich ist (RIS-Justiz RS0000808; Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 7, Rz 31). Eine derartige Umschreibung, die ohne weiteres möglich wäre, fehlt hier, weshalb der aus den vorgelegten Plänen hervorgehende Umstand, dass es auf demselben Grundstück mehrere Rohrleitungen gibt, nur den Mangel der genauen Bezeichnung illustriert. Zudem ist nach stRsp zur Forderungsexekution bei der Prüfung, ob die zu pfändende Forderung überhaupt besteht, die Aktenlage zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0000085 T2; allgemein Meinhart aaO Paragraph 3, Rz 21), woraus sich klar ergibt, dass auch Beilagen des Exekutionsantrags Grundlage der Entscheidung über diesen sind.
Mangels erheblicher Rechtsfragen ist somit der Revisionsrekurs der betreibenden Partei zurückzuweisen, ohne dass es der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens wegen Fehlens der Anwaltsunterschrift bedürfte.
b) Unzulässig ist aber auch die Revisionsrekursbeantwortung der verpflichteten Partei, weil das Rechtsmittelverfahren in Exekutionssachen (ausgenommen die Fälle der Exekution aufgrund ausländischer Exekutionstitel und der einstweiligen Verfügung) stets einseitig ist; Fälle des § 521a ZPO sind nicht denkbar (zuletzt 3 Ob 216/01p).b) Unzulässig ist aber auch die Revisionsrekursbeantwortung der verpflichteten Partei, weil das Rechtsmittelverfahren in Exekutionssachen (ausgenommen die Fälle der Exekution aufgrund ausländischer Exekutionstitel und der einstweiligen Verfügung) stets einseitig ist; Fälle des Paragraph 521 a, ZPO sind nicht denkbar (zuletzt 3 Ob 216/01p).