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Entscheidung 3 Ob 149/21i×

Entscheidung 3 Ob 149/21i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob149/21i

Entscheidungsdatum

25.11.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** UG, *****, Deutschland, vertreten durch Specht & Partner Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 7.262.299,98 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. Juni 2021, GZ 12 R 34/21i-44, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Die Klägerin ist eine Unternehmergesellschaft, die zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegründet wurde. Sie erhob (abgetretene) Ansprüche von (rund 300) Anlegern gegen die Beklagte, die im Zusammenhang mit dem Erwerb bestimmter Anlageprodukte geschädigt wurden. Die Beklagte bestritt das Vorbringen der Klägerin und wendete auch mangelnde Aktivlegitimation sowie Verjährung ein.

[2]           In insgesamt 12 Schriftsätzen dehnte die Klägerin das Klagebegehren um die Ansprüche zahlreicher weiterer Anleger aus.

[3]                  Das Erstgericht beschloss (noch vor einer vorbereitenden Tagsatzung), diese Klagsausdehnungen nicht zuzulassen. Das Verfahren werde durch diese erheblich erschwert und verzögert.

[4]                  Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin Folge und ließ die Klagsausdehnungen zu. Die Beklagte habe zwar in erster Instanz keine Einwendungen gegen die Klagsausdehnungen erhoben, sich jedoch in ihrer Rekursbeantwortung gegen deren Zulassung ausgesprochen, weshalb nun ein Zwischenstreit darüber vorliege. Nach der Rechtsprechung seien Klagsänderungen innerhalb der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und insbesondere am Beginn eines Rechtsstreits tunlichst zuzulassen. Für den Fall der Zulassung der Klagsausdehnungen stelle sich der Prozessaufwand nicht (wesentlich) anders dar, als wenn die Anlegeransprüche, um die das ursprüngliche Begehren ausgedehnt worden sei, bereits in der Klage geltend gemacht worden wären; der Anspruchsgrund sei ident und daher überwiege der prozessökonomische Vorteil den mit der Prüfung der einzelnen (weiteren) Investments verbundenen Mehraufwand.

Rechtliche Beurteilung

[5] In ihrem dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt die Beklagte keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf.

[6] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegt nicht vor: Die Beklagte meint, das Rekursgericht habe „rechtswidrig“ agiert, weil es auf Zulassung der Klagsausdehnungen entschieden habe, bevor sich die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren gegen die Klagsausdehnungen ausgesprochen habe. In ihrem gesamten außerordentlichen Revisionsrekurs argumentiert die Beklagte allerdings ausschließlich inhaltlich gegen die Zulässigkeit der Ausdehnungen und führt nicht aus, warum sich eine andere verfahrensrechtliche Vorgangsweise des Rekursgerichts letztlich zu Gunsten der Beklagten auf die Entscheidung über die Klagsausehnungen hätte auswirken sollen. Damit legt das Rechtsmittel eine Erheblichkeit des behaupteten Verfahrensfehlers nicht dar vergleiche RS0043027 [T4]).

[7] 2.1 Eine Klagsänderung ist – worauf schon das Rekursgericht hingewiesen hat – tunlichst zuzulassen (RIS-Justiz RS0039441), wenn sie es ermöglicht, das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis mit den einfachsten Mitteln, unter Vermeidung eines weiteren Prozesses, klarzustellen (RS0039518). Sie ist immer dann zuzulassen, wenn sie einen zweiten Prozess erspart, ohne den ersten unbillig zu erschweren oder zu verzögern (RS0039428). Ob im Einzelfall aufgrund der besonderen Umstände eine Klageänderung im Interesse der erwünschten endgültigen und erschöpfenden Beendigung des Streits zuzulassen ist, stellt – abgesehen von einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilung – keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar (RS0115548; vergleiche auch RS0039525 [T6]; RS0039441 [T11]; RS0039428 [T2]). Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Klagsänderung sind regelmäßig dann erfüllt, wenn das Erstgericht mit einer meritorischen Prüfung der ursprünglichen Begehren noch nicht begonnen hat und eine inhaltliche Beurteilung der geänderten Begehren daher keinen prozessualen Mehraufwand erfordert vergleiche RS0039428 [T9]).

[8]                  2.2 Die Beklagte bezeichnet die Klägerin als „Klagevehikel“, das fremde Ansprüche einzelner Anleger geltend mache, und meint, die Frage, ob und inwieweit in solchen Fällen eine Aussicht auf eine „endgültige und erschöpfende Bereinigung“ bestehe, sei noch nicht entschieden worden. Dabei übersieht sie allerdings, dass die Möglichkeit einer endgültigen oder erschöpfenden Bereinigung einer Angelegenheit nur ein Aspekt ist der für die Zulässigkeit einer Klagsänderung sprechen kann. Hier stützt die Klägerin ihr Vorbringen zur Haftung der Beklagten auf bestimmte Vorgänge im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anlageprodukten, die für die Ersatzansprüche sämtlicher Anleger von Bedeutung sind. Schon deshalb bewegt sich die Zulassung der Klagsausdehnungen durch das Rekursgericht jedenfalls innerhalb des ihm dabei zustehenden Beurteilungsspielraums.

[9] 2.3 Die Behauptung, dass die Zulassung der Klagsausdehnungen eine massive Kostenerhöhung zur Folge habe, widerspricht der Entscheidung 4 Ob 116/05m: Dort wurde bereits ausgesprochen, dass in einer „Sammelklage“, bei der mehrere Personen ihre Ansprüche einem Verband übertragen, zwar die Zusammenrechnung der Ersatzansprüche (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN) den Streitwert des (einzigen) Verfahrens erhöht, dass aber im Hinblick auf die degressive Tarifgestaltung des RATG und des GGG die Rechtsanwaltskosten und die Gerichtsgebühren bei gesonderter Geltendmachung sämtlicher Ansprüche in getrennten Verfahren weit höher liegen würden. Dieser zutreffenden Ansicht, die im Übrigen sogar durch die Berechnungen der Beklagten (für die Kosten der Pauschalgebühren bis zum „Beweisverfahren allgemein“) belegt sind, wird lediglich ein willkürlich angesetzter Zeitaufwand für eine bloß vermutete Notwendigkeit einer Einvernahme aller Anleger entgegengesetzt. Damit wird das Vorliegen der für die Zulassung der Klagsausdehnungen sprechenden Verfahrensökonomie nicht ernstlich entkräftet.

[10] Der Revisionsrekurs ist daher mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.

Textnummer

E133450

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00149.21I.1125.000

Im RIS seit

10.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Dokumentnummer

JJT_20211125_OGH0002_0030OB00149_21I0000_000