Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 149/04i×

Entscheidung 3 Ob 149/04i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob149/04i

Entscheidungsdatum

29.06.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Gertrude F*****, vertreten durch Dr. Stefan Bruckschwaiger, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Verlassenschaft nach Josef P*****, zuletzt wohnhaft in *****, vertreten durch Dr. Susanne Pertl, Rechtsanwältin in Wien, wegen 174.927 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen Punkt römisch eins.) des Beschlusses des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. April 2004, GZ 47 R 177/04h, 178/04f-59, womit der Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 9. April 2003, GZ 19 E 1508/00z-10, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht ordnete die neuerliche Zustellung der Exekutionsbewilligung an die verpflichtete Partei an (ON 10). Mit dem angefochtenen Beschluss Punkt römisch eins.) wies das Rekursgericht den dagegen gerichteten abgesonderten Rekurs der Betreibenden (ON 44, 48) unter Berufung auf Paragraph 87, Absatz 2, ZPO zurück. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Betreibenden vom 11. Mai 2004 (ON 61) ist schon wegen Wegfalls ihrer Beschwer zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 6. August 2003 hatte das Rekursgericht in Abänderung der erstinstanzlichen Exekutionsbewilligung den Exekutionsantrag abgewiesen. Am 26. Mai 2004 wies der erkennende Senat zu 3 Ob 111/04a den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betreibenden zurück. Demnach ist die Abweisung in Rechtskraft erwachsen, woraus folgt, dass es für deren Rechtsstellung ohne jede Bedeutung ist, ob die (im Instanzenzug zumindest implizit, weil ja der Eintritt der Rechtskraft der Exekutionsbewilligung in Frage stand, gebilligte) neuerliche Zustellung zu Recht erfolgte. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist somit sofort zurückzuweisen, ohne dass es eines Verbesserungsversuchs wegen fehlender Rechtsanwaltsunterschrift bedurfte.

Die infolge dessen gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, ZPO zu prüfende Frage des hypothetischen Erfolgs des Rechtsmittels erübrigt sich, weil die Betreibende keine Kosten geltend machte.

Anmerkung

E73737 3Ob149.04i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00149.04I.0629.000

Dokumentnummer

JJT_20040629_OGH0002_0030OB00149_04I0000_000