Gegen den zurückweisenden Teil dieses Beschlusses erhoben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 17. Jänner 2017 (ua) Rekurs an den Obersten Gerichtshof, der aus folgenden Gründen nicht berechtigt ist:
1. Wegen des dem Ablehnungsantrag zugrunde liegenden Verfahrens über den Verfahrenshilfeantrag, in dem keine Anwaltspflicht besteht, bedarf der schriftliche Rekurs hier keiner Anwaltsunterschrift (3 Ob 93/17y mwN; RIS-Justiz RS0036113).
2. Zur Klarstellung ist zunächst festzuhalten, dass das – wegen der Ablehnung des gesamten Landesgerichts St. Pölten – nach § 23 JN zuständige OLG Wien nur über den im weiteren Verfahrenshilfeantrag vom 25. Juli 2016 für einen Rekurs gegen die Verfahrenshilfeabweisung (betreffend Nichtigkeitsklage gegen den Anlassprozess) enthaltenen Ablehnungsantrag zu entscheiden hatte; es hatte also nur die Befangenheit der Erstrichterin und aller weiteren Richterinnen und Richter des Landesgerichts St. Pölten für das weitere Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag und für einen allenfalls folgenden Prozess über die Nichtigkeitsklage zu prüfen (und nicht, wie die Antragsteller offensichtlich glauben, von ihnen behauptete Fehler im Anlassprozess).2. Zur Klarstellung ist zunächst festzuhalten, dass das – wegen der Ablehnung des gesamten Landesgerichts St. Pölten – nach Paragraph 23, JN zuständige OLG Wien nur über den im weiteren Verfahrenshilfeantrag vom 25. Juli 2016 für einen Rekurs gegen die Verfahrenshilfeabweisung (betreffend Nichtigkeitsklage gegen den Anlassprozess) enthaltenen Ablehnungsantrag zu entscheiden hatte; es hatte also nur die Befangenheit der Erstrichterin und aller weiteren Richterinnen und Richter des Landesgerichts St. Pölten für das weitere Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag und für einen allenfalls folgenden Prozess über die Nichtigkeitsklage zu prüfen (und nicht, wie die Antragsteller offensichtlich glauben, von ihnen behauptete Fehler im Anlassprozess).
3. Der Rekurs rügt zunächst als Verfahrensmangel, das OLG Wien habe über den im Verfahrenshilfeantrag enthaltenen Antrag auf Aufhebung des Anlassverfahrens samt Urteil nicht entschieden. Dabei wird übersehen, dass das OLG Wien allein den Ablehnungsantrag zu erledigen hatte.
4. Weiters wird dem Erstgericht eine Aktenwidrigkeit vorgeworfen, weil unrichtig ausgeführt werde, die Antragsteller hätten in ihrer Eingabe vom 25. Juli 2016 Verfahrenshilfe für eine Klage beantragt. Da eine derartige Darstellung dem angefochtenen Beschluss nicht zu entnehmen ist, trifft dieser Vorwurf nicht zu.
5. Die weitere Kritik an der Beschlussbegründung des OLG Wien betrifft gar nicht dessen eigenständige (rechtlichen) Überlegungen, sondern dessen Wiedergabe der Begründung des Beschlusses des Landesgerichts St. Pölten vom 28. Juni 2016, die jedoch aktenkonform erfolgte.
6. Gegen die Begründung des OLG Wien für das Nichtvorliegen von Ablehnungsgründen bei der Erstrichterin trägt der Rekurs nichts Substantielles vor. Die Ausführungen zur Erstrichterin beschränken sich auf die Vorwürfe, sie hätte das OLG Wien „völlig einseitig, subjektiv und mangelhaft unterrichtet“ und die Verfahrenshilfe mutwillig nicht bewilligt. Die bloße Wiederholung schon in erster Instanz erhobener Vorwürfe ermöglicht aber mangels gesetzmäßiger Ausführung der Rechtsrüge keine nähere Auseinandersetzung mit der Begründung des OLG Wien.
7. Im Übrigen enthält der Rekurs zum überwiegenden Teil Kritik im Wesentlichen an Konkursverfahren, Konkursrichter und Masseverwalter sowie am Verlauf und an der Führung des Anlassprozesses, aus der erneut nur pauschale Anwürfe gegen „das Landesgericht St. Pölten“ abgeleitet werden. Schon das OLG Wien hat zutreffend auf die – den Antragstellern aus der Vergangenheit ohnehin schon bekannte – Rechtslage hingewiesen, dass immer nur ganz bestimmte Richter, nicht aber pauschal ein ganzer Senat oder das ganze Gericht als Institution abgelehnt werden können. Die unsubstantiierte pauschale Ablehnung aller Richter eines Gerichtshofs ist unzulässig (RIS-Justiz RS0046005; RS0045983).
8. Im Rekurs/seiner Ergänzung sind noch weitere Begehren enthalten, und zwar die Anträge auf „Beendigung“ des (seit 1999 anhängigen) Konkursverfahrens, „Aufhebung“ des Anlassprozesses, „Verlegung“ (gemeint: Delegierung) des Verfahrenshilfeverfahrens und des Konkursverfahrens an das Landesgericht Salzburg, Absetzung des Masseverwalters, „Entfernung/Ausschließung“ des Konkursrichters aus dem „Konkursgericht“ und Wiederaufahme eines Strafverfahrens beim Landesgericht St. Pölten zu 14 Hv 1120/01 sowie auf Beigabe rechtsanwaltlichen Beistands im Fall des Misserfolgs des Rekurses.
Diese sind im Ablehnungsverfahren – wie bereits ausgeführt – unzulässig und wegen Unzuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zurückzuweisen.
9. Somit war dem Rekurs der Antragsteller ein Erfolg zu versagen.