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Entscheidung 3 Ob 149/22s×

Entscheidung 3 Ob 149/22s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob149/22s

Entscheidungsdatum

08.09.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R* reg. Gen.m.b.H., *, vertreten durch Mag. Hannes Arneitz, Mag. Eva Dohr, Rechtsanwälte in Villach, gegen die verpflichtete Partei Dr. A*, Rechtsanwalt in Villach, als Insolvenzverwalter im Schuldenregulierungsverfahren zu AZ 18 S 58/21g des Bezirksgerichts Villach über das Vermögen des B*, wegen 1.000.000 EUR sA, über den Revisionsrekurs der Einschreiterinnen 1. T*, 2. B*, beide vertreten durch Mag. Philipp Tschernitz, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 6. Mai 2022, GZ 2 R 9/22h-57, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 17. November 2021, GZ 14 E 1820/21z-43, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Das Erstgericht wies den Aufschiebungsantrag der Einschreiterinnen hinsichtlich der zu PZ 2 bis 14 gepfändeten Fahrnisse ab.

[2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung hinsichtlich der Fahrnisse PZ 3 bis 14; hingegen hob es den erstgerichtlichen Beschluss hinsichtlich der PZ 2 auf und verwies die Exekutionssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs hinsichtlich des bestätigenden Teils der Entscheidung gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO jedenfalls unzulässig sei.

[3] Mit ihrem Revisionsrekurs wenden sich die Einschreiterinnen zwar formal lediglich gegen den nicht bestätigenden, also – trotz unterbliebenen Rechtskraftvorbehalts gemäß Paragraph 527, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO – gegen den aufhebenden Teil der Rekursentscheidung, bekämpfen allerdings inhaltlich ausschließlich die vom Rekursgericht bestätigte Abweisung ihres Aufschiebungsantrags hinsichtlich der Gegenstände PZ 3 bis 14.

[4]           Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig:

Rechtliche Beurteilung

[5] Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO ist (auch) im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen (s dazu RS0132903) – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung ebenso unzulässig wie gegen einen Aufhebungsbeschluss ohne Rechtskraftvorbehalt gemäß Paragraph 527, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.

[6]           Der Revisionsrekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E136061

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00149.22S.0908.000

Im RIS seit

29.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2022

Dokumentnummer

JJT_20220908_OGH0002_0030OB00149_22S0000_000