Entscheidung 3 Ob 149/22s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.09.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R* reg. Gen.m.b.H., *, vertreten durch Mag. Hannes Arneitz, Mag. Eva Dohr, Rechtsanwälte in Villach, gegen die verpflichtete Partei Dr. A*, Rechtsanwalt in Villach, als Insolvenzverwalter im Schuldenregulierungsverfahren zu AZ 18 S 58/21g des Bezirksgerichts Villach über das Vermögen des B*, wegen 1.000.000 EUR sA, über den Revisionsrekurs der Einschreiterinnen 1. T*, 2. B*, beide vertreten durch Mag. Philipp Tschernitz, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 6. Mai 2022, GZ 2 R 9/22h-57, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 17. November 2021, GZ 14 E 1820/21z-43, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies den Aufschiebungsantrag der Einschreiterinnen hinsichtlich der zu PZ 2 bis 14 gepfändeten Fahrnisse ab.
[2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung hinsichtlich der Fahrnisse PZ 3 bis 14; hingegen hob es den erstgerichtlichen Beschluss hinsichtlich der PZ 2 auf und verwies die Exekutionssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs hinsichtlich des bestätigenden Teils der Entscheidung gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei. [2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung hinsichtlich der Fahrnisse PZ 3 bis 14; hingegen hob es den erstgerichtlichen Beschluss hinsichtlich der PZ 2 auf und verwies die Exekutionssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs hinsichtlich des bestätigenden Teils der Entscheidung gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO jedenfalls unzulässig sei.
[3] Mit ihrem Revisionsrekurs wenden sich die Einschreiterinnen zwar formal lediglich gegen den nicht bestätigenden, also – trotz unterbliebenen Rechtskraftvorbehalts gemäß § 527 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO – gegen den aufhebenden Teil der Rekursentscheidung, bekämpfen allerdings inhaltlich ausschließlich die vom Rekursgericht bestätigte Abweisung ihres Aufschiebungsantrags hinsichtlich der Gegenstände PZ 3 bis 14. [3] Mit ihrem Revisionsrekurs wenden sich die Einschreiterinnen zwar formal lediglich gegen den nicht bestätigenden, also – trotz unterbliebenen Rechtskraftvorbehalts gemäß Paragraph 527, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO – gegen den aufhebenden Teil der Rekursentscheidung, bekämpfen allerdings inhaltlich ausschließlich die vom Rekursgericht bestätigte Abweisung ihres Aufschiebungsantrags hinsichtlich der Gegenstände PZ 3 bis 14.
[4] Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig:
Rechtliche Beurteilung
[5] Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist (auch) im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen (s dazu RS0132903) – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung ebenso unzulässig wie gegen einen Aufhebungsbeschluss ohne Rechtskraftvorbehalt gemäß § 527 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO. [5] Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO ist (auch) im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen (s dazu RS0132903) – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung ebenso unzulässig wie gegen einen Aufhebungsbeschluss ohne Rechtskraftvorbehalt gemäß Paragraph 527, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.
[6] Der Revisionsrekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00149.22S.0908.000
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2022
Dokumentnummer
JJT_20220908_OGH0002_0030OB00149_22S0000_000